Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch B*, ebendort, wegen Entziehung von Rehabilitationsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 29.4.2025, ** 18, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2.Satz ZPO).
Mit Bescheid vom 12.6.2024 (Beilage ./A bzw. ./1) entzog die Beklagte der Klägerin das gewährte Rehabilitationsgeld mit 31.7.2024.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der dagegen erhobenen Klage der Klägerin statt und sprach aus, dass die Klägerin über den 31.7.2024 hinaus Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß hat.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„[…]
Dieses Kalkül besteht seit der Gewährung der Leistung mit Bescheid vom 14.07.2023. Die Beweglichkeit der Klägerin im linken Kniegelenk hat sich zudem nach Implantation einer Knietotalendoprothese verschlechtert, Gehen ist nur mühsam mit 2 Krücken möglich, das Stiegensteigen ist massiv erschwert. Die Gehstrecke ist massiv eingeschränkt. Seit der Gewährung der Leistung ist keine gesundheitliche Besserung eingetreten, im Gegenteil hat sich der Beugewinkel des linken Kniegelenks noch weiter verringert.
Von einer etwaigen Behandlung der Leiden der Klägerin ist keine wesentliche Verbesserung in Zukunft zu erwarten. Auch von einem Rehabilitationsaufenthalt ist keine Verbesserung zu erwarten. Theoretisch könnte die Klägerin im Rahmen einer Operation ihr Kniegelenk versteifen lassen, wobei bei einer solchen Operation erhebliche Komplikationen auftreten könnten.“
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
Gemäß § 99 Abs 1 ASVG sei die Leistung (darunter falle auch Rehabilitationsgeld) zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden seien, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs 1 ASVG ohne weiteres Verfahren erlösche. Beim Rehabilitationsgeld kämen dabei unter anderem eine Besserung des Gesundheitszustandes, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, eine berufliche Rehabilitierbarkeit oder eine voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit in Frage. In einem gerichtlichen Verfahren, dem ein Bescheid zu Grunde liege, mit dem der Pensionsversicherungsträger das Rehabilitationsgeld entzogen habe, bleibe ausschließlich der Anspruch auf Rehabilitationsgeld verfahrensgegenständlich. Daher könne bei voraussichtlich dauerhafter Berufsunfähigkeit des Versicherten nicht über einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension entschieden werden. Der Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sei auch nicht auf die Überprüfung der Richtigkeit des bekämpften Bescheids beschränkt, sodass der Versicherungsträger im gerichtlichen Verfahren auch einen zusätzlichen Entziehungsgrund geltend machen könne, den er nicht für die Begründung des angefochtenen Bescheids herangezogen habe. Das Gericht sei aber gebunden an die im Verfahren von der beklagten Partei geltend gemachten Entziehungsgründe und könne nicht von Amts wegen die Entziehung auf andere Gründe stützen (insbesondere OLG Wien 9 Rs 97/23k; weiters Atria in Sonntag , ASVG 15 § 99 Rz 5; Sonntag in Sonntag , ASVG 15 § 143a Rz 5 ff; OGH 10 ObS 35/21a; OLG Linz 12 Rs 15/24y; RS0086067).
Im hier gegenständlichen Verfahren habe die beklagte Partei die Entziehung des Rehabilitationsgelds allein auf die wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin gestützt. Eine solche Verbesserung sei bei der Klägerin nicht eingetreten. Ein allfälliger Zuspruch einer Berufsunfähigkeitspension komme aufgrund des Gegenstands des bekämpften Bescheids nicht in Frage, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin dauerhaft berufsunfähig sei, weshalb das Rehabilitationsgeld zu entziehen sei. Bei der Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen Besserung des Gesundheitszustandes und der Entziehung wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit handle es sich um ein und den selben Entziehungsgrund (§ 99 Abs 1 ASVG). Damit unterscheide sich das gegenständliche Verfahren von der vom Erstgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 35/21a, in welchem der Entziehungsgrund des § 99 Abs 1 ASVG mit dem des § 99 Abs 1a ASVG ausgetauscht worden sei.
Selbst wenn man der Argumentation des Erstgerichts folgen würde, dass es sich beim Wegfall vorübergehender Berufsunfähigkeit und dem Vorliegen von dauernder Berufsunfähigkeit um verschiedene Entziehungsgründe handle, obwohl beides unter § 99 Abs 1 ASVG fiele, so habe die Beklagte in der Tagsatzung vom 4.2.2025 mit ihrem Vergleichsangebot, wonach sie eine dauernde Berufsunfähigkeitspension ab 1.8.2024 anbiete, einen für die Verfahrensbeteiligten und das Erstgericht eindeutig erkennbaren prozessualen Standpunkt eingenommen. Ein Vergleich über eine Berufsunfähigkeitspension sei in dieser Tagsatzung deshalb nicht zustande gekommen, weil die Beklagte im Zuge dessen mit Verweis auf die Entscheidung des OLG Linz 10 Rs 102/20y keinen Kostenersatz des Klagevertreters hätte anbieten können. Untermauert werde dieser Umstand dadurch, dass der Klagevertreter mit einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes gemäß § 99 Abs 1 ASVG wegen Wegfalls der vorübergehenden Berufsunfähigkeit gerechnet und daher auch Kostenersatz nach Billigkeit beantragt habe.
