Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A*wegen § 207a Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss im Umfang des Spruchpunktes I./B./, bezogen auf die Datenkategorie Multimedia, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO an das Erstgericht verwiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB.
Demnach stehe A* im Verdacht, zumindest im Zeitraum von 25. Dezember 2024 bis 28. Dezember 2024 in ** und ** bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen einer minderjährigen Person, und zwar zumindest sechs Videodateien, zeigend wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen Minderjähriger sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Schamgegend und der Genitalien, wobei es sich dabei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, anderen zugänglich gemacht zu haben, indem sie diese unter mehreren, derselben IP-Adresse zuordenbaren Usernamen, auf der Plattform „**“ hochlud bzw diese Dateien seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis dato besessen zu haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde vom Erstgericht im Spruchpunkt I./B./ gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten für den Zeitraum ab 25. Dezember 2024 bis zur „Beschlagnahme“ der Datenträger bewilligt, wobei-soweit für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren von Relevanz-die im Antrag genannten Datenkategorien aufbereitet und ausgewertet werden sollen, „welche-beschränkt auf die Datenkategorie Multimedia“ im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicherdatum, Erstelldatum, Datum des letzten Zugriffs und Datum der letzten Änderung.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Tatbestand des § 207a Abs 3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn im oben angeführten gerichtlich bewilligten Zeitraum kein Zugriff auf die inkriminierten Daten protokolliert wurde (ON 5 S 4). Folglich wurde angeordnet, dass Daten der Kategorie „Multimedia“ ohne Rücksicht auf deren Zeitstempel aufbereitet und ausgewertet werden sollen, der sonst für den Zeitraum, für welchen die Aufbereitung und Auswertung von Daten erfolgen soll, maßgeblich ist.
Das Erstgericht übernahm zur Begründung die in der Anordnung enthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (RIS-Justiz RS0124027).
Die gegen diese Bewilligung vom Rechtsschutzbeauftragten der Justiz fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 9.3) kritisiert (ausschließlich) die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten und begehrt die Festlegung eines angemessenen Zeitraums für diese Datenkategorie, in eventu, dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft Wien aufzutragen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Zum Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht darf auf den diesbezüglich unbekämpften Beschluss des Erstgerichts verwiesen werden (12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten-zum Zweck der Auswertung von Daten (§ 109 Z 2a StPO)-zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO).
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen „Anfangs-“Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im Sinne des § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings-auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren. Darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Bezug, auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Nach dem Ausschussbericht (AB 16 BlgNr 28. GP 18) darf die Beschlagnahme jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Feststellung eines bestimmten Zeitraums (vgl VfGH 14.12.2023, G 352/21) in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können. Dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (vgl auch den Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, eJABl Nr. 22/224, 10). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei die Staatsanwaltschaft im ersten Schritt und das Gericht im folgenden Schritt die Umstände des Einzelfalls (zB Schwere der Straftat, Begehungsform, Verdachtsdichte, Haftsache) sowie andere Faktoren (zB verhältnismäßige Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht und Datenumfang) berücksichtigen muss.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten des Beschuldigten nicht zu beanstanden, wobei auch die ausgewählten Datenkategorien sowie die Auswahl der Dateninhalte nachvollziehbar und schlüssig sind. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind.
Zutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, dass die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten mit dem Gesetz nicht in Einklang steht. Aktuell besteht kein hinreichender Tatverdacht für Tathandlungen des Beschuldigten vor dem 25. Dezember 2024.
Wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt, unterscheidet § 115f Abs 3 StPO hinsichtlich der Festlegung eines Zeitraums nicht zwischen den Datenkategorien. So führt etwa der Einführungserlass des BMJ lediglich an, dass für „Zugangsdaten“-also die Datenkategorien „Geräteinformationen“ sowie „Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten“-keine Einschränkung auf den Zeitraum festzulegen ist, weil dieser in der Regel keinen Zeitstempel haben.
Für die Datenkategorie Multimedia ist jedoch vor dem Zugriff ein Zeitraum anzugeben, für den diese Datenkategorie aufbereitet und ausgewertet werden soll. Die zeitliche Begrenzung des Zugriffs auf einen Datensatz soll den mit der Ermittlungsmaßnahme des § 115f StPO verbundenen Grundrechtseingriff minimieren (VfGH 14. Dezember 2023, G 352/21).
Auch wenn der Besitz einer nach § 207a Abs 4 StGB inkriminierten Datei zum Zeitpunkt der Beschlagnahme – unabhängig davon, wann die Datei erlangt, gespeichert oder auf diese zugegriffen wurde - eine strafbare Handlung (§ 207a Abs 3 StGB) begründet, ist den Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten beizupflichten, dass hinsichtlich der Aufbereitung der Datenkategorie „Multimedia“ an einer zeitlichen Beschränkung festzuhalten ist (in diesem Sinne auch OLG Linz 7 Bs 132/25y und 9 Bs 189/25w, OLG Wien 18 Bs 132/25f).
Der angefochtene Beschluss ist daher im Umfang der zeitlichen Ausnahmebestimmung in Bezug auf die Datenkategoerie „Multimedia“, die über den Zeitraum 25. Dezember 2024 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (gemeint Sicherstellung) hinausgeht, mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, jedenfalls aber mit einem Begründungsmangel behaftet.
Sollten bei der Auswertung der (unter Festlegung eines verhältnismäßigen Zeitraums) gewonnenen Daten Hinweise hervorkommen, die eine Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum nahelegen, steht der Staatsanwaltschaft eine neuerliche Anordnung auf dieser Grundlage offen.
Der Beschwerde kommt daher-gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO in Form einer kassatorischen Entscheidung (vgl Tipoldin WK StPO § 89 Rz 14; Strickerin LiK StPO § 89 Rz 6) der spruchgemäße Erfolg zu.
Das Erstgericht wird daher neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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