Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch LL.M. und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2025, GZ C*-5328, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2020, GZ C*-4916, wurde B* eines Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (VIII/1/A), der Geschenkannahme durch Beamte nach §§ 12 dritter Fall, 304 Abs 1 und 3 (zu ergänzen) erster Fall StGB idF BGBl I 2001/130 (VIII/2/A/a) und idF BGBl I 2004/136 (VIII/2/A/b) sowie je mehrerer Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (III/1) und der Bestechung nach §§ „12 dritter Fall“, 307 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 1998/153 (VIII/2/A/c und VIII/2/A/d) schuldig erkannt. Hiefür wurde er mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2025, GZ 14 Os 61/23m-65 (ON 5299), zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt (ON 5282) wurde ihm am 2. Mai 2025 elektronisch zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 (ON 5306) stellte er – unter Vorlage eines Arztbriefes des Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin Dr. D* vom 19. Mai 2025, welchem die Diagnosen „F41.0 – Panikattacken, F41.1 – Angstzuständen und G47.9 – Schlafstörungen“ und die Medikation „Trittico 75 mg 0-0-0-1“ zu entnehmen sind, und eines neuropsychiatrischen Befundberichts samt gutachterlicher Stellungnahme des Dozenten Dr. E* vom 20. Mai 2025, welches die Diagnosen „Angst und depressive Störung, gemischt, ICD 10 F41.2, Panikattacken F41.0“ enthält, - ob seines „derzeit schwer beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustands hervorgerufen durch Panikattacken, Angst und eine depressive Störung“ einen Antrag auf Haftaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit. Denn nach Einschätzung Dris. E* stelle die von ihm erstellte Diagnose eine zumindest vorübergehende Vollzugsuntauglichkeit dar, der gerade nicht durch Beobachtung und Therapie im Vollzug begegnet werden könne. Vielmehr bedürfte diese einer intensiven extramuralen Therapieform (zwei bis dreimal wöchentlich über etwa vier Monate).
Nach Einholung eines in sich für schlüssig erachteten Gutachtens der Sachverständigen Dr. F* (ON 5320), welches die medizinischen Voraussetzungen der Strafvollzugstauglichkeit aus forensisch psychiatrischer Sicht für gegeben erachtet und zu welchem er sich auch geäußert hatte (ON 5327),wies das Erstgericht den Antrag gemäß § 5 Abs 1 StVG gestützt auf das Sachverständigengutachten samt Bemerken ab, dass sich B* eigenen Angaben zufolge nicht in psychiatrischer Behandlung befinde und die im Antrag genannten Therapiebestätigungen bezeichnenderweise nicht übermittelt habe (ON 5328).
Dagegen richtet sich – unter gleichzeitiger Vorlage einer Therapiebestätigung von G* vom 3. Juli 2025 - die rechtzeitige Beschwerde von B* (ON 5337), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist der Strafvollzug - wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre - so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Der Gesetzgeber stellt bei der Frage der Haftfähigkeit auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab. Bei der Beurteilung der Vollzugstauglichkeit handelt es sich um eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage; medizinische Sachverständige können daher nur den Krankheitszustand des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung es nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Die Vollzugsbehörden können sodann anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse darüber Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht (siehe jeweils Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 12).
Ist ein dem Wesen des Strafvollzugs entsprechender Strafvollzug in überhaupt keiner Vollzugsanstalt durchführbar oder sieht sich die Vollzugsdirektion zu einer unumgänglich notwendigen Strafvollzugsortänderung (zB aus Kapazitätsgründen) nicht in der Lage, ist die Einleitung des Strafvollzugs so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat ( Pieber aaO Rz 14).
