Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 83 Abs 1 und 107b Abs 1 StGB über 1) die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2025, GZ **21.2.1, sowie 2) die vom Angeklagten gemäß § 498 Abs 3 3. Satz StPO konkludent ergriffene Beschwerde gegen den gemäß §§ 50, 51 StGB gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein des Richters Mag. Weber LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und der Schriftführerin Mag. a Lisa Weiß durchgeführten Berufungsverhandlung am 28. August 2025 zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung werden in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPOdas angefochtene Urteil im Schuldspruchspunkt II./, dem Strafausspruch sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und der gemäß §§ 50, 51 StGB gefasste Beschluss aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Berufung wegen Schuld gegen den Schuldspruchspunkt I./ wird nicht Folge gegeben.
Mit seiner weiteren Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107b Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* weiters verpflichtet, an die Privatbeteiligte B* C* binnen 14 Tagen einen Betrag von 500 Euro zu zahlen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde A* gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einem Antigewalttraining zu unterziehen und den Beginn dieser Therapie binnen eines Monats und die Fortsetzung vierteljährlich unaufgefordert bei sonstigem Widerruf dem Gericht nachzuweisen (ON 23).
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in **
I./ B* C* am Körper verletzt, und zwar
A./ am 18. Februar 2022 indem er sie an den Armen packte, gegen die Wand drückte, ihre Brust mit seiner Hand quetschte und sie dann an den Haaren zu Boden riss, wodurch sie Blutergüsse auf der Brust, am Rücken und auf den Armen erlitt,
B./ am 28. September 2022 indem er sie auf den Boden stieß, wodurch sie mehrere Blutergüsse im Schulter- und Armbereich, auf beiden Beinen sowie eine Beule auf der Stirn erlitt;
II./ von 4. August 2023 bis 9. April 2024, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen B* C* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie in mehreren Angriffen ungefähr einmal im Monat am Körper misshandelte und verletzte, indem er sie stieß, ihr Schläge gegen den Körper versetzte, sie zwickte und sie an den Haaren riss, wodurch sie leichte Verletzungen, wie Kratzer, Rötungen, Hämatome, Schwellungen und eine blutende Nase erlitt sowie gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sagte, er werde ihr Leben zerstören und ihre Mutter umbringen.
Bei der Strafbemessung war erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, mildernd hingegen der bislang ordentliche Lebenswandel des Angeklagten.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete Berufung wegen Schuld und Strafe(ON 21.1,18), die im Gerichtstag zur Ausführung gebracht wurde. Gegen den gemäß §§ 50, 51 StGB gefassten Beschluss richtet sich seine implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 3. Satz StPO).
Zu den Schuldspruchfakten I./ und II./ stellte das Erstgericht hinsichtlich der subjektiven Tatseite fest (US 6):
Bei den beiden Vorfällen im Jahr 2022 nahm es der Angeklagte in Kauf und hielt es auch ernstlich für möglich, dass er B* C* durch seine Angriffe, beinhaltend Schläge und Stöße im Brust-, Schulter- und Armbereich sowie an den Beinen und der Stirn, am Körper verletzen würde.
In Bezug auf die übrigen Vorfälle wusste der Angeklagte, dass er B* C* über den Zeitraum von ungefähr acht Monaten fortgesetzt durch Stoßen, Treten, Schlagen, Kratzen, Zwicken und Haareziehen am gesamten Körper, insbesondere im Gesichtsbereich und an den Extremitäten verletzte und misshandelte und so Gewalt gegen sie ausübte, und er wollte das auch. Darüber hinaus wusste und wollte er, dass seine Worte geeignet waren, bei B* C* den Eindruck einer ernst gemeinten Drohung gegen ihre Person und ihre Mutter zu erwecken und sie dadurch in allgemeine Unruhe und in Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit und die ihrer Familie zu versetzen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründete das Erstgericht auf die äußeren Geschehensabläufe und auf die Hintergründe der Tat. Jemand, der regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hindurch seine Lebensgefährtin durch physische und psychische Gewalt am Körper verletzt und Furcht in ihr auslöst, handelt in aller Regel willentlich und wissentlich. Die aufbrausende Persönlichkeit und die offenbar anhaltende Eifersucht, welche häufig Hauptgrund für die Auseinandersetzungen war, sowie insbesondere die anhaltenden und wiederkehrenden Angriffe gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zeigen deutlich den Willen des Angeklagten, B* C* mittels Schlägen, Tritten, Stößen, Zwicken und Haareziehen am Körper zu verletzen und zu misshandeln bzw. auch über längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt an ihr zu üben (US 8).
Aus Anlass der Überprüfung des Urteils auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit (§§ 290 Abs 1, 471, 489 Abs 1 StPO) war – wie bereits von der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt - festzuhalten, dass das Schuldspruchsfaktum II./mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des § 107b Abs 1 StGB hat eine zweifache Vorsatzprüfung zu erfolgen. Zunächst ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des jeweiligen Anknüpfungsdelikts zu beurteilen. Fordert dieser Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) oder stellt er auf einen erweiterten Vorsatz ab, ist dies auch für § 107b StGB beachtlich. In einem zweiten Schritt ist schließlich zu prüfen, ob der Täter bei Begehung jedes einzelnen Teilaktes auch das quantitative und qualitative Erfordernis des § 107b StGB in seinen Vorsatz aufgenommen hat ( Winkler in SbgK § 107b Rz 114; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 107b Rz 9).
Das Erstgericht stellte zwar die subjektive Tatseite zu Verletzungen und Misshandlungen sowie den Vorsatz in Bezug auf Zeitraum und fortgesetzte Begehung fest. Unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung betreffend die innere Tatseite hatte das Erstgericht offenbar auch den Willen, den Vorsatz des Angeklagten bei jeder einzelnen Gewalttat auf Fortsetzung der Taten über eine längere Zeit ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 107b Rz 9; Schwaighoferin WK² StGB § 107b Rz 27; Winkler in SbgK § 107b Rz 114) festzustellen ( Ratz in WK-StPO § 281 Rz 19).
