Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Zweitangeklagten B* wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. April 2025, GZ **-19.6, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M., der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Clemens Lahner durchgeführten Berufungsverhandlung am 4. September 2025 zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld und aus deren Anlass (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
I.
B* wird von der wider sie mit Strafantrag vom 7. März 2025 erhobenen Anklage, sie habe am 6. November 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* und C* als Mittäter (§ 12 StGB) „D* mit Gewalt bzw. gefährlicher Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anfertigung von Videoaufzeichnungen zum Beweis einer Straftat bzw. zum Zwecke der Identifizierung ihrer Person zu nötigen versucht“, „indem sie ihn zunächst, nachdem er sie mit der unter Punkt I.1. beschriebenen strafbaren Handlung konfrontiert hatte, umringten und ihm arbeitsteilig einen Stoß versetzten bzw. Schläge androhten und ihm sein Mobiltelefon zu entreißen trachteten“ (II.1. des Strafantrags), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen .
II. In Ansehung des angeklagten Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./ des Strafantrags) wird die Strafsache gemäß §§ 475 Abs 4, 489 Abs 1 StPO an das Erstgericht zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wegen Strafe wird die Zweitangeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch jeweils in Rechtskraft erwachsene (Teil)Frei- und Schuldsprüche der drei Angeklagten enthaltenden - Urteil wurde die am ** geborene kroatische Staatsangehörige B* des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I.) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II.1.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Darnach hat sie am (richtig:) 6. November 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* als Mittäter (§ 12 StGB)
I. fremde Sachen, nämlich ein Plakat der wahlwerbenden politischen Partei E* durch zumindest teilweises Abreißen des Papiers beschädigt bzw. zerstört;
II.1. D* mit Gewalt bzw. gefährlicher Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anfertigung von Videoaufzeichnungen zum Beweis einer Straftat sowie zum Zwecke der Identifizierung ihrer Person zu nötigen versucht, indem sie versuchte, ihm sein Mobiltelefon aus der Hand zu reißen und C* mit erhobenen Händen drohend und einen Schlag andeutend auf ihn zuging und ihn stoßen wollte.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis (I.), der teilweise Versuch (II.1.) und die Schadensgutmachung gewertet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 20) und zu ON 21 – unter gleichzeitiger Zurückziehung der angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit – ausgeführte, auf einen Freispruch vom Vorwurf nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Schuldspruch II.1.) und eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht in Bezug auf Faktum I. des Strafantrags (Sachbeschädigung) abzielende Berufung der B* wegen Schuld in eventu auch wegen Strafe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass B* – im Anschluss an die Sachbeschädigung - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* agierte.
Diese Feststellungen gründen darauf, dass nach den Videoaufnahmen die erste Handgreiflichkeit von C* ausging als sich B* bereits entfernt hatte und sie sich an den (körperlichen) Auseinandersetzungen zwischen ihm und D* nicht aktiv beteiligte, vielmehr – nachdem sie sich zu ihnen begeben hatte - zweimal zwecks Deeskalation der Situation aktiv zwischen die beiden Kontrahenten stellte. Anhaltspunkte dafür, dass sie mit dem Drittangeklagten (zumindest) mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz zusammenwirkte und ihr Einverständnis zu dessen Tat konkludent zum Ausdruck brachte (vgl. Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 12 Rz 23), sind weder dem Video noch den Aussagen eines der Beteiligten zu entnehmen.
Mag sie auch mit der rechten Hand in Richtung des Handys der Zeugen D*gegriffen und dieser die Handbewegung anders - nämlich als Versuch, ihm dieses zu entreißen, - interpretiert haben (ON 2.10 S 3; ON 19.5 S 42), ist unter Berücksichtigung, dass der Zeuge die Situation als ein bisschen verworren bezeichnete (ON 19.5 S 43) und sich B* auch sonst nur beschwichtigend am hier relevanten Geschehen beteiligte, an Hand des Videos mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht auszumachen, dass sie „mit einer kraftvollen Bewegung“ bzw. nicht ganz unerheblichem Krafteinsatz (vgl. 14 Os 149/06b; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 105 Rz 4) das Handy zu entreißen versuchte. Auch ist ihre Erklärung, sie habe ihn bloß auf Abstand halten wollen (vgl. ON 19.5 S 24), im gegebenen Zusammenhang nicht per se unplausibel.
