Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.2.2025, GZ **, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 21.3.2023 stellte die Beklagte Versicherungszeiten des Klägers im Umfang von insgesamt 451 Versicherungsmonaten fest (davon 442 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und neun Ersatzmonate) und sprach aus, dass die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1.7.2010 bis 31.1.2023 abgelehnt werde.
Dagegen richtet sich die Klagemit dem Begehren, dass die vom Kläger im Zeitraum von 1.7.2010 bis 31.12.2016 und von 1.10.2022 bis 31.1.2023 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate iSd § 4 Abs 3 APG bzw § 607 Abs 14 ASVG iVm der SchwerarbeitsVO seien. Der Kläger habe im Zuge seiner Tätigkeit als LKW-Mechaniker während eines 8-stündigen Arbeitstages mindestens 2.000 kcal verbraucht. Außerdem liege eine belastende Tätigkeit iSd § 1 Z 3 SchwerarbeitsVO vor, die zumindest zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % geführt habe.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten.
Mit dem angefochtenen Urteil wiederholte das Erstgericht den Bescheid, soweit damit Versicherungszeiten festgestellt wurden (Spruchpunkt 1), und wies das Begehren auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten ab (Spruchpunkt 2). Es traf die auf Seite 2 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich verneinte es das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO, weil nicht feststehe, dass der Kläger in den gegenständlichen Zeiträumen an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat jeweils mindestens 2.000 Arbeitskalorien verbraucht habe. Auch Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 3 SchwerarbeitsVO liege mangels einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht vor.
Gegen den abweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen.
1.1 Das Erstgericht stellte fest: „Die klagende Partei war im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2016 und 01.10.2022 bis 31.01.2023 als LKW-Mechaniker beschäftigt. Dass die klagende Partei dabei an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat jeweils mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) verbrauchte, kann nicht festgestellt werden.“ (Urteil Seite 2)
Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils klar ergibt, ist die getroffene Negativfeststellung dahin zu verstehen, dass in den gegenständlichen Zeiträumen für keinen Monat ein Verbrauch von mindestens 8.374 Arbeitskilojoule pro Arbeitstag an mindestens 15 Arbeitstagen im jeweiligen Monat feststellbar ist (vgl hierzu auch die Klarstellung des Sachverständigen, dessen Gutachten das Erstgericht übernimmt, ON 24, Seite 5).
Weiters bezieht sich die Negativfeststellung nicht auf den Arbeitskilojouleverbrauch nach der individuellen körperlichen Konstitution des Klägers, sondern stellt auf eine „Normperson“ ab (siehe Urteil Seite 3; vgl ON 33.2, Seite 2).
1.2 Der Kläger bemängelt, dass das Erstgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen zu seinem tatsächlichen (individuellen) Arbeitskalorienverbrauch getroffen habe.
1.3 Schwere körperliche Arbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO liegt vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden. Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO gilt, ist gemäß § 3 SchwerarbeitsVO nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.
Pkt 2.1 der Anlage zur SchwerarbeitsVO bestimmt:
„Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grund energieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste.
Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der ‚Energetischen Dauerleistungsgrenze‘, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte).“
Pkt 2.2 der Anlage legt fest:
„Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als ‚energetische Schwerarbeit‘ erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet.
Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.“
Die Erläuternden Bemerkungen zur SchwerarbeitsVO (zitiert nach 10 ObS 95/14i Pkt 3.4) führen dazu ua aus:
„§ 1 Abs 1 Z 4 iVm § 3 des Entwurfs knüpft an die Bestimmung des Art VII Abs 2 Z 10 NSchG an. Demnach liegt schwere körperliche Arbeit dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden. Eine objektive Nachvollziehbarkeit durch Messungen ist gewährleistet (vgl die Anlage zum Entwurf). Nach Spitzer, Hettinger, Kaminsky , 'Tafeln für den Energieumsatz bei körperlicher Arbeit' (6. Auflage, Beuth-Verlag, Berlin 1982) sind Tätigkeiten, bei denen die Grenze von 2.000 Kilokalorien als Arbeitsenergieumsatz überschritten wird, beispielsweise folgende: Errichten von Kellerwänden, Auftragen von Bitumen im Wohnhausbau; Eisenflechten auf einer mittelgroßen Baustelle; allgemeine Hilfsarbeiten auf einer mittelgroßen Baustelle; Hochofenarbeit: Arbeiten an laufender Rinne, Schlacke mit Eisenstange lockern; allgemeine Hilfstätigkeiten in Küchen; Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft.“
1.4 Die Anlage zur SchwerarbeitsVO basiert auf der Gruppenbewertungstabelle von Spitzer/Hettinger/Kaminsky. Die drei Autoren haben diese Tabelle aus der Einsicht heraus entwickelt, dass man in einer sich immer dynamischer ändernden Arbeitswelt nicht jede künftige Ausprägung einer Tätigkeit mit dem Spiroergometer untersuchen kann. Die in der Tabelle angeführten Energiewerte beziehen sich auf Personen mit durchschnittlichem Körpergewicht, bei Männern 75 kg und bei Frauen 65 kg (vgl Panhölzl, Vollziehungsprobleme bei der Schwerarbeitspension, DRdA 2009, 98 Pkt 3.5.3.1.5; die Gruppenbewertungstabelle ist hier auch abgedruckt).
