Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 205 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 10. Dezember 2025.
Begründung:
Über den am ** geborenen A* wurde nach seiner Festnahme am 18. September 2025, 20.45 Uhr (ON 4; ON 7.2, 8), – dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (ON 1.3) – mit Beschluss vom 21. September 2025 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis zum 6. Oktober 2025 verhängt (ON 10, 3; ON 11), die nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung mit dem angefochtenen Beschluss aus demselben Haftgrund fortgesetzt wurde (ON 18; ON 19).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobene (ON 18, 3) zu ON 22.2 ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, in der das Vorliegen des angezogenen Haftgrunds in Abrede gestellt und die Enthaftung des Beschuldigten unter Anwendung gelinderer Mittel begehrt wird.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidung vom Vorliegen des dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten dringenden Tatverdachts aus, A* habe in ** die am ** geborene B*, die wegen einer schweren Geisteskrankheit, nämlich einem fortgeschrittenen geistigen Hirnabbauprozess im Alter unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich den Oralverkehr samt vorangegangenem Handverkehr, vornahm, indem er ihre Hand zu seinem Penis führte, sie zum Handverkehr anleitete und anschließend seinen Penis zu ihrem Kopf zum Vollzug des Oralverkehrs führte.
In subjektiver Hinsicht ist Genannter dringend verdächtig, es in Kenntnis der einer schweren Geisteskrankheit, nämlich einem fortgeschrittenen geistigen Hirnabbauprozess im Alter, geschuldeten Unfähigkeit der B*, die Bedeutung der geschlechtlichen Handlungen einzusehen oder dieser Einsicht nach zu handeln, zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, sein Opfer unter Ausnützung dieses Zustands durch den Vollzug der angeführten Tathandlungen zu missbrauchen.
Die verdichtete Verdachtslage folgt in objektiver Hinsicht aus dem Anlass- und Abschlussbericht des Landeskriminalamts ** zu GZ: ** (ON 7), den im Akt zu ON 6 einliegenden Videoaufnahmen, auf welchen – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt (ON 19, 2) – die geschlechtlichen Handlungen ersichtlich (insb ON 6.3 und 6.4) bzw soweit diese durch den Körper des Beschuldigten abgedeckt sind, im Zusammenhang mit der Vorgeschichte, der Körperhaltung des Opfers und des Beschuldigten, dessen nach wie vor erkennbar entblößten erigierten Penis sowie der dazugehörigen Tonspur („schmatzendes“ Geräusch) (ON 6.9; ON 6.10) als Oralverkehr einzuordnen sind. Darüber hinaus gestand der Beschuldigte in seiner Beschuldigteneinvernahme ein, dass es zwischen B* und ihm zu sexuellen Handlungen gekommen sei, wobei er jedoch den Oralverkehr abstritt (ON 7.5). Bei seiner Beschuldigteneinvernahme vom 21. September 2025 bekannte er sich zwar zu (sämtlichen) Vorwürfen schuldig (ON 10, 2), beteuerte jedoch bei seiner neuerlichen Einvernahme anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 6. Oktober 2025, nicht gewusst zu haben, dass die Dame dement sei (ON 18, 3).
Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen ursprünglichen, spontanen Angaben gegenüber der Polizei (ON 7.5, 4), wonach er aus dem Stammblatt gewusst habe, dass Frau B* eine „demente Frau“ sei und er über ihre Nachfrage sein T-Shirt deshalb nicht ausgezogen habe, weil er wisse, dass demente Menschen einmal so und dann wieder anders reden würden (ON 7.5, 5).
In subjektiver Hinsicht gründet der dringende Tatverdacht somit bereits auf diesen Angaben des Beschuldigten bei der Polizei (ON 7.5, 4), der auch durch das objektive Tatgeschehen gestützt wird (RIS-Justiz RS00986719).
Die psychische Beeinträchtigung der B* in Form eines fortgeschrittenen geistigen altersbedingten Hirnabbauprozesses, der es ihr nicht mehr ermöglicht die Tragweite eigener Entscheidungen zu erkennen und danach zu handeln, ist auch durch das Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C* vom 28. Mai 2025 objektiviert (ON 2). Dieses wurde zwar zur Geschäftsfähigkeit eingeholt, doch ist ihm auch zu entnehmen, dass bei B* bereits vor Monaten eine leicht- bis mittelgradige Alzheimer-Demenz vorliegend ist und ihre kognitive Beeinträchtigung bei der Schilderung ihrer Biographie sofort evident ist.