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld war daher in Ansehung der Zweitangeklagten zu Punkt II.1. des Strafantrags mit Freispruch vorzugehen.
Zum verbleibenden Vorwurf der Sachbeschädigung nach § 125 StGB liegen die Voraussetzungen der Diversion nach §§ 198 ff StPO (hinreichend geklärter Sachverhalt, keine spezial- oder [mit Blick auf den geringen Sachschaden, vgl. US 5; vgl. Schroll in WK-StPO § 191 Rz 68 f, Schroll/Kert aaO § 198 Rz 41, 43] generalpräventiven Bedenken, keine schwere Schuld der Verantwortung übernehmenden, gerichtlich unbescholtenen Angeklagten), deren Durchführung die Angeklagte bereits im erstgerichtlichen Verfahren ausdrücklich beantragt hat (ON 19.5 S 56), vor.
Zum Schuldspruch II.1. traf die Erstrichterin folgende hier relevante Feststellungen (US 5 f):
„D* führte am Nachmittag des 6. November 2024 seinen Hund spazieren, als er die zu I./ festgestellten Tathandlungen der Zweit- und des Drittangeklagten wahrnahm. Er sprach die Angeklagten auf ihr Verhalten an und forderte sie zur Unterlassung desselben auf. Die Zweit- und der Drittangeklagte kamen der Aufforderung von D* nicht nach und ignorierten diesen zunächst, woraufhin dieser in Aussicht stellte, die Tathandlungen zu filmen. Dazu nahm er sein Mobiltelefon aus seiner Hosentasche und hielt es in seiner rechten Hand. Der Drittangeklagte bemerkte das Vorhaben D*, zog sich zum Zweck der Erschwerung seiner Identifizierung seinen Schal ins Gesicht, drehte sich in Richtung von D* um und ging mit erhobener rechter Hand, eine Ausholbewegung ausführend und damit einen Schlag andeutend auf diesen zu und machte mit seinem Arm eine Stoßbewegung in Richtung von D*, um diesen gegen dessen Willen dazu zu zwingen, von der Anfertigung eines Videos Abstand zu nehmen, wobei er diesen aber verfehlte. Die Erst- und Zweitangeklagte begaben sich ebenfalls zu D* und dem Drittangeklagten, woraufhin D* sein Mobiltelefon für einen kurzen Moment verstaute und ein paar Schritte zurücktrat, um das Telefon sodann wiederum zwecks Anfertigung einer Videoaufnahme aus seiner Hosentasche zu nehmen. Als er das Mobiltelefon in Richtung der Angeklagten richtete, um mit der Aufnahme zu beginnen, fasste die Zweitangeklagte mit ihrer linken Hand schnell und kraftvoll in seine Richtung, um ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu reißen und ihn dergestalt gegen seinen Willen dazu zu zwingen, von der Anfertigung eines Videos Abstand zu nehmen. Dies gelang ihr nur auf Grund einer schnellen Rückwärtsbewegung D* nicht. Im Weiteren folgte noch ein kurzes wechselseitiges Gerangel, bei dem der unmittelbar daneben stehende Drittangeklagte erneut eine Stoßbewegung in Richtung von D* ausführte, um diesen am Filmen zu hindern, bis sich alle drei Angeklagten schließlich in Richtung des Bahnhofes fortbewegten, wohin ihnen D* folgte und sie mit seinem Mobiltelefon filmte.
