Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Ronald Kartnig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* C* und 2. D* C* , beide **, beide vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Mag. Verena Schwarzinger, Rechtsanwälte in Tulln, wegen EUR 49.206,08 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27.1.2025, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 4.081,60 (darin EUR 680,27 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagten sind als Eigentümer der betreffenden Liegenschaften Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Klägers ist im Bereich der Grundstücksgrenze eine Mauer errichtet. Auf der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite der Mauer gingen in einem Spalt zwischen der Mauer des Klägers und Betonplatten auf dem Grundstück der Beklagten Sträucher/Bäumchen auf.
Unter Geltendmachung „nachbarrechtlicher Schadenersatzansprüche“ begehrt der Kläger die Zahlung von (wertgesichert) EUR 49.206,08 samt Zinsen für die Behebung durch die Sträucher/Bäumchen verursachter Schäden an seiner Mauer. Soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, brachte er zusammengefasst vor, die Sträucher/Bäumchen stünden auf dem Grundstück der Beklagten. Den Beklagten sei die schädigende Wirkung der Bäume auf die Mauer erkennbar gewesen.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wendeten sie zusammengefasst ein, die Pflanzen seien nicht auf ihrem Grundstück gewachsen. Ihnen sei eine akute oder potentielle Gefahr für die Mauer durch den Bewuchs nicht erkennbar gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies des Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 2 sowie 5 und 6 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Folgende Feststellungen werden daraus hervorgehoben:
a) „Die streitgegenständliche Mauer […] steht zur Gänze innerhalb des Grundstücks des Klägers. Hinter der Mauer des Klägers sind entlang des gegenständlichen Grenzverlaufs insgesamt sechs Stämme von Sträuchern bzw Bäumchen vorhanden, die zwischen der Betonkante der betonierten Fläche der Beklagten und der Mauer eingezwängt sind. Der Stamm Nummer 1 befindet sich teils auf dem Grundstück des Klägers und teils auf dem Grundstück der Beklagten, ebenso wie Stamm Nummer 4. Die Stämme Nummer 2, 3, 5 und 6 befinden sich hingegen zur Gänze nur auf dem Grundstück des Klägers.“
b) „ Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beklagten eine schädigende Wirkung der Sträucher/Bäumchen auf die Mauer erkennbar war oder sie eine solche erkannt haben. Die Beklagten haben erst als der Kläger sie im Oktober 2021 darauf hinwies die Schäden an der Mauer erkannt.“
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Sache unter Verweis auf bezughabende gesetzliche Bestimmungen und Belegstellen zusammengefasst dahingehend, dass kein Streit über die den Parteien klare Grenze vorgelegen habe, sodass die abweichende Errichtung der Mauer auf dem Grundstück des Klägers nicht den Verlauf der Grundstückgrenze habe verändern können und vom bisher bestehenden Grenzverlauf auszugehen sei.
Gemäß § 421 ABGB stünden die Sträucher/Bäumchen Nr 1 und 4 im Miteigentum der Parteien und die Sträucher/Bäumchen Nr 2, 3, 5 und 6 im Alleineigentum des Klägers.
Maßnahmen in Bezug auf im Miteigentum stehende Grenzbäume, die über Selbsthilfe iSd § 422 ABGB hinausgehen, seien nicht Gegenstand der ordentlichen Verwaltung und bedürften des Einvernehmens der Miteigentümer oder einer Entscheidung des Außerstreitrichters. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die Beklagten die Zustimmung zur Verfügung über die im Miteigentum stehenden Bäume verweigert oder er diese überhaupt gesucht hätte.
Selbst wenn der Schaden auf die Sträucher/Bäumchen zurückzuführen sei, läge kein anspruchsbegründendes Tun oder Unterlassen der beklagten Parteien im Hinblick auf den Schaden an der Mauer des Klägers vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Berufungswerber führt aus, die Formulierung „ erkennbar war“ in der oben unter b) wiedergegebenen Feststellung des Erstgerichts bringe keine Tatsache, sondern eine rechtliche Beurteilung im Sinn einer Wertung zum Ausdruck, ob den Beklagten ein tatsächliches Nichterkennen des Schadens im schadenersatzrechtlichen Sinn vorwerfbar sei.
