JudikaturOLG Wien

18Bs214/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
19. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. Juli 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt * eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. August 2021, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 [zu ergänzen: zweiter Fall] SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 125 StGB) StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Dezember 2023, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. Jänner 2025 vor, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 22. Juni 2025.

Nachdem das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2025, AZ ** (der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 9. Juli 2025, AZ 18 Bs 173/25k nicht Folge), die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt hatte, wies es mit dem angefochtenen Beschluss den neuerlichen Antrag des A* vom 23. Juni 2025 (ON 3) auf bedingte Entlassung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige (vgl ON 1.13) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 17), der keine Berechtigung zukommt.

Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31). Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne, weshalb eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlaubt. Als hier relevante Umstände kommen insbesondere in Betracht ( Pieber , aaO Rz 32):

seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen,

eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder

eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände.

In Bezug auf die Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe kann als Faustregel gelten, dass der Verurteilte – sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet – für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl Pieber , aaO Rz 31, 33).

Wie das Erstgericht zutreffend ausführt (ON 15), ist seit der letzten inhaltlichen Entscheidung des Erstgerichts vom 28. Mai 2025 (bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Juli 2025) bis zur Einbringung des neuerlichen Antrags auf Gewährung der bedingten Entlassung nicht einmal ein Monat verstrichen, weshalb die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände nicht erfüllt ist.

Eine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet, insbesondere vermag er mit seinem Vorbringen, er habe betreffend seine Vorgeschichte „einiges Schriftgut zusammengetragen“, der in der Vorentscheidung des erkennenden Senats unter Bezugnahme auf die aktuelle Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 19. Mai 2025 (ON 6) angesprochenen Einschätzung, wonach sich eine bedingte Entlassung als weniger geeignet erweist, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe, woran auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (auch eine mögliche Therapieweisung stellt trotz Therapiebedürftigkeit keine geeignete Maßnahme dar), nichts ändert, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Die begehrte Anhörung erübrigt sich schon im Hinblick auf die a-limine-Zurückweisung.

Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.