Auch in der Praxis orientiert sich die Feststellung von Schwerarbeit an den Tafeln von Spitzer/Hettinger/Kaminsky. Diese gelten im deutschsprachigen Raum als Standardwerk für Fragen des Arbeitsenergieumsatzes. Ausdrücklich sind sie in der Anlage zur SchwerarbeitsVO allerdings nicht angeführt (10 ObS 140/10a Pkt 6.3).
1.5 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungssystematik der SchwerarbeitsVO bestehen nach dem VfGH nicht, insb auch nicht im Hinblick darauf, dass die „Energieumsatzmethode“ auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt. Gerade bei der Beurteilung des Arbeitskilokalorienverbrauches ist es nämlich schlichtweg unmöglich, bei jeder einzelnen Person die subjektive Beschaffenheit (zum Beispiel Körpergröße und Gewicht) mit der Arbeitsleistung in Relation zu setzen. Dem wird durch das Abstellen auf typisierte Berufstätigkeiten (im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung) Rechnung getragen, die auf der anderen Seite jedoch Platz für ein individuelles Vorbringen im Einzelfall lassen (VfGH G 20/11 Pkt 2.1) Der Anhang stellt bloß klar, auf welchen wissenschaftlichen Methoden und deren maßgebenden Parametern der Begriff der körperlichen Schwerarbeit der Verordnung beruht. Diese Parameter sind dafür maßgebend, wie die einzelnen Belastungselemente beruflicher Tätigkeiten hinsichtlich des dabei auftretenden Kalorienverbrauchs bei einer zunächst abstrakt anzustellenden Durchschnittsbetrachtung zu bewerten und in dieser vergröbernden Bewertung sodann den Einzelfällen – unabhängig vom konkreten Körpergewicht und Freizeitverhalten der versicherten Person im seinerzeitigen Beschäftigungszeitraum – zugrunde zu legen sind (VfGH G 20/11 Pkt 2.5.1).
Ungeachtet der abstrakten Vorgaben, die von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, ist nach der Rsp im Einzelfall der Beweis eines darüber hinausgehenden Kalorienverbrauchs zulässig. So können die Versicherten nachweisen, dass sie aufgrund einer längeren, die gesetzliche Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag übersteigenden täglichen Arbeitszeit oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojouleverbrauch erreichen. Dieser im Einzelfall zulässige Nachweis beruht aber auf objektiven Kriterien wie tatsächliche Arbeitszeit und Schwere der Tätigkeit und bedeutet keine Individualisierung nach körperlicher Konstitution (Alter und Körpergewicht). Gerade die auf die körperliche Konstitution abstellende Ermittlung des individuellen Kalorienverbrauchs würde zu einer Ungleichbehandlung führen: größere, schwerere Menschen (mit unter Umständen eingeschränkter Kondition) würden aufgrund ihres erhöhten Kalorienverbrauchs gegenüber kleineren, leichtgewichtigeren Personen bevorzugt. Die Ermittlung des – in manchen Fällen stark schwankenden – Körpergewichts über einen langjährigen Zeitraum widerspricht zudem dem Ziel des Gesetzgebers, die Beurteilung von Schwerarbeit durch allgemeine Richtlinien und Orientierungen zu vereinfachen und in der Praxis für den Regelfall damit überhaupt zu ermöglichen (10 ObS 88/18s).
Abzustellen ist somit auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht auf ein „Berufsbild“ (vgl 10 ObS 63/23x), etwa im Sinn der Berufslisten, die als bloßer Arbeitsbehelf der Versicherungsträger ohne normative Verbindlichkeit zu verstehen sind (vgl G20/11). Die Schlussfolgerung, ob mit dem – konkret zu erhebenden – Tätigkeitsprofil die Arbeitskilojoulegrenze überschritten wird, besteht dann in der Verknüpfung des Tätigkeitsprofils mit den Werten der Gruppenbewertungstabelle (vgl Panhölzl, aaO Pkt 5.4.3), ohne dass dabei auf die individuelle körperliche Konstitution des Versicherten abzustellen wäre.
1.6 Das Erstgericht legte der Feststellung zum Arbeitsenergieumsatz die konkret erhobene Tätigkeit des Klägers zugrunde und bewertete den mit dieser Tätigkeit verbundenen Kilojouleverbrauch – nach den Ergebnissen des eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachtens – bezogen auf eine „Normperson“ iSd Gruppenbewertungstabelle.
Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtslage. Feststellungen zum individuellen Energieumsatz des Klägers waren nicht zu treffen. Die gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
1.7 Gegen die Beurteilung, wonach mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers keine Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 3 iVm § 2 SchwerarbeitsVO vorliegen, wendet sich die Berufung nicht.