Die Zweit- und der Drittangeklagte wollten D* davon abhalten, Filmaufnahmen anzufertigen. Sie wollten D* dabei im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Gewaltanwendung, nämlich dem schnellen und kraftvollen Reißen des Mobiltelefons aus dessen Hand durch die unmittelbar ausführende Zweitangeklagte unter Einsatz nicht unerheblicher Körperkraft, bewusst zu einer Unterlassung, nämlich dem Abstandhalten von der Anfertigung von Videoaufzeichnungen, zwingen. Die Zweit- und der Drittangeklagte wussten dabei auch, dass diese Vorgehensweise, nämlich das gegenwärtige festgestellte Übel, sowohl objektiv als auch auf D* geeignet war, den Willen von D* zu brechen und wollten bei diesem den Eindruck erwecken, es finde ein nicht unerheblicher Eingriff in dessen körperliche Integrität statt.
Der Zweit- und dem Drittangeklagten kam es dabei weiters gerade darauf an, D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch ihre Handlungen, nämlich dadurch, dass der Drittangeklagte als unmittelbar Ausführender mit erhobenen Händen drohend auf D* zu ging, einen Schlag andeutete und ihm einen Stoß versetzen wollte, in einen dauerhaften, nachhaltig seine Gedanken bestimmenden peinvollen Seelenzustand (Furcht) auf Grund einer schwerwiegenden Erwartungsangst vor dem angedeuteten Angriff auf – nach dem Sinn- und Bedeutungsinhalt der Handlungen – zumindest seine körperliche Unversehrtheit wegen der Ungewissheit über die weiteren Ereignisse (Unruhe) zu versetzen, und dadurch sowie durch die beabsichtigte Gewaltanwendung D* entgegen seinem Willen dazu zu bewegen, die Anfertigung von Videoaufnahmen zu unterlassen. …“
In ihrer Schuldberufung moniert die Zweitangeklagte, dass sie versucht habe, die Situation zu deeskalieren, und die vorliegenden Videoaufnahmen (ON 6.8) ihre Angaben untermauern würden. Auf den Videoaufnahmen sei zwar tatsächlich eine Bewegung ihrer Hand zu der ein Mobiltelefon haltenden Hand des D* zu erkennen. Nicht zu erkennen sei jedoch ein Versuch ihrerseits, ihm das Mobiltelefon mit einer raschen, kraftvollen Bewegung zu entreißen. Ihre Geste sei als beschwichtigend zu interpretieren. Sie habe nicht gefilmt werden wollen, jedoch keine Gewalt gegen ihn ausgeübt und nicht versucht, ihm das Mobiltelefon zu entreißen. Auch habe sie in keiner Weise Gewalt oder Drohung mit Gewalt durch den Drittangeklagten unterstützt, sich vielmehr zweimal aktiv zwischen den Zeugen und den Drittangeklagten gestellt, als es zwischen den beiden zu Handgreiflichkeiten kam.
Ausgehend von der Aktenlage, insbesondere dem Video ON 6.8 begegnen die erstrichterliche Beweiswürdigung zum Schuldspruch II.1. und die darauf gegründeten Feststellungen zum versuchten Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel durch B* sowie zu ihrer Mittäterschaft mit dem Drittangeklagten – entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft - tatsächlich Bedenken.
