Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. August 2025, GZ **-17.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tunesische Staatsangehörige A* (alias B*) verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine mit Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 28. Mai 2024 zu AZ ** wegen der Verbrechen der Schlepperei nach „§ 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG“ und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Der Verurteilung liegt zugrunde (vgl ON 9), dass A*
I./in ** sowie andernorts mit den abgesondert verfolgten C*, D* und E* als Mittäter in wechselnder Beteiligung (§ 12 StGB) die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz förderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten gewerbsmäßig, jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde und zumindest in einem Fall (Faktum 26) auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, beging sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm die oben angeführten und weitere abgesondert verfolgte Mittäter um den abgesondert verfolgten Organisator F* („F*“) angehören und die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern fortlaufend Schleppungen von Fremden organisiert und durchgeführt werden, handelte, indem die Mitglieder in arbeitsteiligem Zusammenwirken als Fahrer bzw Beifahrer des Schlepperfahrzeuges sowie als Fahrer bzw Beifahrer eines vorausfahrenden Spähfahrzeuges unter wechselnder Mitwirkung von Mitgliedern der kriminellen Vereinigung insgesamt zumindest 401 Migranten (A* 52 Migranten), die nicht zum Aufenthalt oder zur Einreise für den EU- oder Schengenraum berechtigt waren, gegen einen zugesagten Schlepperlohn zwischen jeweils 500 bis 3.000 Euro für jeden Täter pro Schleppung hauptsächlich von Ungarn über Österreich mit Ziel in Deutschland schleusten, und zwar jeweils unter der Organisation und Anweisung des abgesondert verfolgten F*, uzw
22./ am 29. September 2023 A* sowie die abgesondert verfolgten e* und der unbekannte Täter „G*“ unter Verwendung des Kraftfahrzeuges ** 14 Fremde von unbekanntem Ausgangsort nach Österreich;
25./ am 3. Oktober 2023 A* sowie die abgesondert verfolgten E* und H* unter Verwendung des Kraftfahrzeuges ** 22 Fremde von einem unbekannten Ort nach **;
26./ vom 3. Oktober 2023 bis 4. Oktober 2023 A* (als Transportfahrer) und die abgesondert verfolgten C*, D* und E* sowie der abgesondert verfolgte F* (auch als Begleitfahrer) unter Verwendung der Kraftfahrzeuge **, * sowie **, **, 16 Fremde von ** über ** und ** nach **/Deutschland, wobei die Fremden unter beengten Platzverhältnissen, mangelnder Sauerstoffversorgung, ohne Versorgung mit Wasser und Nahrung sowie ohne Pausen, um ein Aussteigen oder die Notdurft zu ermöglichen und unter Erduldung eines gefährlichen und ruckartigen Fahrstils, befördert wurden;
II./am 4. Oktober 2023 in ** falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Z 4 FPG, § 1 Abs 4 FSG) oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchte, nämlich zum Beweis seiner Identität bzw Lenkberechtigung, indem er sich im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle jeweils mit einer total gefälschten belgischen Identitätskarte und einem total gefälschten belgischen Führerschein auswies.
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 4. April 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 4. Oktober 2025 erreicht sein (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ab (ON 17.2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene, unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 17.1, 2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers derzeit unüberwindlich entgegenstehen.
Bereits in den konkreten Tatumständen der Anlassverurteilung (wiederkehrende professionelle gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf eine große Zahl von Fremden, wodurch diese teils längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden) zeigt sich nämlich bereits eine massiv negative Einstellung des Verurteilten gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft.
Mag der Strafgefangene zwar über eine Wohnmöglichkeit (vgl ON 16.3) sowie einen Arbeitsplatz (vgl ON 16.2 und ON 16.4) im Falle seiner bedingten Entlassung verfügen, wobei der Genannte diesfalls aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohnehin in sein Heimatland abgeschoben würde (vgl ON 13 und ON 14.2), verstand er sich aber selbst im engen Setting des Strafvollzuges weiterhin nicht zu einem normangepassten Verhalten bereit.
So musste er bislang zumindest fünf Mal – zwei Ordnungsstrafverfahren wurden offensichtlich eingestellt - wegen diverser Ordnungswidrigkeiten (vgl ON 6.1 bis 6.3 sowie ON 15.3), nämlich mit Ordnungsstrafverfügungen vom 31. Jänner 2024, vom 18. November 2024, vom 20. November 2024 und zuletzt vom 12. August 2025 disziplinär zur Verantwortung gezogen werden.
Nachdem sich der Strafgefangene selbst während des anhängigen Verfahrens betreffend seiner bedingten Entlassung nicht zu einem uneingeschränkt rechtstreuen Betragen bereit fand und auch die suchttherapeutische Behandlung, derer er bedarf, erst am Beginn steht (vgl ON 7.1), zeigt sich, dass – trotz bisheriger Unbescholtenheit – eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit der Tatbegehung bislang nicht anzunehmen ist.
Insbesondere das getrübte Vollzugsverhalten steht der gesetzlich geforderten Annahme entgegen, der Beschwerdeführer werde – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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