Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten wird überschritten, wenn dieser über die bloße Abwehr hinaus bewusst wahrheitswidrige erdichtete Tatsachen - auch nur in Form erdichteter Belastungsumstände - gegen andere vorbrachte, die, wenn sie wahr wären, eine als Verbrechen zu qualifizierende Handlungsweise des betreffenden Zeugen (oder Mitbeschuldigten) oder des Verfassers des betreffenden Protokolls begründen - oder wider besseres Wissen auf eine solche Handlungsweise hindeuten - würden.
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