Die Rechtsrüge der Beklagten ist nicht berechtigt. Vielmehr ist die - oben vollständig wiedergegebene - rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils richtig, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).
Ergänzend ist der Beklagten Folgendes zu erwidern:
Wie die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung richtig aufzeigt, handelt es sich bei dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für Rehabilitationsgeld „auf Grund der Besserung des Gesundheitszustandes“ und „auf Grund des Eintretens der dauernden Berufsunfähigkeit“ – entgegen der Auffassung der Berufungswerberin – um zwei verschiedene Entziehungstatbestände. Die Klägerin weist in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof beispielsweise in der von der Klägerin zitierten Entscheidung 10 ObS 116/16f (vgl. dort Punkt 6.1.) explizit ausgesprochen hat, dass der Eintritt dauerhafter Invalidität einen vom Fall des Wegfalls vorübergehender Invalidität iSd § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG zu unterscheidenden Entziehungstatbestand gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG bildet.
Die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren lediglich auf den Entziehungstatbestand auf Grund Wegfalls vorübergehender Invalidität (somit auf den Entziehungstatbestand gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG) gestützt (Näheres dazu s. Klagebeantwortung ON 3 iVm Tagsatzungsprotokoll ON 16). Wie bereits das Erstgericht richtig aufgezeigt hat, ist das Gericht an die im Gerichtsverfahren von der Beklagten geltend gemachten Entziehungsgründe gebunden und kann nicht von Amts wegen die Entziehung auf andere Gründe stützen. Die Beklagte hat es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, sich auf den Entziehungstatbestand des Eintritts dauerhafter Invalidität iSd § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG zu berufen.
Der von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Umstand, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen von in der Tagsatzung vom 4.2.2025 geführten Vergleichsgesprächen angegeben hatte, dass sie „eine Berufsunfähigkeitspension anbieten könne, aber im Zuge dessen keinen Kostenersatz“, reicht nicht aus, um daraus ein Prozessvorbringen der Beklagten ableiten zu können, wonach sie sich auf den Entziehungstatbestand des Eintritts dauerhafter Invalidität gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG stütze.
Soweit die Beklagte erstmals in ihrer Berufung diesbezüglich Vorbringen erstattet, verstößt dieses gegen das im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (RS0042049).
Da das Gericht andere als die vom Versicherungsträger im Prozess vorgebrachten Entziehungstatbestände nicht zu untersuchen braucht (so auch die bereits vom Erstgericht zitierte Entscheidung des OLG Wien 9 Rs 97/23k mwN) und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen in Richtung des Entziehungstatbestands des Eintritts dauerhafter Invalidität erstattet hat, sind auch keine Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung ermöglichen, ob bei der Klägerin eine voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt. Sekundäre Feststellungsmängel scheiden insofern somit aus. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist nämlich nur dann denkbar, wenn die fehlenden wesentlichen Feststellungen auch von einem entsprechenden Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz erfasst sind (RS0053317 [T2, T4]).
Da im gegenständlichen Verfahren auf Basis des Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren lediglich der Entziehungstatbestand des Wegfalls vorübergehender Invalidität iSd § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG zu prüfen war, dieser Entziehungstatbestand jedoch zweifelsfrei nicht erfüllt ist, erfolgte die Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 31.7.2024 gemäß § 99 Abs 1 ASVG nicht zu Recht.
Das von der Berufungswerberin weiters erhobene Argument, dass der Klagevertreter in der Tagsatzung vom 4.2.2025 vor Schluss der Verhandlung „auch Kostenersatz nach Billigkeit“ beantragt habe, ist nicht schlagkräftig. Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den Entziehungsgrund der dauernden Berufsunfähigkeit gestützt und diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet hat. Ausgehend vom Prozessvorbringen der Streitteile in erster Instanz scheidet insofern schon aus diesem Grund eine Außerstreitstellung aus. Ein Antrag des Klagevertreters auf Kostenersatz nach Billigkeit kann das bereits näher dargestellte fehlende Vorbringen der Beklagten in erster Instanz nicht substituieren. Daraus kann auch keine Außerstreitstellung in Bezug auf das Vorliegen von dauernder Berufsunfähigkeit bei der Klägerin abgeleitet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Klagevertreter in der Tagsatzung vom 4.2.2025 vorgebracht hatte, dass auch Kostenersatz nach Billigkeit beantragt werde, woraus sich ergibt, dass der Klagevertreter nicht zwingend mit der Abweisung seiner Klage gerechnet hat.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Die Beklagte hat der Klägerin die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität fehlt.
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