Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. März 2025, GZ **-84.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Wolfgang Auner durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. September 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II.), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III.1.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III.2.) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Februar 2025, AZ **, sowie unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Danach hat er in ** seine Ehegattin B*
I. kurz vor dem 26. Juli 2022 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II. am 25. Juli 2022 am Körper zu verletzen versucht, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und ein Mobiltelefon auf sie warf, wobei er von weiteren Angriffen Abstand nahm, weil ihre Nichte hinzukam;
III. am 26. Juli 2022 dadurch, dass er ihr verbot, das Haus zu verlassen und die Übergabe des Autoschlüssels von ihr forderte, ihr einen Stoß und eine Ohrfeige versetzte sowie sie in weiterer Folge an den Haaren zu Boden zerrte und mehrmals mit den Fäusten auf ihren Kopf einschlug und auf sie eintrat, wodurch sie zumindest Hämatome am Arm sowie Kratzwunden im Gesicht erlitt
1. mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme vom Verlassen des Hauses, zu nötigen versucht;
2. vorsätzlich am Körper verletzt.
Hingegen wurde der Angeklagte von dem weiters wider ihn erhobenen Vorwurf (ausgedehnt in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 - ON 36 S 7), er habe am 21. Oktober 2022 C* und B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt wahrheitswidrig behauptete, sie hätten sich die in ihren Zeugenvernehmungen vor der Kriminalpolizei vom 26. Juli 2022 geschilderten Tathandlungen seinerseits nur ausgedacht, insbesondere weil C* seine Ehe nicht billigte und B* glaubte, er hätte ein Verhältnis mit seiner Nichte gehabt, sie somit jeweils einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 85.1), zu ON 90 fristgerecht – unter Rückziehung der Berufung in den Anfechtungspunkten Schuld und Strafe - ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit.
Zum Verfahrensgang ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Strafantrag vom 25. August 2022 (ON 26) dem Angeklagten die Begehung der dem gegenständlichen Schuldspruch zugrunde liegenden Taten zur Last legte. In der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 dehnte sie die Anklage auf die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB aus (ON 36 S 7). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens und Leistung eines Kostenbeitrags durch den Angeklagten stellte der damalige Erstrichter mit Beschluss vom 31. Dezember 2024 (ON 78) des Strafverfahren gegen A* wegen „§§ 15, 3 Abs 1; 83 Abs 1; 105 Abs 1; und 107 Abs 1 StGB“ gemäß § 199 iVm § 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde (ON 79) gab das Oberlandesgericht Wien Folge, hob den Diversionsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen auf (ON 81.3).
Nach den für das Berufungsverfahren maßgeblichen Konstatierungen (US 4 f) bekannte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 21. Oktober 2022 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht schuldig, leugnete in seiner Aussage die Tathandlungen vom 25. und 26. Juli 2022 und verantwortete sich auf Befragen des Einzelrichters, weshalb seine Ehefrau und ihre Nichte die Vorwürfe gegen ihn erhoben hatten, sinngemäß damit, dass C* phantasiert und B* angestiftet habe, diese Aussage zu tätigen, da sie dasselbe mit ihrem eigenen Ehemann getan habe. Über Vorhalt des seinerzeitigen Einzelrichters, dass seine Verantwortung insofern aufgefasst werden könnte, dass sowohl C* als auch B* ihn wissentlich falsch einer strafbaren Handlung bezichtigt hätten, blieb der Angeklagte inhaltlich bei seinen Angaben und führte sinngemäß weiters aus, C* habe geplant, die Ehe zwischen ihm und B* zu zerstören und deshalb bewusst falsche Angaben in ihrer Zeugenvernehmung im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren getätigt und ferner behauptet, er habe eine sexuelle Beziehung mit der Schwester der C* unterhalten, was B* als wahr angenommen habe, weshalb auch sie bei ihrer Zeugenvernehmung bewusst falsche Angaben getätigt habe.
Der Angeklagte wusste zum Zeitpunkt seiner Aussage am 21. Oktober 2022, dass die Behauptung, C* habe bei ihren polizeilichen Vernehmungen bewusst falsch ausgesagt und ihn dadurch strafbarer Handlungen bezichtigt, welche er nicht begangen habe, nicht der Wahrheit entsprach und er sie dadurch falsch verdächtigte, wissentlich als Zeugin im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, ihn falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung bezichtigt habe, die er nicht begangen habe. Er wusste, dass er C* durch seine falsche Verdächtigung von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen bezichtigte und hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass es sich bei dem Vorwurf der falschen Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren um eine schwerwiegende strafbare Handlung handelt, die mit erheblicher Strafe bedroht ist. Er nahm dabei in der Absicht, sich gegen die wider ihn erhobenen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu verteidigen, billigend in Kauf, dass aufgrund seiner Behauptungen Schritte der Verfolgung gegen C* durch die Strafverfolgungsbehörden unternommen werden könnten.
Rechtlich folgerte der Erstrichter, dass der Angeklagte zwar den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe, jedoch mangels Rechtswidrigkeit seiner Angaben, welche sich im Rahmen der Ausübung seiner Verteidigungsrechte bewegt hätten, freizusprechen gewesen sei.
