Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und eine andere strafbare Handlung über die Beschwerden des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Oktober 2025, GZ B*-22, und des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Oktober 2025, GZ B*-33.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird jeweils Folge gegeben, die angefochtenen Beschlüsse, die jeweils im Übrigen unberührt bleiben, bezogen auf die Umschreibung des Zeitraums für die Datenkategorie „Multimedia“ aufgehobenund die Sache jeweils in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO an das Landesgericht Wiener Neustadt zurückverwiesen.
Begründung:
Nach Bereinigung eines negativen Kompetenzkonflikts (vgl ON 1.4, ON 1.8, ON 1.13, ON 1.29) führt nunmehr die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 207a Abs 3 StGB.
Die Verdachtslage der gewerbsmäßigen Betrugshandlungen wurde mit 11. November 2024 bis 2. Oktober 2025 eingegrenzt und zum Tatverdacht des § 207a Abs 3 StGB weiters ausgeführt:
„Zudem soll er seit einigen Jahren kinderpornografisches Material im Sinn des § 207a Abs 4 StGB aus dem Internet heruntergeladen und auf einigen seiner digitalen Geräte gespeichert haben.“
Soweit für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren relevant bewilligten die Haft-und Rechtsschutzrichter mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Oktober 2025 (ON 22) und vom 9. Oktober 2025 (ON 33.2) die Beschlagnahme diverser Datenträger und Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO, begrenzten den Auswertungszeitraum jeweils mit 2.11.2024, 00:00 Uhr bis 2.10.2025, 02:20 Uhr mit folgenden Ausnahmen:
-Geräteinformationen und Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten sowie Daten, bei denen der Zeitstempel nicht vorhanden oder nicht korrekt ist (insbesondere bei wiederhergestellten Daten) sind zeitlich uneingeschränkt;
-Daten der Datenkategorie „Multimedia“ mit oben genanntem Dateninhalt, die im oben angeführten Zeitraum sowie im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicher-, Erstell-, Änderungs-oder Zugriffsdatum, weil nach dem Tatvorwurf der bloße Besitz verboten ist (Kinderpornografie).
Nach den jeweiligen staatsanwaltschaftlichen Anordnungen-deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf jeweils zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017)-sei die Beschlagnahme zur Aufklärung der Straftat erforderlich und stehe zur Bedeutung der Strafsache in Hinblick auf die Dringlichkeit des Tatverdachts, die Schwere der angelasteten Straftaten und den sonstigen verfügbaren Ermittlungsmaßnahmen nicht außer Verhältnis, zumal aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse anzunehmen sei, dass sich auf den sicherzustellenden bzw zu beschlagnahmenden Gegenständen und Datenträgern für die Aufklärung des vorliegenden Tatverdachts relevante Informationen befinden und mit weniger eingreifenden Maßnahmen keine begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg bestehe.
Gegen die Unterlassung der Einschränkung des Auswertungszeitraumes jeweils betreffend die Datenkategorie „Multimedia“ richten sich die jeweils rechtzeitigen Beschwerden des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 35.3 und ON 37.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien erstattete im Rahmen der ihr eingeräumten Gelegenheit keine Stellungnahme.
Den Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich schient oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“, noch unter „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, und dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, das durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im Sinn des § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings-auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden-keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden. Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, der Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, um ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren. Darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, um den Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort-und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f). Danach wird dem Beschuldigten (zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung-soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant-zur Last gelegt, er habe seit einigen Jahren kinderpornografisches Material im Sinn des § 207a Abs 4 StGB aus dem Internet heruntergeladen und auf einigen seiner digitalen Geräte gespeichert.
Der Tatverdacht wurde jeweils auf die „polizeilichen Ermittlungsergebnisse“ in Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Beschuldigten gestützt.
Die vom Erstgericht jeweils ausgesprochene Beschlagnahme ist unter Zugrundelegung des Akteninhalts (zu § 207a Abs 3 StGB insbes. ON 21.6 S 14) grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei auch die ausgewählten Datenkategorien sowie die Auswahl der Dateninhalte nachvollziehbar und schlüssig sind.
Die Begründung der Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung der strafbaren Handlungen erweist sich (grundsätzlich) als zutreffend und wurde in den Beschwerden auch nicht in Kritik gezogen. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten nicht dem Gesetz entspricht.
Wie vom Beschwerdeführer zutreffend herausgestrichen, unterscheidet § 115f Abs 3 StPO hinsichtlich der Festlegung eines Zeitraums nicht zwischen den Datenkategorien. So führt etwa der Einführungserlass des BMJ lediglich an, dass für „Zugangsdaten“-also die Datenkategorien „Geräteinformation“ sowie „Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten“-keine Einschränkung auf den Zeitraum festzulegen ist, weil diese in der Regel keinen Zeitstempel haben. Für die Datenkategorie Multimedia ist jedoch vor dem Zugriff ein Zeitraum anzugeben, für den diese Datenkategorie aufbereitet und ausgewertet werden soll (so auch OLG Linz 7 Bs 132/25y und 9 Bs 189/25w, OLG Wien 18 Bs 132/25f, 20 Bs 235/25t, 20 Bs 224/25z und 18 Bs 257/25p).
Der Beschwerde kommt daher-gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO-in Form einer kassatorischen Entscheidung (vgl. Tipold in WK-StPO § 89 Rz 14; Stricker in LIK-StPO § 89 Rz 6) der spruchgemäße Erfolg zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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