Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A*wegen § 205a Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025, GZ ** 8, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO auf 400 Euro erhöht wird.
Begründung:
Mit Verfügung vom 11. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen A* wegen § 205a Abs 1 StGB anhängige Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.1).
Mit Antrag vom 4. September 2025 (ON 7) begehrte A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO und legte seinem Antrag ein Kostenverzeichnis über 1.015,44 Euro (beinhaltend 2,60 Euro Barauslagen zzgl USt) bei.
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht dem Antragsteller einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers von 200 Euro und sprach Barauslagen von 2,60 Euro zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (ON 9), mit der er – unter Vorlage eines ergänzten Kostenverzeichnisses - eine Erhöhung des gewährten Beitrags begehrt.
Dem Rechtsmittel ist Berechtigung nicht abzusprechen.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tatund Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die wie der vorliegende keinen außergewöhnlichen oder extremen Umfang aufweisen, wobei die Bemessung unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- oder Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen soll.
Als Beispiel für ein durchschnittliches Standardverfahren wird darin eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Verfahren genannt, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs und Erschwernis )Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Bei Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, scheint im Regelfall eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte dieses Werts angezeigt.
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
In Anwendung dieser Kriterien ist dem Erstgericht vorweg dahingehend beizupflichten, dass gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten Standardfall deutlich unterschreitet, insbesondere ein äußerst geringer Aktenumfang und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorlagen und das Ermittlungsverfahren bereits unmittelbar nach Eingang des Abschlussberichts (ON 2) eingestellt wurde.
Wenngleich nicht alle Beschwerdeargumente überzeugen, so ist dem Rechtsmittelwerber im Ergebnis dahingehend zuzustimmen, dass fallkonkret ein Beitrag von lediglich 200 Euro nicht als angemessen angesehen werden kann, zumal sich neben einer Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 2.16) und einer Stellungnahme (ON 2.11) aus dem Akt auch eine – wenngleich kurze - Teilnahme des Verteidigers an der Beschuldigtenvernehmung vom 3. Juli 2025 (ON 2.5) ergibt und somit zweckmäßige Verteidigungshandlungen vorliegen, die ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß an Einsatz des Verteidigers dokumentieren.
Der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren war daher diesen Umständen Rechnung tragend entsprechend zu erhöhen.
Bleibt anzumerken, dass richtigerweise die begehrten ERV-Kosten nicht zuzusprechen gewesen wären, zumal diese einen Teil des Honoraranspruchs des Verteidigers bilden und bereits im Rahmen des Pauschalbeitrag abgegolten werden (RISJustiz RS0126594 [T2]; OGH 9 ObA 80/14a; 7 Ob 218/16h). Dieser Umstand konnte vom Rechtmittelgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers jedoch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden. Der durch das Erstgericht erfolgte Zuspruch der Barauslagen bleibt von dieser Entscheidung somit unberührt.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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