JudikaturOLG Wien

3R82/25p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
28. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Resetarits und den Kommerzialrat Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, und 2. C* AG ** , FN **, **, beide vertreten durch Dr. Gerhard Horak Mag. Andreas Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen zuletzt EUR 24.098,10 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.03.2025, **-101, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin beauftragte am 30.06.2020 die Erstbeklagte als Speditionsunternehmen mit dem Transport von zwei Schaltschränken (RDA 01 und RDA 02) von ** nach **. Im Transportauftrag war eine „all-risks“ Transportversicherung enthalten. Die Erstbeklagte hatte die Transportversicherung bei der Zweitbeklagten eingedeckt, wobei in der Generalpolizze als gültige Bedingungen unter anderen die Allgemeinen Österreichischen Transportbedingungen (AÖTB 2011) und die Institute Cargo Clauses (A) (ICC A) angeführt waren. Beide Bedingungen enthalten eine Ausschlussklausel, wonach der Ersatz von Schäden, die durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung verursacht wurden, ausgeschlossen wird (Art 6 Abs 2 lit g AÖTB; Art 4.3 ICC A).

Die beiden Schaltschränke wurden während einer Zwischenlagerung im Lager der Erstbeklagten in ** beschädigt. Die Schadenshöhe beträgt EUR 17.115,97 für den Schaltschrank RDA 01 und EUR 17.102,91 für den Schaltschrank RDA 02.

Im Industriesegment des elektrischen Schaltschrankbaus wird der Versand üblicherweise in einer der Höhe nach aufrechten Position des verpackten Schaltschrankes, fixiert auf einem Ladehilfsmittel (Palette) vorgenommen. Dafür ist eine Fixierung durch Verschraubung/Bänderung auf einer Palette zu einer Transporteinheit/Verladeeinheit seitens des Versenders vorzusehen. Die Gehäuse von Schaltschränken sind nicht dafür konzipiert, Kräfte aufzunehmen, wie diese durch horizontale Lagen auf die Seitenwände einwirken, schon gar nicht dann, wenn diese noch mit elektronischen Teilen mit hohen Eigengewichten bestückt werden.

Seitens des Versenders wurde der Schaltschrank nicht als Transporteinheit übergeben. Die verwendete Euro-Palette mit einer Dimensionierung von 120 x 80 cm, auf welcher der Schaltschrank fixiert wurde, ist bei einem in horizontaler Lage übergebenen Schaltschrank mit einer Länge (Höhe) von 220 cm zu klein. Dies resultiert aus dem damit verbundenen Überstand des liegenden Schaltschranks auf beiden Breitseiten der Palette von je 50 cm und oder längsseitig von ca. 7 cm, welche nur durch einen nicht zum Produkt distanzierten Karton geschützt sind und dadurch gegenüber im Sammelverkehr üblichen Beiladungen und bei Manipulationen mit Flurförderfahrzeugen kollidieren können, gleiches gilt bei Verladungen im Sammelverkehr mit anderen beigeladenen Waren. Die im konkreten Fall gewählte Verpackung unter Berücksichtigung des Transports in horizontaler Lage, ohne Fixierung bzw. Verschraubung auf der Palette und unter Verwendung einer nicht ausreichend dimensionierten Palette war daher nicht geeignet, Schäden an den beiden Schaltschränken bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport mit üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen zu verhindern, bzw. dass die beiden Schaltschränke bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standhalten. Ohne Fixierung des Schaltschranks auf einer Palette als Transport-/Versandeinheit sind hinsichtlich der nicht ausreichenden Haft-/Gleitreibung keine ausreichenden Rückhalte-, Niederhalte- und Fixierungskräfte gegeben, um bei den üblichen verkehrsbedingten Einwirkungen von Längs-, Quer- und Massenkräften bzw. dynamischen Kräften bei einem normalen Fahrbetrieb und vor allem bei den zum Sammel- bzw. Stückgutverkehr üblichen dazugehörenden Umladungen bzw. Manipulationen, ein Verrutschen oder Abkippen des Schaltschranks von der Flachpalette zu verhindern. Die Verladung des mit Kartonagen umschlossenen Schaltschrankes in liegender bzw. horizontaler Position ist also nicht handelsüblich und nicht transportgerecht. In diesen Fällen ist mit Gehäuseschäden zu rechnen.

Bei ordnungsgemäßer und handelsüblicher Übergabe des Schaltschranks (stehend bzw. vertikal) vom Versender als Transport- bzw. Ladungseinheit mit ausreichender Dimension der Palette, Verschraubung des Schaltschranks auf der Palette und den notwendigen Bildzeichen wäre im konkreten Fall eine Beschädigung des Schaltschrankes verpackungsbedingt nicht eingetreten. Es ist möglich, dass die Schäden an den Schaltschränken durch ein Umstürzen/Abkippen der Paletten bzw. der Schaltschränke von den Paletten während Manipulation mit hydraulischen Gabelstaplern entstanden sind, ob dies tatsächlich der Fall war, kann jedoch nicht festgestellt werden.