Zutreffend legte das Erstgericht dar, dass es das „nemo tenetur“-Prinzip einem Angeklagten ermöglicht, in einer gegen ihn geführten Hauptverhandlung in Ausübung seiner Verteidigung straflos die Unwahrheit zu sagen und dabei die zu seiner Belastung geeigneten Umstände inhaltlich in Abrede zu stellen. Das bloße Bestreiten der Richtigkeit belastender Angaben durch den Angeklagten stellt daher – auch wenn darin zwangsläufig der wider besseres Wissen erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegenüber dem Belastungszeugen erblickt werden muss – keine Verleumdung dar (vgl RIS-Justiz RS0089761). Eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung ist erst dann anzunehmen, wenn der Angeklagte über die bloße Abwehr hinaus unmissverständlich konkrete Tatsachen angibt, wonach eine andere Person eine strafbare Handlung begangen hätte (RIS-Justiz RS0096770). Bei der Abgrenzung kommt es nicht auf die Form der Äußerung oder die Wahl der Worte, sondern allein auf den inneren Gehalt des Vorbringens an (RIS-Justiz RS0096713).
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b, richtig Z 9 lit a, vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 634 mwN) strebt die Aufhebung des freisprechenden Teils des Urteils und einen Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB an. Im vorliegenden Fall könne nicht mehr von einer bloßen inhaltlichen Leugnung der Tat, die straffrei wäre, gesprochen werden. Von der inhaltlichen Bestreitung der Aussage der C* sei jedenfalls nicht, auch nicht in einem noch so weiten Umkehrschluss, umfasst, dass diese in Ausführung eines Plans zur Sabotage der Ehe des Angeklagten eine Affäre inszeniert, dessen Gattin zu einer belastenden Falschaussage angestiftet oder überdies in einem Verfahren gegen den eigenen Ehemann falsch ausgesagt hätte. Dem Angeklagten wären im Hinblick auf die Dynamik und Komplexität zwischenmenschlicher Beziehungen vielmehr eine Vielzahl anderer, nicht den Tatbestand des § 297 Abs 1 StGB erfüllender Verantwortungsmöglichkeiten offengestanden. Eine derartige Verteidigungslinie hätte weder seine Verteidigungsrechte unbillig beschränkt noch den „nemo tenetur“-Grundsatz auf eine bloß formale Hülle reduziert.
Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft erschöpfte sich die Äußerung des Angeklagten – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Erstgerichts – im Ergebnis in einem wahrheitswidrigen Vorwurf, der inhaltlich einem bloßen Leugnen gleichkam. Letztlich bestritt er lediglich die ihn belastenden Angaben, indem er – wider besseren Wissens – behauptete, die Belastungszeuginnen hätten im Ermittlungsverfahren die Unwahrheit gesagt (vgl RIS-Justiz RS0089761). Der innere Gehalt seines Vorbringens beschränkte sich damit darauf, dass er die ihm im Strafantrag angelasteten Taten nicht begangen habe und die gegen ihn erstattete Anzeige unwahr sei (vgl RIS-Justiz RS0096713).
Über Nachfrage des Richters im ersten Rechtsgang war der Angeklagte gehalten, im Rahmen seiner Verteidigung eine Erklärung für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu liefern (vgl ON 36 S 4). Zutreffend führte der Erstrichter aus, dass eine bloß formale Bestreitung ohne Hinweis auf eine mögliche Motivlage keine ernsthafte Verteidigungsstrategie dargestellt und dem Angeklagten keine realistische Aussicht eröffnet hätte, dass seiner Verantwortung Glauben geschenkt würde.
Dass der Angeklagte den Belastungszeuginnen eine Motivlage für die von ihm behaupteten Falschaussagen andichtete und ausführte, die Nichte seiner Gattin habe sogar den eigenen Ehemann falsch belastet, stellte bloß eine Ausschmückung seiner Verantwortung dar, ohne dass damit der Sinn verbunden gewesen wäre, die Zeugin einer darüber hinausgehenden strafbaren Handlung zu bezichtigen.
Im Übrigen entfernt sich die Staatsanwaltschaft von den getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen, soweit sie in der Rechtsrüge geltend macht, der Angeklagte habe C* bewusst wahrheitswidrig unterstellt, sie habe B* zur Falschbelastung angestiftet sowie in einem Verfahren gegen den eigenen Ehemann falsch ausgesagt. Denn nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Genannte (lediglich) falsch verdächtigen, wissentlich im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben (US 5). Indem die Rechtsrüge insoweit auf einen hiervon abweichenden Sachverhalt abstellt, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Nicht zuletzt vermag aber auch die Staatsanwaltschaft nicht konkret aufzuzeigen, welche – wie sie selbst formuliert – „gänzliche Fülle anderer Verantwortungsmöglichkeiten bzw Erklärungsstränge im Rahmen der Bestreitung der Aussage der C* offen gestanden wäre“. Die von ihr und der Oberstaatsanwaltschaft zitierten Rechtssätze (RIS-Justiz RS0096638, RS0097595) betreffen Fallkonstellationen, in denen einer dritten Person eine strafbare Handlung vorgeworfen wurde, die über die Behauptung einer Falschaussage durch einen Belastungszeugen hinausging (etwa der Vorwurf der unrichtigen Protokollierung durch Polizeibeamte oder die Behauptung, eine andere Person habe die angeklagte Tat begangen).
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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