Auf dem erwähnten Video (ON 6.8.) ist zu erkennen wie B* nach vollbrachter Sachbeschädigung zunächst am Zeugen vorbeigeht, während C* bei Sekunde 1:06 (außerhalb ihres Sichtfelds) den Schal über die Nase zieht und es dann zu den auf US 6 geschilderten Aushol- und Stoßbewegungen kommt. Bei Sekunde 1:09 bleibt sie stehen, um zu den beiden zurückzukehren. Sie fasst zunächst den Drittangeklagten an und versucht, die beiden Kontrahenten zu trennen, was ihr bei Sekunde 1:15 auch gelingt. Als der Zeuge bei Sekunde 1:19 sein Handy aus der rechten Hosentasche holt, bewegt sie ihre linke Hand in dessen Richtung. Der Zeuge zieht seine rechte Hand sofort zurück und ist nicht erkennbar, ob es zu einem Kontakt der Zweitangeklagten mit dem Handy kommt. Zu diesem Zeitpunkt steht B* zwischen den beiden Kontrahenten, wobei sie mit dem Gesicht in Richtung des Zeugen und mit dem Rücken in Richtung des Drittangeklagten steht. Bei Sekunde 1:21 versetzt der Zeuge der Zweitangeklagten mit der rechten Hand, in der er sein Handy hält, einen Schlag. Als nun der Drittangeklagte, der zuvor hinter der Zweitangeklagten gestanden ist, auf den Zeugen losgeht, stellt sie sich sofort zwischen die Kontrahenten. Sie hält dabei den Zeugen mit ausgestrecktem Arm vom Drittangeklagten fern, richtet ihr Augenmerk vor allem auf C* und bringt diesen schließlich auch durch Gesten dazu, die Örtlichkeit zu verlassen.
Aufgrund dieser Bedenken waren nach Vernehmung der Angeklagten in der Berufungsverhandlung stattdessen folgende (Negativ-) Feststellungen zu treffen:
Als C* sich seinen Schal ins Gesicht zog, sich in Richtung von D* umdrehte, mit erhobener rechter Hand eine Ausholbewegung ausführend und damit einen Schlag andeutend auf ihn zuging und mit seinem Arm eine Stoßbewegung in dessen Richtung machte, war er nicht im Sichtfeld der B*. Nachdem sie auf das Geschehen aufmerksam geworden war, kehrte sie zu den beiden zurück, um zunächst mit der rechten Hand den Drittangeklagten anzufassen, dann mit der linken Hand den Zeugen von diesem fernzuhalten.
Als D* einen Schritt zurück machte, stand B* zwischen den beiden Kontrahenten, und zwar mit dem Gesicht in Richtung des Zeugen und mit dem Rücken in Richtung des Drittangeklagten. Als der Zeuge sein Handy (wieder) aus der Hosentasche nahm, bewegte sie ihre linke Hand in dessen Richtung. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie dabei unter Einsatz nicht unerheblicher Körperkraft versuchte, D* schnell und kraftvoll das Handy aus der Hand zu reißen, um ihn dergestalt gegen seinen Willen dazu zu zwingen, von der Anfertigung eines Videos Abstand zu nehmen.
Als D* nun einen Schlag in ihre Richtung setzte, führte der zuvor noch hinter ihr stehende C* erneut eine Stoßbewegung in dessen Richtung aus. B* beteiligte sich nicht am folgenden Gerangel, stellte sich vielmehr sofort abermals zwischen die beiden Kontrahenten. Sie hielt den Zeugen mit ausgestrecktem Arm vom Drittangeklagten fern, richtete ihr Augenmerk vor allem auf C* und brachte diesen schließlich auch durch Gesten dazu, die Örtlichkeit mit ihr zu verlassen.
Aus Anlass der Berufung (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) war in Ansehung der Zweitangeklagten daher das angefochtene Urteil auch im Schuldspruch I. aufzuheben und das Verfahren wegen des verbleibenden Vorwurfs der Sachbeschädigung nach § 125 StGB an das Erstgericht zu einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zurückzuweisen, wobei eine spürbare Reaktion angebracht erscheint, um der Öffentlichkeit – mit Blick auf die regelmäßige parteiübergreifende Beschädigung von Wahlplakaten - ein entsprechendes Signal der Rechtsbewährung zu vermitteln.
Mit ihrer Berufung wegen Strafe war die Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.
Ein Kostenausspruch nach § 390a StPO hatte zufolge Aufhebung des Urteils zu unterbleiben ( Lendl in WK-StPO § 390a Rz 7).
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