Bäume bzw Sträucher bräuchten Jahre um einen Stammdurchmesser von mehreren Zentimetern zu erreichen. Die Überlegung, dass die zwischen die Betonplatten und Mauerfundament „eingezwängten“ Baum- bzw Strauchstämme durch ihr Wachstum früher oder später zu einem Schaden an der Mauer führen würden - der Spalt zwischen Betonplatten und Mauerfundament sei offenkundig immer größer geworden – sei ganz naheliegend und jedermann zumutbar gewesen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht von der Erkennbarkeit der schädigenden Wirkung der Sträucher/Bäumchen auf die Mauer ausgehen müssen.
1.1. Die Feststellung des Erstgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass den Beklagten eine schädigende Wirkung der Sträucher/Bäumchen auf die Mauer erkennbar gewesen sei, ist im Kontext zwanglos so zu verstehen, dass kein den Beklagten erkennbarer Hinweis auf Schäden durch die Sträucher/Bäumchen festgestellt werden konnte. Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft diese Negativfeststellung sehr wohl den Tatsachenbereich.
1.2. Mögliche rechtliche Konsequenzen der in der Berufung ausgeführten Überlegung, es sei allgemein bekannt, dass Baum- bzw Strauchstämme durch ihr Wachstum früher oder später zu einem Schaden an der Mauer führen würden, ist anhand der Rechtsprechung zu von Bäumen verursachten „nachbarrechtlichen Schadenersatzansprüchen“ zu beurteilen.
Das Wachsen von Bäumen oder Pflanzen wird grundsätzlich als ein natürlicher Vorgang gesehen. Zumindest in der Regel ist daher das Herüberwachsen(-lassen) von Wurzeln und Ästen gerade nicht als unmittelbare – und damit nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB untersagbare – Zuleitung zu qualifizieren und kann auch sonst grundsätzlich nicht untersagt werden. Es besteht nach der Rechtsprechung auch keine Verpflichtung, Bäume oder sonstige Pflanzen nicht in Grenznähe oder an der Grundgrenze zu setzen oder Wurzeln und Äste „rechtzeitig“ abzuschneiden. Vielmehr ist jeder Grundeigentümer grundsätzlich berechtigt, an der Grundstücksgrenze Pflanzungen vorzunehmen und Äste und Wurzeln in fremdem Luftraum bzw Boden wachsen zu lassen. Derartige Eingriffe in das Eigentumsrecht des angrenzenden Grundeigentümers sind daher grundsätzlich hinzunehmen.
Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann im Einzelfall aber bestehen, wenn die Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot des § 364 Abs 1 Satz 2 ABGB iSd § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts nach § 422 ABGB beseitigt werden kann, oder wenn Bäume und Pflanzen eine konkrete – und für den Nachbar wiederum selbst nicht leicht abzustellende – Gefahr für Sachen oder Leib und Leben am Nachbargrundstück darstellen.
Wird gegen einen solchen Anspruch verstoßen, kann dies eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen, dies aufgrund des Verschuldensprinzips aber nur dann, wenn die Pflichtverletzung dem Baum- bzw Pflanzeneigentümer vorwerfbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass für den Baum- bzw Pflanzeneigentümer die seine Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht begründenden Umstände – somit zB die dem anderen drohende konkrete Gefahr für dessen Sachen oder Leib und Leben – erkennbar waren. Die „erkennbare Schädigung“ ist Ursache und gleichzeitig Grenze der Unterlassungs- und Beseitigungspflicht (8 Ob 3/25m Rz 5ff mwN). Dem Baumeigentümer, der weiß oder doch zumindest damit rechnen muss, dass ein Baum in absehbarer Zeit an Vermögensgütern seines Nachbarn Schaden stiften wird, kann – insbesondere unter Geltung eines ausdrücklichen Rücksichtnahmegebots (§ 364 Abs 1 ABGB) - nicht ohne weiteres rechtmäßiges Verhalten attestiert werden (10 Ob 47/13d).
Unter schadenersatzrechtlichem Blickwinkel besteht demnach keine Verpflichtung eines Grundeigentümers allein aufgrund der abstrakten Möglichkeit eines Schadens am oder auf dem Nachbargrundstück das Wachsen von Bäumen an oder nahe der Grundgrenze zu unterbinden und Wurzeln und Äste „rechtzeitig“ [zur Verhinderung bloß potentieller Schäden] zurückzuschneiden.
