JudikaturOLG Wien

17Bs220/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
11. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. August 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 29. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte werden am 30. Oktober 2025 und jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 19. Februar 2026 vorliegen (ON 7).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges (vgl ON 2.2 und ON 2.9; RIS-Justiz RS0087500 [T3]) Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe aus generalpräventiven Gründen und wegen der Ausreise entgegenstehender tatsächlicher Hindernisse ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Kundmachung erhobene, unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8, 2), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Fallkonkret ist der Vorlage des Antrags nach § 133a StVG vom 18. August 2025 zu entnehmen, dass der Strafgefangene lediglich über einen ungarischen Führerschein (vgl ON 2.7), jedoch über kein gültiges Reisedokument verfügt (vgl ON 2.1, 3). Ein solches ist weder dem restlichen Akteninhalt zu entnehmen noch erstattete der Strafgefangene ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen.

Das Fehlen eines gültigen Reisepasses bzw entsprechenden Heimreisezertifikats stellt aber - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - ein der Ausreise entgegenstehendes tatsächliches Hindernis im Sinne des § 133a Abs 1 Z 3 StVG dar, wenn die Ausreise nicht auf andere Weise gesichert ist (vgl Pieber,WK² StVG § 133a Rz 14). Da weder dem Akt noch dem Rechtsmittel ein Hinweis auf die mittlerweile erfolgreiche Erlangung eines gültigen Reisepasses bzw eines gleichwertigen Ersatzes zu entnehmen ist und die Ausreise (ohne ein solches Dokument) auch nicht auf andere Weise gesichert ist, fehlt es somit an einer essentiellen tatsächlichen Voraussetzung für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug, sodass der Beschwerde schon deshalb ein Erfolg zu versagen war.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).