Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Ungarn, vertreten durch Dr. Marc Arthur Vecsey, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Witwenpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025, GZ ** 12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Unbeschadet der gewährten Verfahrenshilfe hat die klagende Partei die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin lebte mit B* bis zu dessen Tod am 3.12.2020 in einer in Ungarn registrierten Lebensgemeinschaft. Sie erhält eine ungarische (vorläufige) Witwenrente.
Mit Bescheid vom 9.12.2024 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.5.2022 auf Gewährung einer Witwenpension abgelehnt.
Infolge dagegen erhobener Klage hat das Erstgerichtmit dem nun angefochtenen Urteil des Klagebegehren auf Zuerkennung einer Witwenpension nach dem am 3.12.2020 verstorbenen B* abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass eine Gleichstellung einer nach ungarischem Recht registrierten Lebensgemeinschaft mit einer eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG als Voraussetzung für die begehrte Witwenpension nicht vorliege (10 ObS 80/24y).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge bringt die Klägerin vor, dass gemäß § 27a IPRG die Voraussetzungen einer eingetragenen Partnerschaft nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, in dem sie begründet wurde. Nach ungarischem Recht seien sämtliche Voraussetzungen einschließlich der Formvoraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft vorgelegen. Andernfalls hätte diese in Ungarn nicht registriert (eingetragen) werden können, und der Klägerin hätte keine (ungarische) Witwenpension zugesprochen werden dürfen. Weiters sei nicht näher festgestellt worden, auf welche Art und Weise die Partnerschaft begründet worden sei, sodass eine Beurteilung, ob die einer förmlichen Begründung im Sinne des österreichischen Rechts entsprochen habe, nicht möglich sei.
2.1.Die Hinterbliebenenpension nach § 258 ASVG soll den Unterhaltsausfall ersetzen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht (RS0117422). Es sollen daher nach dem Zweck und ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 258 ASVG) nur Ehegatten bzw seit 1.1.2010 auch eingetragene Partner:innen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben. Die bloße wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauerndenichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten im Sinne eines eheähnlichen Zustands, der dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten entspricht, öffnet jedoch nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension (RS0085158).
2.2. Nach ungarischem Recht entsteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft ( „Elettärsi viszony letesitese“ , manchmal auch übersetzt als sogenannte Lebenspartnerschaft) im Gegensatz zur Ehe und zur (nur gleichgeschlechtlichen Partnern möglichen) eingetragenen Lebenspartnerschaft, die jeweils förmlich eingegangen werden
In seiner Entscheidung zu 10 ObS 80/24y hat der Oberste Gerichtshof die Frage, ob eine nach ungarischem Recht registrierte nichteheliche Lebensgemeinschaft einer eingetragenen Partnerschaft nach österreichischem Recht (EPG) als Anspruchsvoraussetzung für eine Hinterbliebenenpension entspricht, verneint und dazu ausgeführt:
„[13] Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft ist aufgrund des nach § 27a IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen. Dafür bedarf das Zusammenleben zwischen dem Anspruchswerber und dem Versicherten aber zunächst einmal einer (ersten) Qualifikation als „eingetragene Partnerschaft“ im Sinn der lex fori. Das ist nur bei ausländischen Partnerschaftsformen der Fall, die (bei weiter Auslegung) einer eingetragenen Partnerschaft funktionell gleichwertig sind, das heißt ihre Kernelemente aufweisen. Eingetragene Partnerschaften sind daher alle Arten von Lebensgemeinschaften, die förmlich begründet wurden (aber keine Ehen sind) und familien- und personenstandsrechtliche Wirkungen entfalten, auch wenn sie hinter jenen Wirkungen zurückbleiben, die eingetragenen Partnerschaften nach dem EPG zukommen. Liegen diese Charakteristika nicht vor, besteht keine eingetragene Partnerschaft, sondern selbst dann nur eine schlichte bzw faktische Lebensgemeinschaft, wenn die ausländische Rechtsordnung gewisse Rechtsfolgen an diese knüpft (RS0085158 [T1]).
[…]
[15] Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht entsprechen einander die eingetragene Partnerschaft nach dem EPG und die ungarische Lebenspartnerschaft hinsichtlich ihrer Begründung nicht, weil die ungarische Lebenspartnerschaft bereits durch das Zusammenleben eines verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Paares in einer emotionalen und wirtschaftlichen Gemeinschaft in einem Haushalt begründet wird. Die nach ungarischem Recht mögliche Registrierung der Lebenspartnerschaft hat demgegenüber nur deklaratorischen Charakter, sodass diese Art der Lebensgemeinschaft anders als die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft, die auch nach ungarischem Recht förmlich eingegangen werdennicht förmlich begründet wird und einer eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG somit nicht gleichgehalten werden kann. Der in der Revision betonte Umstand, dass das ungarische Recht an eine solche Lebenspartnerschaft gewisse Rechtsfolgen, wie etwa einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, knüpft, ändert nichts an den nach innerstaatlichem Recht zu beurteilenden Voraussetzungen für eine (österreichische) Hinterbliebenenpension.
[16] Eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft nach ungarischem Recht mit einer eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG ergibt sich auch nicht aus Art 5 lit b VO (EG) 883/2004, wonach der zuständige Mitgliedsstaat die in einem anderen Mitgliedsstaat eingetretenen Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die Mitgliedsstaaten bleiben weiterhin zuständig und frei in der Festlegung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (10 ObS 83/13y). Aus welchen Gründen sich die Qualifikation der Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Versicherten unter der Annahme, der maßgebliche Sachverhalt hätte sich in Österreich verwirklicht, ändern könnte, ist der Revision nicht zu entnehmen.“
Diese Entscheidung wurde in der Literatur von Schoditsch (iFamZ 2025/32) zustimmend und von Nademleinsky (EF Z 2025/23) in Hinblick auf ein vermisstes Vorabentscheidungsersuchen kritisch besprochen.
2.3.Die Klägerin wird mit ihrem Berufungsvorbringen auf diese Entscheidung verwiesen. Wohl ist es richtig, dass nach § 27a IPRG die Voraussetzungen für eine eingetragene Partnerschaft grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem sie begründet wird. Der Oberste Gerichtshof betonte jedoch in seiner oben zitierten Entscheidung, dass für die Anwendung des § 27a IPRG entscheidend ist, ob eine ausländische Partnerschaft unter Berücksichtigung des Normzwecks überhaupt vom Anwendungsbereich der zitierten Bestimmung erfasst ist, was er für die Lebensgemeinschaft nach ungarischem Recht selbst bei einer erfolgten Eintragung aufgrund des bloß deklarativen Charakters einer solchen Eintragung verneint hat.
Die in der Berufung vermissten näheren Feststellungen zu Art und Weise der in Ungarn erfolgten Registrierung der Lebensgemeinschaft waren nicht erforderlich, weil es sich dabei um Rechtsfragen handelt (im Wesentlichen: bloß deklarativer Charakter der Eintragung).
3. Der Berufung der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden in der Berufung nicht vorgebracht und sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Aufgrund der zitierten einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidung war die ordentliche Revision nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).
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