Das Verfahren gegen die Erstbeklagte wurde nach Zahlung eines außergerichtlichen Vergleichsbetrags von EUR 13.000,-- durch Bekanntgabe des ewigen Ruhens beendet (ON 24 und 30). Die Klägerin schränkte das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte um den gezahlten Vergleichsbetrag von EUR 13.000,-- ein (ON 24).

Die Klägerin begehrt von der Zweitbeklagten zuletzt die Versicherungsleistung in Höhe des eingeschränkten Klagsbetrags. Sie habe im Transportvertrag mit der Erstbeklagten für den Transport eine „all-risks“ Versicherung bei der Zweitbeklagten abgeschlossen. Da ihr weder die Versicherungsbedingungen noch der Versicherungsvertrag übermittelt worden seien noch auf allfällige Risikoausschlüsse hingewiesen worden sei, seien damit sämtliche Risiken abgedeckt. Eine mangelhafte Verpackung liege nicht vor. Die Verpackung müsse Schutz gegen die übliche Beanspruchung der Ware bieten; dem habe die Verpackung entsprochen.

Die Zweitbeklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich – ein, dass der Schaden auf eine mangelhafte und nicht transportsichere Verpackung der Schaltschränke zurückzuführen sei. Daher sei der Risikoausschluss des Art 6 Abs 2 lit g AÖTB erfüllt.

Die in den beiden ersten Rechtsgängen ergangenen abweisenden Urteile wurden durch das Berufungsgericht jeweils aufgehoben ( 3 R 174/22p und 3 R 182/23s ), weil keine Feststellungen dazu getroffen worden waren, wie die Ladung im konkreten Fall (üblicherweise) zu verpacken gewesen wäre und warum die konkrete Art der Verpackung nicht ausreichend war, um vor den zu erwartenden äußeren Einwirkungen zu schützen. Auch stehe nicht fest, ob die mangelhafte Verpackung kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sei. Um sich auf den in Art 6 Abs 3 AÖTB normierten Risikoausschluss berufen zu können, müsste die Zweitbeklagte nachweisen, dass die von der Klägerin gewählte Verpackung den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport samt Umladungen üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen nicht standgehalten hätte. Der Versicherer müsse dabei nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadensstiftende Ursache hinweise. Den Versicherungsnehmer treffe dann im Sinn des Art 6 Abs 3 AÖTB 1988 die Beweislast dafür, dass die Schäden auf diese Weise nicht entstanden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte neuerlich ab. Ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 12 bis 20 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt ging es rechtlich davon aus, Vereinbarungen zur Art und Weise der Beförderung und deren Modalitäten seien nicht getroffen worden. Auch konkrete Beförderungshinweise habe die Klägerin nicht erteilt. Der konkrete Schadenshergang sei nicht feststellbar. Die Schäden am Schaltschrank RDA 02 wären aber durch eine transportgerechte Verpackung verhindert worden; die Schäden am Schaltschrank RDA 01 seien zumindest zum Teil verpackungsbedingt gewesen. Zudem hätte bzw. habe das Frachtgut mit der gewählten Verpackung in Zusammenschau mit den weiteren Umständen (vor allem horizontale Lage, keine Verschraubung auf der Palette und zu gering dimensionierte Palette) üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport samt Umladungen nicht standgehalten. Die Zweitbeklagte habe daher konkrete Gefahrenumstände, nämlich die mangelhafte Verpackung der Schaltschränke, im Sinne des § 6 Abs 3 AÖTB nachgewiesen. Der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die Schäden nicht durch die mangelhafte Verpackung entstanden seien.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Zweitbeklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin meint, das Erstgericht treffe nun zwar noch detailliertere Feststellungen dazu, warum die Verpackungen der Schaltschränke nicht transportgerecht sein sollten (wobei es sich jedoch um dislozierte rechtliche Beurteilungen handle), unterlasse aber nach wie vor Tatsachenfeststellungen zum Schadenshergang. Durch die letztlich widersprüchlichen Feststellungen entspreche das Urteil nicht den Vorgaben der bisherigen Berufungsentscheidungen. Die Schäden könnten allenfalls bei einem üblichen Verladevorgang entstanden sein, aber auch durch Umkippen bzw. Abkippen, worauf der Sachverständige mehrfach hingewiesen habe. Unter Zugrundelegung der Feststellungen und der Berufungsentscheidungen stehe nicht fest, dass die Art der Verpackung (mit)ursächlich für den Schaden gewesen sei und könne sich die Beklagte - ohne Feststellungen zum Schadenshergang - auch nicht auf den Risikoausschluss nach § 6 Abs 2 lit g AÖTB berufen. Allein der Nachweis, dass keine transportgerechte Verpackung vorliege, reiche nicht aus sondern die nicht transportgerechte Verpackung müsste auch mögliche Ursache des Schadens im Zuge eines typischen Transportes sein. Selbst wenn der Zweitbeklagten der erleichterte Beweis nach § 6 Abs 3 AÖTB gelungen sei, sei dem Klagebegehren stattzugeben, weil der Klägerin der Gegenbeweis gelungen sei.