Das Gutachten der Sachverständigen Dr. F* basiert auf der eigenen psychiatrisch klinischen, neurologischen und Testuntersuchung des B* am 8. Juli 2025, dessen subjektiven Angaben und den übermittelten (Auszugs) Kopien und vorgelegten Befunden (und zwar neben den oberwähnten auch den [mit der Beschwerde vorgelegten] Befundbericht des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers G* vom 3. Juli 2025). Nach ihrer Expertise sei psychiatrisch klinisch von einer belastungsreaktiven Störung, die am ehesten als langanhaltende leichte Anpassungsstörung (F43.2) in Erscheinung getreten sei, mit wechselnden Phasen von ängstlich bedrückter Stimmung, Durchschlafstörungen, Grübeln, Hadern und besorgtem Zukunftsblick auszugehen. Die befundmäßig (gemeint von Dr. E*) vordiagnostizierte Störung mit Angst und Depression mit zusätzlichen Paniksymptomen sei kriteriengemäß nicht objektivierbar gewesen. Der Verurteilte habe sehr gut zugänglich, affektiv resonant, kognitiv unbeeinträchtigt und reflexionsfähig gewirkt, seine langjährige psychische Belastung detailliert und differenziert geschildert. Die psychische Symptomatik wäre seinen Angaben zufolge nie so stark ausgeprägt gewesen, als dass eine psychiatrische Behandlung aufgesucht [worden] oder notwendig gewesen wäre. Wohl habe er mit seiner Verurteilung, die in Kontrast zur subjektiv gefühlten Schuldlosigkeit stehe, gehadert. In der Vorgeschichte hätten sich keine Hinweise auf einen Suizidversuch oder Parasuizidversuch oder auf ein selbstverletzendes Verhalten gefunden. Auch aktuell habe der Verurteilte nicht suizidal gefährdet gewirkt.
Seien keine psychiatrisch relevanten Störungen fassbar, die mit einer Strafvollzugsuntauglichkeit und/oder einer Gefahr für das Leben des Verurteilten in unmittelbaren Bezug zu bringen sind, könnte im Falle von zunehmenden Ängsten – vor Antreten der Freiheitsstrafe - psychiatrisch die bislang sehr milde Medikation optimiert werden. Auch sollte es im Strafvollzug - im Falle von psychischen Krisen – die Möglichkeit geben, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Observanz und medikamentöse Adaptierung anbieten zu können, wie es bei Strafvollzugsanstalten mit angeschlossener Krankenabteilung der Fall sei.
Die Sachverständige empfiehlt eine Strafvollzugsanstalt mit integrierter Krankenabteilung, die eine psychiatrisch psychotherapeutische Observanz und die Möglichkeit zur medikamentösen Anpassung und allfälligen Krisenintervention anbieten kann.
Dem Beschwerdeeinwand zuwider ging Dr. F* sehr wohl auf (richtig:) die gutachterliche Stellungnahme Dris. E* ein (GA S 19), die sich – soweit erkennbar – jedoch ausschließlich auf die eigene Befundaufnahme, die subjektiven Angaben des Verurteilten und den erwähnten Arztbrief stützt. Sie erachtete dessen (oben dargestellte) Diagnose – wohl auch auf Grund der (allein) von ihr vorgenommenen Testuntersuchungen – jedoch als „kriteriengemäß nicht objektivierbar“.
Der Sachverständigen blieb auch der Umstand nicht verborgen, dass B* im Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht nur unter einer milden schlaffördernden antidepressiven Medikation (Trittico 75 mg abends) stand, sondern zusätzlich wöchentlich mehrmals (2-3x) eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm (GA S 18). Wenn auch in der „Therapiebestätigung“ von G* sich diagnostisch zeigende „Merkmale einer Traumatisierung“ bzw. Gefühle der Vernichtung erwähnt werden, so konnte von Dr. F* eine traumaassoziierte Störung kriteriengemäß psychiatrisch klinisch jedoch nicht festgestellt werden.
Handelt es sich bei G* nicht um einen Psychiater, sondern um einen Psychotherapeuten und Psychoanalytiker (zum Unterschied siehe etwa https://sozialpsychiatrie.at/unterschiede-zwischen-psych-berufen/), geht auch der Beschwerdeeinwand aktenwidriger Behauptung, dass sich B* „eigenen Angaben zufolge nicht in psychiatrischer Behandlung“ befinde, gänzlich fehl.
Damit erweist sich zunächst das kritisierte Sachverständigengutachten weder als „bloß ungenügend“ noch einer Ergänzung bedürfend.
Ausgehend von dem von Dr. F* beschriebenen Krankheitszustand des B*, der von ihr erörterten therapeutischen Erfordernisse und aufgezeigten allfälligen Gefährdungsmomenten im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung, vermag sein – keine psychiatrisch relevanten Störungen aufweisender – Gesundheitszustand in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keine Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich und wird selbst in der Beschwerde nicht dargelegt, warum eine erzieherische Beeinflussung des Verurteilten im Sinn des § 20 StVG mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar sein sollte oder (indes gar nicht behauptet) sein Leben gefährdet wäre.
Damit entspricht der erstgerichtliche Beschluss aber der Sach- und Rechtslage.
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