Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **gasse **, ** B*, vertreten durch Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in B*, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17.6.2025, **-24, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Rekurses dient zur Kenntnis.
Begründung
Über das Vermögen der A* GmbH ( Schuldnerin ) wurde über Antrag der Republik Österreich (D*) mit Beschluss vom 16.10.2024 der Konkurs eröffnet und Dr. C* zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 12.6.2025 wurde dem Insolvenzverwalter gemäß § 125 Abs 3 IO ein Vorschuss auf seine Entlohnung in Höhe von EUR 28.800,- gewährt (ON 22). Die Schuldnerin erhob dagegen am 16.6.2025 Rekurs (ON 23). Diesen Rekurs wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.6.2025 zurück (ON 24).
Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin am 27.6.2025 einen weiteren Rekurs .
Mit Schriftsatz vom 8.9.2025 erklärte sie, diesen Rekurs zurückzuziehen.
Auch in Insolvenzsachen ist die Zurücknahme eines Rekurses in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Zurücknahme der Berufung bis zur Entscheidung über den Rekurs zulässig (§ 484 ZPO iVm § 252 IO; RS0110466). Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T6]).
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