Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 2025, GZ **-21.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., ferner in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Zvonimir-Philipp First und des Privatbeteiligten B*, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. September 2025 zu Recht erkannt:
In Stattgebungder Berufung wird der Zuspruch gemäß § 369 Abs 1 StPO an den Privatbeteiligten B* aufgehoben und dessen Erklärung, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, gemäß § 67 Abs 4 Z 3 StPO zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* 5.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit seinem Mehrbegehren wurde der Genannte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 23), zu ON 24 ausgeführte Berufung des Angeklagten, die eine gänzliche Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg fordert.
B* schloss sich dem Verfahren mit einem Betrag von 50.000 Euro als Privatbeteiligter an und führte aus, dass sich dieser Betrag aus Schmerzengeld und Kosten für noch zu operierende zehn Zähne zusammensetze. Der Angeklagte erkannte diesen Betrag nicht an (ON 21.1 S 15).
Zwar ist die rechtliche Qualifizierung des Begehrens durch den Privatbeteiligten (im Sinne der Benennung eines bestimmten Rechtsgrundes) nicht erforderlich. Wohl aber muss der Anspruch inhaltlich individualisiert sein und der Privatbeteiligte hat die für die Verwirklichung des schadenersatzrechtlichen Tatbestands erforderlichen Tatsachen – soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Gegenstand des Strafverfahrens ergeben – vollständig zu behaupten. Ob und aus welchem Rechtsgrund der aus diesen Tatsachen abgeleitete Anspruch als privatrechtliche Folge der Tat zu Recht besteht, hat das Gericht zu beurteilen. Mehrere Ansprüche auf der Grundlage unterschiedlicher tatsächlicher Voraussetzungen oder Rechtsgründe können nicht global mit einer Gesamtsumme geltend gemacht werden, sondern sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu spezifizieren bzw zu individualisieren. Die Notwendigkeit, mehrere Ansprüche nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu individualisieren, ändert nichts daran, dass der Privatbeteiligte keinen dieser Ansprüche rechtlich qualifizieren muss. Doch hat er beispielsweise deutlich zu machen, welchen Betrag er begehrt, weil er Schmerzen erlitten hat, welchen Betrag er begehrt, weil ihm Verdienst entgangen ist und welchen Betrag er anspricht, weil er verunstaltet wurde. Nur wenn eine entsprechende Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. Weder kann dem Gericht die Auswahl überlassen werden, was es innerhalb des vorgegebenen Rahmens aus welchem Titel in welcher Höhe zuspricht, noch kann das teilweise Nichtbestehen eines Anspruchs durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen Anspruch ausgeglichen werden ( Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 366-379 Rz 52).
Da es der Privatbeteiligte verabsäumte, sein auf mehreren Anspruchsgrundlagen beruhendes Begehren betragsmäßig aufzuschlüsseln, sondern dieses global mit einer Gesamtsumme geltend machte, führte er seine Ansprüche nicht gehörig aus. Dementsprechend ist seine Anschlusserklärung in Stattgebung der Berufung gemäß § 67 Abs 4 Z 3 StPO zurückzuweisen ( Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 366 Rz 21 [„richtigerweise wäre in einem solchen Fall bereits der Anschluss gem § 67 Abs 4 StPO zurückzuweisen gewesen“]; siehe auch Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 67 Rz 10).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 10; 11 Os 162/88, 11 Os 161/88).
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