Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2025, GZ **-21, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Dr. Peter Philipp durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. September 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird dahin Folgegegeben, dass über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt wird, von der gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Danach hat er am 13. Mai 2020 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten B* und C* als Mittäter (§ 12 StGB) D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie ihm zahlreiche Faustschläge und Fußtritte versetzten, ihn festhielten und A* mit dem PKW ** gegen D* fuhr, wodurch der Genannte eine Schädelprellung, eine Hautabschürfung, eine Prellung des Ellbogens und eine Verrenkung der Kniescheibe erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium sowie das lange Wohlverhalten. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze des § 32 Abs 2 StGB erachtete das Erstgericht das Handeln aus nichtigem Anlass als aggravierend.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten (angemeldet unmittelbar nach Entscheidungsverkündung zu ON 20 S 14, ausgeführt zu ON 29) mit dem Ziel, die verhängte Sanktion unter Gewährung teilweise bedingter Strafnachsicht herabzusetzen, sowie jene der Staatsanwaltschaft (angemeldet ebenfalls zu ON 20 S 14, ausgeführt zu ON 28), die eine Erhöhung der Unrechtsfolge anstrebt.
Beide Rechtsmittel sind im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass die Tat mit Blick auf die konkreten Modalitäten (zahlreiche Faustschläge und Fußtritte gegen den Oberkörper und Kopf sowie Anfahren mit einem PKW) unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt begangen wurde, sodass der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 5 StGB erfüllt ist (dazu Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 34/5).
Wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt, ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung erschwerend zu werten, dass der Angeklagte gemeinsam mit zwei weiteren Tätern gegen das Opfer vorging. Das zahlenmäßige Übergewicht verstärkte die Intensität des Angriffs und erhöhte den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat.
Im Recht ist die Oberstaatsanwaltschaft mit ihren Ausführungen, wonach das Gewicht des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB (Versuch) durch die vom Opfer erlittenen erheblichen Verletzungen signifikant reduziert wird (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 30).
Soweit die Staatsanwaltschaft das Nachtatverhalten des Angeklagten aggravierend gewertet wissen will, ist ihr zu erwidern, dass sich ein solches zwar strafmildernd, aber nicht strafschärfend auswirken kann ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 37 ff).
Wenn sich der Angeklagte nunmehr in seiner Berufungsschrift, somit nach Rechtskraft des Schuldspruchs, geständig zeigt, so ist dies nicht mildernd zu werten (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 26).
Ausgehend von der solcherart zu Lasten des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe etwas zu milde bemessen und war daher spruchgemäß zu erhöhen. Zudem gebieten auch Erfordernisse der Generalprävention (
Hingegen war der Berufung des Angeklagten zu folgen, soweit er die Gewährung teilweise bedingter Strafnachsicht fordert, zumal es sich bei der Tat um ein einmaliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten handelt, das bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Unter weiterer Berücksichtigung seines bisher ordentlichen Lebenswandels kann die für § 43a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit bejaht werden (vgl RIS-Justiz RS0092045; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 43a Rz 16).
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