2. Zur Tatsachenrüge :
2.1 Mit derselben Zielrichtung wie die Rechtsrüge wendet sich die Tatsachenrüge gegen die Feststellung zum Arbeitsenergieumsatz des Klägers.
Begehrt wird die Ersatzfeststellung:
„Die klagende Partei hat an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat jeweils mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) im Zeitraum von 01.07.2010 bis 31.12.2026 und von 01.10.2022 bis 31.01.2023 als LKW-Mechaniker verbraucht.“
Der Kläger argumentiert, die zuletzt 1982 veröffentlichte Gruppenbewertungstabelle sei veraltet. Er verweist dazu auf bereits in erster Instanz vorgelegte Urkunden, wonach sich die Durchschnittsgröße und das Durchschnittsgewicht von Männern seither verändert hätten.
Da die Gruppenbewertungstabelle nicht ausdrücklich in der Anlage erwähnt werde, könne das Gericht auf Basis der allgemeinen Grundsätze auch ein passendes, abgewandeltes Bewertungsschema entwickeln.
Zum Beweis für die Erbringung von Schwerarbeit habe der Kläger über einen längeren Zeitraum ein professionelles Gerät zur Messung des Kalorienverbrauches verwendet und auswerten lassen. Der Energieverbrauch sei in den in erster Instanz vorgelegten Beilagen ./AG, ./AH und ./AI dokumentiert. Aus diesen Messungen und Aufzeichnungen ergebe sich unstrittig, dass der Kläger selbst unter Berücksichtigung des nach der Judikatur angenommenen Grundumsatzes den Arbeitskalorienverbrauch im Hinblick auf die SchwerarbeitsVO erreiche bzw der Grenzwert von 8 376 Kilojoule für die nach den Stundenaufzeichnungen geleistete Normalarbeitszeit weit überschritten werde. Es sei daher davon auszugehen, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung erfülle. Der Sachverständige habe weder behauptet noch begründet, warum die konkreten Kalorienmessungen des Klägers – auch wenn sie von den Normwerten der Normperson abweichen – unrichtig seien.
2.2 Der vom Sachverständigen gewählte methodische Ansatz, nämlich die Berechnung des Arbeitsenergieumsatzes nach Parametern, die aus einer Durchschnittsbetrachtung abgeleitet sind, entspricht – wie dargelegt – den Einstufungsgrundsätzen der SchwerarbeitsVO.
Der individuelle Arbeitsenergieumsatz ist – abgesehen von der mangelnden Objektivierbarkeit über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit – auch deshalb nicht heranzuziehen, weil dies, wie der OGH zu 10 ObS 88/18s ausführt, zu einer Bevorzugung von schwereren Personen führen würde (siehe oben). Zu beachten ist, dass auch die Festlegung der „energetischen Dauerleistungsgrenze“ in der SchwerarbeitsVO auf einer (bloß nach dem Geschlecht differenzierten) „Normperson“ beruht (vgl Panhölzl, aaO Pkt 5.3.1; Pkt 5.3.1.3).
Individuelle Messergebnisse sind daher in der Beweiswürdigung auch dann nicht heranzuziehen, wenn sie faktisch vorliegen; und zwar nicht deshalb, weil sie „falsch“ wären, sondern weil sie das Falsche gemessen haben.
2.3 Konkret zog der Sachverständige – im Einklang mit der allgemeinen Praxis der Sozialgerichte – die Tabellen von Spitzer/Hettinger/Kaminsky heran (siehe ON 19, Seite 2).
Dass die SchwerarbeitsVO die Verwendung dieser konkreten Tabellen nicht ausdrücklich festlegt und daher die Heranziehung anderer Parameter (sofern solche der Wissenschaft zur Verfügung stehen sollten) nicht schon aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre, trifft grundsätzlich zu (vgl Panhölzl, aaO Pkt 5.4.1). Überprüfbar ist somit, ob die Gruppenbewertungstabellen nach Spitzer/Hettinger/Kaminsky nach wie vor dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. Die Methodenwahl gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit (RS0119439).
Der Sachverständige hat sich mit den auf die Energieverbrauchstabelle bezogenen Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt, dass die verwendete Energieverbrauchsmatrix „state of the art“ ist (ON 24, Seite 5). Darauf konnte sich das Erstgericht verlassen.
Wie Panhölzl im Jahr 2009 schrieb, beruhen die Kalorienwerte der Tabelle „auf jahrzehntelang international durchgeführten Versuchsreihen und werden deshalb wohl auch noch heute gerechtfertigterweise als Referenzwerte herangezogen werden können“, zumal sich der Energiebedarf einer Normperson „bei leichter, mittlerer oder schwerer Arbeit […] in den letzten Jahrzehnten nicht verändert“ habe ( Panhölzl, aaO Pkt 5.3.1.6). Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Methodenwahl des Sachverständigen.
Gegen die der Beurteilung des Arbeitsenergieumsatzes zugrundeliegenden Annahmen über die Tätigkeit des Klägers wendet sich die Berufung nicht.
Auch die Tatsachenrüge ist daher nicht berechtigt.
3. Somit ist die Berufung insgesamt erfolglos.
4. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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