Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. August 2025, GZ **-48, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben , dass die von A* zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit gesamt 3.007 Euro bestimmt werden.
B egründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Juli 2023, rechtskräftig seit 30. Juli 2023, GZ B*-35, wurde A* wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 23 Euro (4.140 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, wobei gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil im Ausmaß von 80 Tagessätzen (1.840 Euro) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Hingegen wurde A* vom weiteren Anklagevorwurf, er habe am 4. Juni 2022 in **, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzte, obwohl er vorhergesehen hat, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbei zu führen oder zu vergrößern geeignet ist, sowie grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) durch die zu I./ geschilderte Tathandlung eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von B* und C* D*, als Insassen des PKW des E* D* herbeigeführt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Beschluss vom 17. August 2023 (ON 38) wurden die Kosten des Strafverfahrens vorläufig für uneinbringlich erklärt, weil die Eintreibung der Kosten (inkl SV-Gebühren) den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie und die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet hätte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 48) hob das Erstgericht den Beschluss, mit dem die Kosten für vorläufig uneinbringlich erklärt wurden, nach § 391 Abs 2 letzter Satz StPO auf und bestimmte die vom Verurteilten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses zu ersetzenden Kosten mit 4.579 Euro (darin 200 Euro Pauschalkosten und 4.379 Euro Sachverständigengebühren) und führte aus, dass der Verurteilte nunmehr ein monatliches Einkommen von 2.600 Euro netto monatlich beziehe und keine Schulden und Sorgepflichten aufweise. Es seien daher nachträglich die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen gewesen.
Ausschließlich gegen die Auferlegung der Gebühren des forensisch-toxikologischen Sachverständigen Mag. rer. nat, Dr. rer. nat., MscTox F* richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 49), in der er im Wesentlichen moniert, dass bei der Verurteilung wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB keine strafrechtlich relevante Alkoholisierung als objektive Sorgfaltswidrigkeit zugrunde gelegt und er vom Vorwurf der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB freigesprochen worden sei, weshalb ihm die Kosten für die forensisch-toxikologischen Sachverständigengutachten in Höhe von gesamt 1.570 Euro zur Eruierung des Alkoholisierungsgrades im Tatzeitpunkt nicht aufzuerlegen seien.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, so ist ihm nur der Ersatz jener Kosten aufzuerlegen, die sich auf den Schuldspruch beziehen (Abs 2 leg cit). Dies kann insbesondere bei der Anklage mehrerer Taten, die sodann lediglich zur Verurteilung einzelner Taten führt und bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte schlagend werden. Das Gericht hat dem Verurteilten jedoch nur die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, das sich auf die Straftaten bezieht, hinsichtlich deren er schuldig gesprochen worden ist. Die Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens sind auszuscheiden und vom Verurteilten nicht zu ersetzen. Das erkennende Gericht hat dazu demnach zwingend eine Kostenseparation gemäß § 389 Abs 2 StPO vorzunehmen. Darüber hinaus kann das Gericht auch solche Kosten von der Haftung des Verurteilten ausnehmen, bezüglich derer die Frage nach der Verursachung durch das mit Schuldspruch endende Verfahren nicht eindeutig beantwortet werden ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 389 Rz 11).
Der Verurteilte hat daher nur jene Gebühren der Sachverständigen zu tragen, die durch ein Gutachten wegen jener Tat(en) notwendig geworden sind, deretwegen er verurteilt wurde ( Lendl , aaO § 381 Rz 18). Besondere Kosten, die auf nicht erwiesene Taten entfallen, müssen mit Blick auf § 389 Abs 2 StPO sohin von der Ersatzpflicht ausgenommen werden. Dasselbe gilt sinngemäß für Kosten, die auf nicht erwiesene Qualifikationen entfallen ( Flora in Bertel/Venier, Strafprozessordnung 2 § 389 Rz 2).
Die gegenständliche Verurteilung wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB und nach § 88 Abs 1 StGB erfolgte, weil A* am 4. Juni 2022 in ** fahrlässig nachdem er bereits davor Alkohol konsumierte und fast unmittelbar vor der Fahrt weitere 0,5 Liter Bier zu sich nahm, indem er als Lenker seines PKW ** auf der ** nachdem er ein Überholmanöver durchführte und vor einer unübersichtlichen Rechtskurve nicht vollständig auf die rechte Fahrbahn einordnete, wobei er aufgrund der gerade leicht nass werdenden Fahrbahn mit relativ überhöhter Geschwindigkeit fuhr und danach zunehmend in den Gegenverkehrsbereich kam und so mit den von G* H* und E* D* gelenkten Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn kollidierte und so deren Insassen (G* H*, I* H*, J*, E* D*, K* D*) verletzte.
Das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB) wurde nach Einholung der forensisch-toxikologischen Gutachten des Sachverständigen Mag. rer. nat, Dr. rer. nat., MscTox F* vom 15. Juli 2022 sowie vom 24. Oktober 2022 letztlich verneint, weswegen auch keine Verurteilung betreffend der (wie ursprünglich angeklagten) selbstständigen Qualifikation des § 88 Abs 3 StGB erfolgte.
Der Freispruch nach § 89 StGB wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit erfolgte, weil das Erstgericht zu Punkt I./ (im Zweifel) von keiner groben Fahrlässigkeit des A* mangels strafrechtlich relevanter Alkoholisierung ausging.
Die Gutachten standen demnach nicht im Zusammenhang mit der Verurteilung des A* wegen der obgenannten Straftaten, weswegen sich die dafür aufgelaufenen Kosten nicht auf den ergangenen Schuldspruch beziehen. Die Gebühren des Sachverständigen Mag. rer. nat., Dr. rer. nat., MscTox F* in Höhe von (gesamt) 1.572 Euro sind daher gemäß § 389 Abs 2 StPO nicht vom Verurteilten zu tragen.
Zu ersetzen sind vom Verurteilten lediglich die – ohnehin nicht bestrittenen - im Verfahren angefallenen Gebühren des verkehrstechnischen Sachverständigen Ing. L* in Höhe von 1.861 Euro (ON 31) und die des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. M* in Höhe von 946 Euro (ON 19), gesamt daher 2.807 Euro.
Der Beschwerde war daher - bei unveränderter Höhe des Pauschalkostenbeitrages nach § 381 Abs 1 StPO von 200 Euro - im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Ein Anspruch auf Kostenersatz für die Beschwerde gebührt nicht (vgl §§ 393a und 390a StPO).
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