1. Das Erstgericht hat umfassende Tatsachenfeststellungen zur Frage getroffen, wie Schaltschränke zu verpacken sind und dass die Verpackung im vorliegenden Fall mangelhaft war, weil die Schaltschränke in horizontaler Lage und ohne Fixierung verpackt und keine ausreichenden Bildzeichen vorhanden waren. Die Verpackung war nach den Feststellungen nicht geeignet, den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten, weil die mangelhafte Fixierung und Positionierung auf der Palette ein Verrutschen oder Abkippen des Schaltschranks ermöglichte. Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht damit ausreichende Tatsachenfeststellungen getroffen um den rechtlichen Schluss zu ermöglichen, dass die Verpackung nicht transportgerecht war. Dass die Verpackung in diesem Sinne nicht ordnungsgemäß war, zieht die Berufung auch gar nicht weiter in Zweifel. Hauptargument der Berufung ist, dass die Verpackung insoweit nicht relevant schadenskausal war, weil sich nicht das Risiko eines ordnungsgemäßen Transportes verwirklicht habe. Diese Ansicht teilt das Berufungsgericht nicht:

2.Nach Art 6 Abs 3 AÖTB 2011 muss der Versicherer nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadensstiftende Ursache hinweist. Den Versicherungsnehmer trifft dann im Sinn des Art 6 Abs 3 AÖTB 2011 die Beweislast dafür, dass die Schäden auf diese Weise nicht entstanden sind (zur wortgleichen Bestimmungen in § 6 Abs 3 AÖTB 1988: 7 Ob 96/07d; 7 Ob 18/94). Nun steht fest, dass die Schaltschränke so mangelhaft verpackt waren, dass sie den üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen eines ordnungsgemäßen Transportes nicht standhalten, weil keine Fixierung und eine fehlerhafte Positionierung auf der Palette vorlag. Dadurch war es möglich, dass die Schaltschränke verrutschen oder gar umkippen, wobei naturgemäß (mitunter auch massive) Schäden an den Gehäusen eintreten können. Das Erstgericht traf auch die unbekämpfte Feststellung, dass bei ordnungsgemäßer und handelsüblicher Verpackung und Übergabe des Schaltschranks keine Beschädigung eingetreten wäre (US 17). Aus dem Verweis in den Feststellungen (auf das Ergänzungsgutachten ON 90 S 6 unten) und die Ausführungen in der Beweiswürdigung (US 23 oben) folgt, dass das Erstgericht damit jedenfalls auch ausdrücken wollte, es seien keine Indizien dafür vorhanden, die im Zuge der Manipulation mit Flurförderfahrzeugen auf eine Verfehlung des Spediteurs hindeuten. Mit anderen Worten war aufgrund der mangelhaften Verpackung mit Gehäuseschäden zu rechnen und liegen keine Anhaltspunkte für einen Geschehensablauf vor, der nicht einem ordnungsgemäßen Transport entsprach. Die dem (zumindest scheinbar) widersprechenden Feststellungen des Erstgerichtes (die aber bereits aus dem ersten Rechtsgang stammen und vom Erstgericht einfach neuerlich übernommen wurden), wonach für den Schaden am Schaltschrank RDA 01 Manipulationsmängel im Zusammenwirken mit Verpackungsmängeln kausal waren und beim Schrank RDA 01 der Verpackungsmangel mit schadenskausal waren, sind für sich genommen inhaltsleer. Sowohl die Klägerin als auch das Berufungsgericht in den ersten beiden Rechtsgängen haben darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt.

3.Aufgrund der mangelhaften Verpackung war auch bei einem ordnungsgemäßen Transport mit Gehäuseschäden zu rechnen. Genau solche sind eingetreten. Damit hat die Zweitbeklagten tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachgewiesen. Entgegen den Berufungsausführungen ist der Klägerin der Gegenbeweis nicht gelungen und liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Das Erstgericht stellte nämlich bloß fest, es sei zwar möglich, dass die Schäden an den Schaltschränken durch ein Umstürzen/Abkippen der Paletten bzw. der Schaltschränke von den Paletten während Manipulation mit hydraulischen Gabelstaplern entstanden seien. Ob dies tatsächlich der Fall war, könne jedoch nicht festgestellt werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem Umkippen nicht ohnedies um ein Risiko des ordnungsgemäßen Transportes handelt, wenn der Schaltschrank – wie hier - nicht ausreichend fixiert ist, konnte das Erstgericht gar nicht feststellen, ob dies die Schadenursache war. Von einer massiv unsachgemäßen Behandlung ist das Erstgericht – wie dargelegt – nicht ausgegangen. Wenn zu einem bestimmten Thema aber Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). Ob sich die Schäden bei der Umladung ereignet haben ist nicht relevant, weil dies nichts an der mangelhaften Verpackung ändert.

Der Berufung war der Erfolg zu versagen.

3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

4. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weilkeine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantworten war. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891).