Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen Ing. A*wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 2025, GZ ** 46, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die weiteren baren Auslagen des Ing. A* – unter Beibehaltung des Pauschalbeitrags zu den Kosten des Verteidigers und der bereits bestimmten Barauslagen – mit 105 Euro bestimmt werden.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2025 (ON 41.2) wurde Ing. A* von der wider ihn wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Antrag vom 25. August 2025 (ON 42) begehrte A* die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a Abs 2 Z 2 StPO, schloss seiner Eingabe ein Kostenverzeichnis über 8.184,26 Euro (beinhaltend 25,47 Euro USt pflichtige Barauslagen) an und brachte vor, dass seine tatsächlich geleisteten Kosten mit 20.736,12 Euro noch weit höher gewesen wären.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 46) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Verteidigers mit 4.000 Euro und die ersatzfähigen Barauslagen mit 5,90 Euro.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A* (ON 52), mit der er eine Erhöhung des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers begehrt und weitere Barauslagen geltend macht.
Dem Rechtsmittel kommt teilweise Berechtigung zu.
Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs 2, § 227, § 451 Abs 2 oder § 485 Abs 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient (§ 393a Abs 1 StPO).
Gemäß § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts darf der Betrag 13.000 Euro nicht übersteigen.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) ergibt sich als grober Richtwert, dass ein Durchschnittsverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes umfasst und so unter Heranziehung der Ansätze der AKH einen durchschnittlichen Aufwand von rund 6.500 Euro verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht.
Zu beachten ist, dass auch in der letzten Gesetzesnovelle grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wurde, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
Gegenständlich ging das Erstgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zutreffend davon aus, dass der (wesentliche) Aktenumfang durchaus überschaubar und die Komplexität des Verfahrens durchschnittlich war. Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider waren hiefür weder Spezialkenntnisse des Wirtschaftsstraf- oder Asylrechts erforderlich, noch macht allein der Umstand, dass es sich bei dem vermeintlichen Opfer um das Bundesministerium für Inneres handelte, die Rechtssache besonders komplex. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, für seine Verteidigung tatsächlich einen noch weiteren höheren Betrag als den im Kostenverzeichnis ersichtlichen aufgewendet zu haben und im Beschwerdeverfahren weitere Honorarnoten nachreichte, ist ihm zu entgegnen, dass die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags grundsätzlich nicht von Belang ist (
Vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung oben genannter Prämissen hat das Erstgericht den ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers nicht überschritten.
Zufolge der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl Tipold , WK-StPO § 89 Rz 8) sind jedoch die ebenfalls erst in der Beschwerde geltend gemachten (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 27) und bereits durch den Akteninhalt bescheinigten Barauslagen für Aktenkopien bei der Polizeidienststelle in Höhe von 14 Euro (ON 2.2, 4) und 91 Euro (ON 3.2.2., 2) zu ersetzen, zumal diese im Jahr 2024 anfielen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verwendung der elektronischen Akteneinsicht bei Polizeidienststellen erst ab 1. Mai 2025 geschaffen wurden ( Moser , AnwBl 2005, 359; BGBl II 2025/63).
Zu der vom Beschwerdeführer mittels ergänzendem Schriftsatz angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß § 89 Abs 2 B-VG sah sich das Beschwerdegericht nicht veranlasst. Ein subjektives Recht auf Normanfechtung durch die Strafgerichte besteht im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretene Gesetzeslage (Art 140 Abs 1 lit d B-VG idF BGBl I 2013/114 iVm § 62a VfGG idF BGBl I 2014/92) nicht (RIS-Justiz RS0130514; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 597).
Der Beschwerde war daher in spruchgemäßem Umfang Folge zu geben und die weiteren Barauslagen zu ersetzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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