Weder aus den Feststellungen des Erstgerichts noch aus den Überlegungen des Berufungswerbers zur potentiellen Gefahr von Baum- oder Strauchstämmen, die Mauer früher oder später zu schädigen, ist abzuleiten, dass die Beklagten gewusst hätten oder zumindest damit hätten rechnen müssen, dass die Sträucher/Bäumchen die Mauer des Klägers tatsächlich schädigen oder in absehbarer Zeit schädigen würden.
Der geltend gemachte „nachbarrechtliche Schadenersatzanspruch“ besteht mangels Feststellbarkeit der vom Kläger zu beweisenden (RS0037797) Voraussetzung für eine solche Haftung, dass den Beklagten die Schädigung vorwerfbar ist, nicht.
2. Dessen ungeachtet sei kurz auch auf die weitere Rechtsrüge eingegangen.
In dieser geht die Berufung davon aus, dass der exakte Verlauf der historischen Grenze nach (teilweisem) Abbruch des Stallgebäudes auf dem Grundstück des Klägers nicht mehr exakt bestimmbar gewesen sei und die Parteien einvernehmlich eine neue Grenze bestimmt hätten, nach deren Verlauf sich die Sträucher/Bäumchen auf dem Grundstück der Beklagten befunden hätten.
Der Argumentation liegt folgende vom Kläger gewünschte Feststellung zugrunde, deren Unterbleiben die Berufung als sekundären Verfahrensmangel rügt:
„Die Außenmauer des vom Kläger (teilweise) abgerissenen Stall-/Scheunengebäudes (Baujahr ungefähr 1800) bildete die historische Grenze zwischen den Grundstücken. Diese alte Außenmauer existierte (teilweise) nicht mehr, als die gegenständliche Mauer ca 2008 errichtet wurde. Es existierte aber damals (und heute noch) der Betonboden, der von den beklagten Parteien (bzw deren Rechtsvorgängern) unmittelbar an die Außenmauer des Stall-/Scheunengebäudes heran betoniert worden war. Bei Errichtung der gegenständlichen Mauer orientierten sich der Kläger und der Erstbeklagte am Verlauf der Betonbodenplatten und schloss die Mauer an diese Betonbodenplatten an. Mutmaßlich durch die Kraft der im Spalt zwischen den Betonbodenplatten und dem Mauerfundament aufgegangenen Bäume/Sträucher, deren Stamm einen Durchmesser von 2 bis 8 cm aufwies, wurde die Mauer vom historischen Grenzverlauf in Richtung des klägerischen Grundstücks weggedrückt.“
2.1. Dass der Spalt zwischen den Betonbodenplatten auf dem Grundstück der Beklagten und dem Fundament der Mauer des Klägers „mutmaßlich“ durch die Kraft der aufgegangenen Bäume/Sträucher vergrößert worden sei, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet, sodass eine dahingehende Feststellung von vornherein nicht zu treffen war (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 496 ZPO Rz 11; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 496 E 52). Auf deren rechtliche Relevanz oder Irrelevanz ist daher nicht einzugehen.
Unabhängig davon ginge aus der gewünschten Feststellung hervor, dass sich die behaupteterweise gemeinschaftlich neu festgelegte Grenze am Verlauf der Betonbodenplatten auf dem Grundstück der Beklagten orientiert und der Kläger die Mauer an diese heran gebaut hätte. Wäre nun die entlang dieser Grenze errichtete Mauer tatsächlich nachträglich in Richtung klägerisches Grundstück weggedrückt worden, hätte sich dadurch der Verlauf der behaupteterweise neu festgelegten Grenze entlang den Bodenplatten auf dem Grundstück der Beklagten nicht geändert. Es bliebe dabei, dass die im Spalt zwischen den Betonplatten und dem Mauerfundament aufgegangenen Sträucher/Bäumchen zur Gänze oder teilweise auf dem Grundstück des Klägers und damit in dessen Allein- oder Miteigentum stünden, wovon das Erstgericht ohnehin ausgegangen ist.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden