Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Mag. Neubauer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. September 2025, GZ **-50, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen, eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden (§ 86 Abs 1 StPO) Beschluss (ON 50) stellte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht fest, dass A* wieder vollzugstauglich ist, ordnete den Vollzug der über ihn zu AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten noch offenen Freiheitsstrafe an und sprach aus, dass diese unaufgefordert binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses anzutreten ist.
Dagegen bringt der Verurteilte am 23. Oktober 2025 eine Beschwerde ein (ON 54), welche sich aber als verspätet erweist.
Denn der Beschluss wurde A* am 16. September 2025 an seiner Meldeadresse (vgl ON 52) durch Hinterlegung zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG; vgl das Rücklaufkuvert ON 51 zur Zustellverfügung ON 1.61), sodass die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO) am 30. September 2025, 24.00 Uhr ablief (§ 84 Abs 1 StPO). Daran vermag die erneute Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch das Erstgericht (vgl ON 1.63) nichts zu ändern.
Die nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, sohin verspätet eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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