JudikaturOGH

RS0113754 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2025

Der prozessuale Tatbegriff (nach welchem beurteilt wird, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen) ist aus Gründen der Prozessökonomie und, um dem Angeklagten mehrfache Verfolgung zu ersparen, vom materiellen Tatbegriff derart zu unterscheiden, dass zwar bei Tateinheit stets auch nur eine Tat im Sinn des Prozessrechtes vorliegt, nicht aber umgekehrt.

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