Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 19. September 2025 durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Juni 2025, GZ ** 19.5, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Arnulf Schaunig durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene serbische Staatsangehörige A* „der“ (vgl mehrere Vorwürfe in einer Vernehmung gegen eine Person RIS-Justiz RS0129966; richtig: des) Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
I./ am 4. Dezember 2024 in ** B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in seiner Vernehmung vor einem Justizwachebeamten der Justizanstalt Stein angab,
1./ von diesem mit den Worten „du wirst deine Tochter nicht mehr sehen“ sowie durch die sinngemäße Androhung von Schlägen zur Erledigung seiner Einkäufe genötigt und zu einem späteren Zeitpunkt geschlagen worden zu sein, sohin des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB falsch beschuldigte, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist;
2./ C* sei ebenfalls von diesem erpresst und geschlagen worden, sohin des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB falsch beschuldigte, wobei die zweite fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist;
II./ am 5. März 2025 in ** als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er die unter I./ angeführten Behauptungen in seiner förmlichen Zeugenvernehmung vor Polizeibeamten der Polizeiinspektion ** im gegen B* geführten Ermittlungsverfahren tätigte.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin mildernd keinen Umstand, hingegen erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens und die Tatbegehung während des Strafvollzugs.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 19.2, 28) und nach Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld fristgerecht zu ON 20 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilweise bedingte Strafnachsicht begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht – im Übrigen zutreffend - erfassten Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung während des Vollzugs einer Strafhaft im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung iSd § 32 Abs 2 und 3 StGB aggravierend zu berücksichtigen ist (OGH 14 Os 86/20h; vgl auch OGH 15 Os 113/14b) und das Zusammentreffen einesVerbrechens (RIS-Justiz RS0129966) mit einem Vergehen erschwerend wirkt.
Das eine Provokation durch das Tatopfer bzw dessen irrige Annahme durch den Angeklagten rekurrierende Berufungsvorbringen übergeht die damit nicht im Einklang stehenden erstgerichtlichen Feststellungen und Beweisergebnisse.
Weitere Milderungsgründe konnte der Berufungswerber nicht darlegen und sind solche auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Ausgehend von den zahlreichen Erschwerungsgründen, denen kein Milderungsgrund gegenübersteht, erweist sich die bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten als schuld und tatangemessen und keineswegs überhöht.
Dazu war auch zu erwägen, dass A* sechs - wenn auch nur eine einschlägige Vorstrafen aufweist, anlässlich derer er zu teil- und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
Ungeachtet dieser über ihn verhängten Sanktionen und des von ihm verspürten auch längeren - Haftübels beging der Angeklagte nunmehr die dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundeliegenden Straftaten während des laufenden Strafvollzugs.
Aufgrund der dadurch dokumentierten Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere dem geordneten Gang der Rechtspflege, finden sich unter Berücksichtigung der Art der Taten sowie des Grades der Schuld und der durch das strafrechtlich relevante Vorleben zu Tage getretenen Resozialisierungsunwilligkeit tatsächlich keine Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass der Angeklagte durch die Vollziehung einer geringen Freiheitsstrafe oder einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden kann.
Abgesehen von diesen spezialpräventiven Überlegungen sprechen auch Aspekte der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 4 § 32 Rz 9 f; Riffel, WK² StGB § 32 Rz 23; MichelKwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7). Durch die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe soll der Bevölkerung vor Augen geführt werden, dass Verleumdungen und Falschaussagen vor Gericht nicht zu bagatellisieren sind und derartigen Verstößen vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer funktionierenden Rechtspflege nicht mit Milde begegnet wird.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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