Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Juli 2025, GZ **-130, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Im gegen A* laufenden Strafverfahren war zuletzt im Jahr 2020 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Genannten eingeholt worden (ON 121).
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss bestellte das Landesgericht Krems an der Donau neuerlich Prim. Dipl.-Ing. Dr. C* zum Sachverständigen mit dem sinngemäßen Auftrag, ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu erstatten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Einwände gegen die Person des Sachverständigen binnen drei Tagen schriftlich samt Begründung zu übermitteln seien. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 30. Juli 2025 eigenhändig zugestellt.
Am 7. August 2025 gab Mag. B* eine Eingabe zur Post (ON 132). Darin erklärt diese, „in Namen meines Lebensgefährten, Herrn A* […] fristgerecht Einspruch“ gegen den genannten Beschluss zu erheben, dies mit der Begründung, dass keine neuen Umstände für eine Abweichung von den bisherigen Gutachten vorlägen. Daher werde auch die „endgültige Einstellung“ des Verfahrens beantragt.
Nach § 7 StPO hat der Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist im Sinne dieses Gesetzes „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
Der Personenkreis, der als Verteidiger im Sinne der StPO auftreten darf, ist durch die Legaldefinition demnach auf berufsmäßige Parteienvertreter und sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen (sogenannte Nur-Verteidiger und Personen, denen ex legeMitwirkungsrechte eingeräumt werden) beschränkt und es kann – anders als bei einer vom Beschuldigten verschiedenen Prozesspartei (vgl § 73 letzter Satz StPO) – nicht eine „sonst geeignete Person“ bevollmächtigt werden (siehe Haslwanter in Fuchs/Ratz,WK StPO § 7 Rz 23 und Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO§ 48 Rz 40 f und 54 ff; vgl auch 11 Os 35/24t).
Darüber hinaus beruft sich Mag. B* nicht einmal auf eine erteilte Vollmacht. Daher ist sie schon deswegen nicht beschwerdelegitimiert.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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