Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. August 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster und vierter Fall StGB (idF BGBl I 2013/116) und nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (idF BGBl I 2013/116) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB sowie jeweils mehrerer Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und nach § 205a Abs 2 StGB verhängte sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe (Urteil GZ **-61 des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht [Freiheitsstrafe herabgesetzt mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz, ; ON 8.2.]).
Das Strafende fällt auf den 19. Jänner 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 19. Oktober 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit wird A* am 19. November 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht entsprechend der Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag – nach dessen Anhörung (ON 11) - aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 12).
Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldeten (ON 11; zur Zustellung des ausgefertigten Beschlusses vgl ON 1.2), in Folge unausgeführt geblieben Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Dem Inhalt des Schuldspruchs nach (Urteil ON 8.1, 1 f; Ergänzungen unter Angabe der Fundstelle) hat A*
(I) B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, wobei sie jeweils dadurch, dass er in ihren Mund ejakulierte und sie zwang, das Ejakulat zu schlucken, in besonderer Weise erniedrigt wurde, und zwar
(A) im Dezember 2015, indem er sie von hinten an der Hüfte packte, versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, diese mit zwei Fingern penetrierte, sie sodann zu Boden drückte, ihren Hinterkopf erfasste und seinen Penis in ihren Mund einführte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Gestalt einer rezidivierenden depressiven und einer dissoziativen Störung, zur Folge hatte, sowie
(B) am 26. Mai 2017, indem er sie gegen eine Wand drückte und ihre Vagina mit drei Fingern penetrierte, sie sodann zu Boden drückte, ihren Hinterkopf erfasste und seinen Penis in ihren Mund einführte, weiters
(II) am 28. November 2015 außer den Fällen des § 201 StGB B* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er mit beiden Händen ihre Brüste ergriff, sie kräftig gegen einen Kasten drückte und sodann mit einer Hand ihren Genitalbereich intensiv berührte, ferner
(III) gegen ihren Willen sowie unter Ausnützung einer Zwangslage, indem er der Genannten als ihr Vorgesetzter körperlich schwere Arbeiten auftrug, ihr den Kontakt zu Arbeitskollegen untersagte und ihr für den Fall, dass sie seinen Aufforderungen nicht Folge leiste, mit Kündigung oder Meldung an den Personalchef drohte (vgl insoweit im Einzelnen und teils zusammengefasst US 4 ff: verdeutlichte er B*, dass sie weiterhin Arbeiten durchzuführen habe, die ein nach vorne Bücken erforderlich machen und es bei einer Weigerung einer Arbeitsverweigerung gleich komme; herrschte sie nach an ihr gesetzten sexuellen Handlungen an, nicht so blöd zu schauen und wieder an ihre Arbeit zu gehen; teilte sie zu schweren körperlichen Arbeiten ein, weil sie seinen Befehlen in Bezug auf das Tragen von ihm gewünschter Unterwäsche nicht nachgekommen sei und vermittelte ihr den Eindruck, dass er ohnehin tun und lassen könne, was er wolle, weil er mit sämtlichen Vorgesetzten gut befreundet sei, ihr demgegenüber aber niemand Glaube schenken würde, dies nachdem er zuvor bei Arbeitskollegen schlecht über sie redete, ihre Arbeitsleistung herabwürdigte und Gerüchte in die Welt setzte, sie leide unter psychischen Problemen und könne nicht ganz ernst genommen werden; drohte ihr wiederholt, dem Personalchef zu melden, dass sie die Arbeit verweigere oder dass sie schlechte Arbeit leiste, … vgl insoweit auch US 10: Dem Angeklagten war klar, dass B* auf ihren Arbeitsplatz angewiesen war und diesen unter keinen Umständen verlieren wollte. Ihm war ebenso bewusst, dass er als Vorgesetzter auch weisungsbefugt gegenüber B* war)
(A) mit B* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihre Vagina mit seinen Fingern penetrierte, und zwar
(1) vom Mai bis zum Juli 2016 in mehreren Angriffen (US 7: teilweise mehrmals in der Woche),
(2) im Dezember 2016 in mehreren Angriffen (US 8: verging sich laufend an B*) und
(3) am 9. oder 10. März 2018
(US 9: … trug der Angeklagte ihr Verbesserungsarbeiten bei Möbeln auf und bestimmte ihr Arbeitsende mit 17.00 Uhr. B* hielt sich hinter den Regalen auf, um diese ihr aufgetragenen Arbeiten erledigen zu können. Diesen unbeobachteten Moment nutzte der Angeklagte wiederum aus …)
(B) von 2016 bis 2018 (US 24) B* in mehreren Angriffen dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig (US 10) an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen, indem er sie jeweils aufforderte, zu masturbieren, davon Fotos herzustellen und ihm diese via „WhatsApp“ zu senden.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die in § 46 Abs 1, 2 und 4 StGB geregelten Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, insbesondere die in der Annahme der Schwere der vorliegenden Taten liegenden Umstände und die damit verbundenen generalpräventiven Erfordernisse, die fallaktuell einer bedingten Entlassung unabdingbar entgegenstehen, sehr umfassend und korrekt dar (BS 4 ff), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Die – aus dem Tatgeschehen erhellende - beispiellose Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts des Tatopfers über Jahre hinweg in ebensolcher beispielloser Ausnützung seiner Stellung als direkter Vorgesetzter der Frau hebt sich im Verein mit den vom Tatopfer erlittenen schweren psychischen Beeinträchtigungen (vgl zu den Tatfolgen im Einzelnen US 7, US 9 f) – auch hier in allen Belangen zutreffend das Erstgericht - auffallend von den regelmäßigen vorkommenden Begleiterscheinungen des im zehnten Abschnitts des StGB pönalisierten Verhaltens ab. Damit bedarf es aus generalpräventiven Gründen auch nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der über A* verhängten Sanktion, um nicht einen der generellen Normtreue abträglichen Eindruck einer Bagatellisierung derart schwerer Delinquenz entstehen zu lassen (positive Generalprävention) und um gegenüber anderen potenziell tatgeneigten Rechtsbrechern eine tatabhaltende Wirkung zu erzielen (negative Generalprävention; vgl zu alldem Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 16). Wegen generalpräventiver Hindernisse sind Belange der Spezialprävention derzeit nicht erörterungsbedürfig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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