Das Gutachten zur Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 205 Abs 1 StGB (ON 15) ist derzeit noch ausstehend.
Vor dem Hintergrund der dargestellten gravierenden Belastungsmomente ist die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts durch den Beschwerdeführer zu bejahen.
Davon ausgehend liegt auch der vom Erstgericht angenommene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor, der voraussetzt, dass die jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Anlass-und Prognosetat rechtlich als strafbare Handlung mit schweren Folgen zu beurteilen ist. Der Begriff der schweren Folgen ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident. Er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen der gesellschaftliche Störwert, einschließlich der Eignung umfangreicher und kostspieliger Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487).
Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB ist eine solche Anlasstat mit schweren Folgen ( Nimmervoll, Haftrecht³ Z 682). Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die beschriebene Gefahr iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegt (RIS-Justiz RS0108876). Die Anlasstat indiziert die Prognose weiterer strafbarer Handlung mit ebensolchen Folgen ( Nimmervoll, aaO Z 567). Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist zudem auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen. In die Prognose der Beurteilung ist stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu einer Umsetzung in die Tat einzubeziehen (RIS-Justiz RS0097738).
Ausgehend von dem Vorwurf, der Beschuldigte habe die psychische Beeinträchtigung der B* ausgenutzt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, ist die Tat an sich und deren Folgen als schwer zu bewerten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das demente Opfer – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (ON 22.2, 2) – gegenüber den inkriminierten Handlungen „nicht gerade defensiv bzw. ‚abgeneigt‘ verhalten habe“, soll der Tatbestand des § 205 Abs 1 StGB ua gerade solche Opfer, die – wie in casu – nicht mehr in der Lage sind ihrer Einsicht nach zu handeln, vor sexuellen Übergriffen unter Ausnützung deren Zustands schützen.
Aufgrund der konkreten Tatumstände besteht auch die Gefahr, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß erneut Sexualdelikte mit schweren Folgen begehen werde. An dieser negativen Prognose vermag weder der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers noch der – im Übrigen unbelegt gebliebene – Umstand der Kündigung des Beschuldigten als Heimhelfer durch die D* etwas zu ändern, lässt sich das vom Beschuldigten für (vor allem) wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Personen ausgehende Gefahrenpotential gerade nicht (nur) auf den Bereich der Altenpflege eingrenzen. Auch ist für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr nicht nur darauf abzustellen, ob der bisherige modus operandi auch zukünftig erfolgversprechend eingehalten werden kann (RIS-Justiz RS0097756).
Dem Erstgericht ist vielmehr darin beizupflichten, dass – ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten – aus der Art und Weise der Tatbegehung an einem dementen betagten Opfer – dies, obwohl der Beschuldigte nach eigenen Angaben eine hübsche 27-jährige Frau hat (ON 7.5), von einem gestörten Sexualverhalten und einer Triebgesteuertheit auszugehen ist, sodass die konkrete Befürchtung besteht, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens, weitere gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen.
Mag sich der erstmals das Haftübel verspürende Angeklagte nun auch einige Wochen in Haft befinden, kann in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs und der sich aus der Täterpersönlichkeit und den Tatumständen erschließenden jederzeitigen Gefahr der Begehung eines vergleichbaren Verbrechens (sei dies auch in einem gänzlich anderen Umfeld) nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Anhaltung in Untersuchungshaft eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet. Zudem stellt die Untersuchungshaft aus diesem Haftgrund ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter dar ( Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 38).
Angesichts der sich aus dem Tatgeschehen erschließenden beträchtlichen kriminellen Energie und der Triebgesteuertheit des Beschuldigten sowie der Intensität des angezogenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, ist die Erteilung von Weisungen samt Ablegung von Gelöbnissen, Gewährung von vorläufiger Bewährungshilfe und dergleichen nicht geeignet, die Haftzwecke hinreichend zu substituieren.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von drei Wochen steht weder zur Bedeutung des dem Beschuldigten angelasteten Verbrechens noch der im Fall eines Schuldspruchs angesichts des relevanten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.
Der Ausspruch über die Haftfrist gründet sich auf §§ 174 Abs 4; 176 Abs 5 und 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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