Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufungen des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2025, GZ **-7.3, unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe werden der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* zwischen 1. Juli 2023 und 31. März 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des B* ** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen zu haben und daher einen Anspruch auf Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw aus der Notstandshilfe und Überbrückungshilfe zu haben, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 8.647,15 Euro verleitet und dadurch das B* in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend den „relativ“ langen Tatzeitraum, als mildernd wurde hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 9) sowie von der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (ON 8) rechtzeitig angemeldeten Berufungen. Mit seinem zu ON 11.1 ausgeführten Rechtsmittel begehrt der Angeklagte, das Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu ihn in Stattgebung der Berufung wegen Schuld freizusprechen, in eventu die Strafe herabzusetzen und allenfalls in eine Geldstrafe umzuwandeln. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung hingegen eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe an (ON 10).
Schon die Berufung wegen Schuld ist berechtigt.
Das Erstgericht stützte seine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte im Tatzeitraum über ein (den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe aufschließendes) Einkommen verfügt habe, vor allem auf den Eingang von Geldbeträgen unterschiedlicher Privatpersonen aus Deutschland und Österreich auf seinem Konto, wobei seiner Einlassung, dabei habe es sich um Darlehen gehandelt, „im Hinblick auf die Mehrzahl an Beträgen und Personen und die zugestandene Spielproblematik im Licht der allgemeinen Lebenserfahrung“ nicht gefolgt wurde. Beweiswürdigend ins Kalkül gezogen wurde auch ein (vermeintlich) gegen ihn und seine Brüder wegen § 28a Abs 1 SMG und anderer Delikte geführtes Strafverfahren und ein zwischen ihm und seinem Bruder betreffend Schuldeneintreibung geführtes Gespräch. Nach Ansicht des Erstgerichts standen auch die teilweise hohen Kontoausgänge nicht gegen die Annahme eines Einkommens, weil „dies auf Käufe oder im Fall eines Einkommens aus Suchtgiftgeschäften auf die Abwicklung von Geschäften zurückgehen“ könne (US 3 f).
Diese Überlegungen des Erstgerichts sind jedoch nicht nachvollziehbar und es wurden sich aus dem Akt ergebende Umstände und Beweisergebnisse außer Acht gelassen, die den getroffenen Feststellungen entgegenstehen und überdies waren noch nicht alle möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft.
In der Beweiswürdigung blieb völlig offen, inwiefern es „im Licht der allgemeinen Lebenserfahrung unglaubwürdig ist“, dass eine (nach eigenen Angaben) spielsüchtige Person von unterschiedlichen Personen mehrere Darlehenszuwendungen erhält. Diese Erwägung stellte sich insofern als willkürlich dar. Ebenso wenig ist ein Zusammenhang mit einem (vermeintlich) gegen den Angeklagten und seine Brüder wegen des Verdachts des Suchtgifthandels geführten Verfahrens erkennbar. Gerade bei durch den Verkauf von Suchtgift erzielten Geldeinkünften wären - leicht nachverfolgbare - Geldüberweisungen nicht zu erwarten, sondern eher eine Abwicklung über Barzahlungen. Inwiefern die offenbar im September erfolgte Eintreibung von Schulden (vgl ON 2.356) im Zusammenhang mit einem relevanten Einkommen im Tatzeitraum steht, ergibt sich weder aus dem durchgeführten Beweisverfahren, noch aus dem beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes. Dabei blieb überdies offen, für wen die Geldbeträge eingenommen wurden. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Akt, warum die sich aus der Kontoanalyse (ON 2.547.12.2 und ON 2.547.12.6) ergebenden Zahlungsausgänge für die Beurteilung schulderheblicher Tatsachen von Bedeutung sein sollen und die dazu ergangenen Erwägungen sind rein spekulativ. Offenbar um die Annahme eines Einkommens zu rechtfertigen, wurde beweiswürdigend betont, dass (im analysierten Zeitraum) die Zahlungseingänge die Ausgänge bei weitem überstiegen (US 4), dabei wurde aber das gegen einen Einnahmenüberhang sprechende Kontosaldo von 35,61 Euro per 5. Juni 2024 völlig außer Acht gelassen.
Völlig unbeachtet blieb, dass laut Kontoauswertung die Zahlungseingänge (wie auch die Ausgänge) von Kleinstbeträgen bis zu 9.200 Euro bereits ab September 2022 erfolgten, also rund neun Monate vor Beginn des Deliktszeitraums (ON 2.547.12.2 und ON 2.547.12.6). Mangels Vorliegens der einzelnen Buchungszeilen lässt sich derzeit noch gar nicht abschließend beurteilen, welche konkreten Kontozuflüsse im Tatzeitraum erfolgten und auf welcher – etwa anhand des Verwendungszwecks nachvollziehbaren - Rechtsgrundlage diese beruhten. Sofern die Einlassung des Angeklagten, über kein Einkommen verfügt zu haben, widerlegt werden kann, ist nach derzeitigem Verfahrensstand auch noch gar nicht abschließend beurteilbar, ob die Kontoeingänge in den einzelnen Monaten des Tatzeitraums die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Insgesamt begegnen den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts daher erhebliche Zweifel und ist die Ermittlung des möglichen Beweismaterials nicht so weit fortgeschritten, dass über den Anklagevorwurf bereits abschließend entschieden werden könnte. Somit stand bereits vor der öffentlichen Verhandlung fest, dass eine Kassation unumgänglich ist.
Im weiteren Verfahren werden die der Überprüfung der Kontobewegungen zugrundeliegenden Buchungsvorgänge beizuschaffen sein und, falls sich daraus das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten noch nicht abschließend klären lässt, wird nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Befragung der – soweit ausforschbar – am Konto einzahlenden Personen als Zeugen der Grund für die Kontoeingänge zu ermitteln sein. Nach einer solcherart bewirkten Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird erneut über den Anklagevorwurf zu entscheiden sein.
Für den zweiten Rechtsgang bleibt abschließend festzuhalten, dass dem Angeklagten ein gegen ihn (fallkonkret vermeintlich wegen § 28a Abs 1 SMG) geführtes Ermittlungsverfahren bei sonstiger Nichtigkeit beweiswürdigend nicht zum Vorwurf gemacht werden darf (vgl 13 Os 101/08i und 15 Os 144/13k).
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