Nach der Intensität des Wollens wird zwischen Absicht, Wissentlichkeit und bedingtem Vorsatz unterschieden. Es handelt sich dabei um Intensitätsstufen des Vorsatzes, somit des (in jeder von ihnen zum Ausdruck kommenden) Verwirklichenwollens eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Dem Täter kommt es darauf an, das Tatbildmerkmal, für das absichtliches Handeln gefordert ist, zu verwirklichen, er bezweckt diese Verwirklichung, setzt sie sich zum Ziel seines Handelns (§ 5 Abs 2 StGB). Es dominiert die Willenskomponente des Vorsatzes. Entscheidend ist, dass der Täter sein Verhalten nach der Zielvorstellung einrichtet und dass er im Interesse der Erreichung dieses Zieles tätig wird. Dagegen ist es gleichgültig, ob er den Eintritt des bezweckten Erfolgs für sicher oder nur für möglich gehalten hat. Auch wer sich die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren angestrebten Erfolgs direkt zum Ziel setzt, handelt absichtlich. Insofern ist daher Absicht von Wissentlichkeit (iSd § 5 Abs 3 StGB) scharf zu trennen. Dass der Täter das betreffende Tatbildmerkmal verwirklichen „wollte“, begründet noch nicht absichtliches Handeln, wird doch damit nur die für jede Vorsatzform erforderliche Willenskomponente festgestellt ( Leukauf/Steininger/StrickerStGB § 5 Rz 5 mwN).
Hinsichtlich der gefährlichen Drohung stellte das Erstgericht zwar einen Vorsatz in Bezug auf die Eignung fest, begründete Besorgnis einzuflößen, jedoch nicht – die für § 107 StGB erforderliche - Absicht, einen anderen – B* C* – in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dieser Feststellungsmangel des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO war von amtswegen wahrzunehmen und hatte die Aufhebung des Urteils im Schuldspruchspunkt II./ zur Folge.
Bei § 107b StGB ( Leukauf/Steiniger/Tipold aaO § 107b Rz 9 mwN) muss der Täter bei jeder einzelnen Tat Vorsatz auf die Fortsetzung der Taten über eine längere Zeit haben. Für einen Schuldspruch wäre der Wille auf Fortsetzung der Taten über eine längere Zeit auch in Bezug der gefährlichen Drohung festzustellen.
Zur Berufung wegen Schuld :
Die (überdies) gegen den Schuldspruchspunkt I./ erhobene Berufung wegen Schuld kann nicht überzeugen.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit äußerst ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Dabei konnte sie sich nicht zuletzt auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten, der Zeuginnen B* und D* C* sowie auf die aus den Lichtbildbeilagen ersichtlichen Verletzungsbilder stützen (US 7).
Die Feststellungen zu den einzelnen Vorfällen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend übereinstimmenden Schilderungen der B* C* vor Polizei und Gericht (ON 2.7; ON 9.5; ON 21), wobei der Tathergang, aber auch die Hintergründe der Auseinandersetzungen und der Angriffe als lebensnah und nachvollziehbar bewertet wurden. Zu den Vorfällen, die sich im Beisein der Schwester ereigneten, wurden diese von D* C* im Wesentlichen bestätigt und sogar noch um einzelne glaubhafte Details ergänzt, sodass sich dadurch ein kohärentes und in sich schlüssiges Bild der Abläufe der Taten ergeben habe (ON 9.4; ON 9.5; ON 21). Die zahlreichen Verletzungen, die B* C* durch den Angeklagten zugefügt wurden, sind durch eine Vielzahl von Lichtbildern objektiviert (ON 2.13; ON 9.7 bis 9.13). Die anhand der Lichtbildbeilagen festgestellten Verletzungsbilder sind typisch für die behaupteten Vorfälle und bestätigen die Schilderungen von B* C*, die auch ihre eigene Rolle bei den Auseinandersetzungen zu keinem Zeitpunkt beschönigte. Für eine Falschbezichtigung fand die Erstrichterin insgesamt keinen Anhaltspunkt.
Demgegenüber verhielt sich der Angeklagte anhaltend renitent und fiel sowohl den Zeuginnen, als auch der Richterin mehrmals ins Wort. Gleichzeitig verneinte er pauschal jeden gegen ihn erhobenen Vorwurf und agierte uneinsichtig und relativierend. So machte er insbesondere zu B* C* und ihren Verletzungen Angaben, die weder mit den objektivierten Verletzungsbildern in Einklang zu bringen waren, noch einen plausiblen Eindruck vom Verhalten der Zeugin während der Auseinandersetzungen vermittelten. Dass die Zeugin im Zuge der Streitigkeiten autoaggressives Verhalten an den Tag gelegt hätte und unter anderem absichtlich zu Boden gestürzt sei, erschien lebensfremd und lediglich als Versuch des Angeklagten, sein eigenes gewalttätiges Verhalten herunterzuspielen bzw. zu rechtfertigen. Seine Verantwortung bewertete die Erstrichterin daher als unglaubwürdige Schutzbehauptung (US 7 8).
Da der Angeklagte in seiner Berufungsausführung im Gerichtstag nichts vorbrachte, was geeignet gewesen wäre, die erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern, und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs, des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie des Beschlusses nach §§ 50, 51 StGB war zwingende Folge der Kassation des strafbestimmenden Schuldspruchsfaktums II./. Nach neuerlicher eingehender Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen C* wird das Erstgericht über den erhobenen Anklagevorwurf abermals zu befinden haben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden