Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. August 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* mit (insgesamt) 1.200,-- Euro festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck leitete zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zur Zahl B* bzw. C* (vgl. ON 2.8) ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 ein.
Laut einem von der Staatsanwaltschaft Wien zitierten Bericht des SPK D* stand der Benützer der Rufnummer ** im Verdacht, sich im Zeitraum von 31. Juli 2022 bis zum 13. September 2022 (vgl. ON 3) bzw. (davon abweichend) am 16. September 2021 (siehe ON 2.8) auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben, indem er in einer aus zehn Teilnehmern bestehenden WhatsApp-Gruppe vier Abbildungen mit NS-Bezug übermittelte.
Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurde aufgrund eines „Zahlendrehers“ (richtig: eines Tippfehlers) die Telefonnummer für den Versand der inkriminierten Inhalte versehentlich der Beschuldigten A* zugeordnet (ON 2.4).
Unter nicht näher bekannten Umständen wurde der Akt von der Staatsanwaltschaft Innsbruck der Polizeiinspektion E* zugeleitet und A* am 21. Februar 2025 als Beschuldigte vernommen. Sie äußerte sich nicht zum Sachverhalt und teilte mit, sich anwaltlich vertreten lassen zu wollen (ON 2.6).
Mit Eingabe vom 7. April 2025 gab der bevollmächtigte Verteidiger Mag. Roland Friis bekannt, dass die Beschuldigte sämtliche Vorwürfe bestreite, weil es sich bei der erhobenen Telefonnummer nicht um die Telefonnummer seiner Mandantin handle (ON 2.5).
Am 24. April 2025 trat die Staatsanwaltschaft Innsbruck unter Anführung der Zahl B* das Verfahren gegen A* an die „tatortzuständige“ Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts nach § 3g Abs 1 VerbotsG mit dem Hinweis ab, dass das im Zwischenbericht erwähnte Ermittlungsverfahren gegen F* bereits mit Verfügung vom 23. November 2023 eingestellt worden sei (ON 1.1).
Am 25. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 3g VerbotsG gemäß § 190 StPO mit der Begründung ein, dass es sich bei der Beschuldigten nicht um die Versenderin des Postings mit NS Bezug handelte (ON 1.2).
Mit Antrag vom 25. Juni 2025 begehrte die Beschuldigte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses über EUR 5.841, (darin enthalten EUR 973,50 USt sowie ein Erfolgszuschlag - ON 4.2, ON 4.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbetrag von EUR 200, .
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der A* (ON 7.2), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000, nicht übersteigen.
Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich sohin, dass der für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zustehende Pauschalbeitrag neben den vollständig zu ersetzenden nötig gewesenen bzw vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen (vgl Lendl in Fuchs/RatzWK StPO § 393a Rz 8) einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Bemessung des mit EUR 6.000, als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags soll konkret unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligung sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwendig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags immer auch den Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen.
Nach den Materialien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) besteht „kein Grund mehr“, „für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen,“ „vielmehr“ ist nun „angezeigt“, „für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“ Die Materialien gehen grundsätzlich davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Dem Erstgericht ist zwar grundsätzlich beizupflichten, dass der Verfahrensaufwand und der Aktenumfang von lediglich fünf Ordnungsnummern bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gering war, allerdings liegt auf der Hand, dass es sich beim Ermittlungsakt um eine Verfahrenstrennung handelt, die nicht vollständig sein dürfte, gehen doch nicht nur verschiedene St-Zahlen der Staatsanwaltschaft Innsbruck hervor, sondern ist auch die Involvierung der (**) Polizeiinspektion E* aus dem AB-Bogen nicht rekonstruierbar und ist dem Akteninhalt auch der zitierte Abschlussbericht vom 5. Jänner 2025 (ON 2.4, 2) nicht zu entnehmen, sodass selbst über den Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung(en) nur Mutmaßungen angestellt werden können.
Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einer in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fallenden strafbaren Handlung (§ 31 Abs 2 StPO) eingeleitet und A* versehentlich als Beschuldigte geführt wurde, die im Rahmen ihrer Vernehmung am 21. Februar 2025 von ihrem Recht Gebrauch machte, sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen.
Dass der diesbezügliche Sachverhalt im Wege einer kurzen Stellungnahme seitens des Verteidigers (vgl Schriftsatz vom 7. April 2025; ON 2.5) aufgeklärt werden konnte, rechtfertigt nicht die äußerst geringfügige Bemessung des Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 200, , musste sich doch der Verteidiger im Wege einer Akteneinsicht ein Bild vom Sachverhalt verschaffen und sich mit seiner Mandantin besprechen.
Wenn das Erstgericht moniert, die beiden Vollmachtsbekanntgaben samt Anträgen auf elektronische Akteneinsicht sowohl bei der Staatsanwaltschaft Wien als auch bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 7. März 2025 seien im Akt nicht ersichtlich, ist klarzustellen, dass der Akteninhalt den Sachverhalt nur rudimentär zur Darstellung bringen dürfte. So weist das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Zahl B* (ON 1.1) auf, wobei sich der Vorfall bereits am 16. September 2021 ereignet haben soll (ON 2.4, S 1) – anders jedoch die von der Staatsanwaltschaft Wien formulierte Sachverhaltsdarstellung (ON 3) - und das Ermittlungsvefahren gegen den jugendlichen F* der offenkundig tatsächlich das nationalsozialistische Gedankengut via WhatsApp verbreitet hat bereits am 23. November 2023 eingestellt worden war (ON 1.1; ON 2.4). Aus dem Kurzbrief der Polizeiinspektion E* an die Polizeiinspektion G* vom 11. April 2025 (ON 2.8) geht wiederum die Zahl C* der Staatsanwaltschaft Innsbruck als Referenzaktenzeichen hervor.
Aus welchen Erwägungen ungeachtet der Sachverhaltsdarstellung im Zwischenbericht vom 22. April 2025 - wonach eine falsche, der A* zugeordnete Telefonnummer ** (anstatt **) einer Stammdatenabfrage unterzogen wurde (ON 2.4) - das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 24. April 2025 dennoch zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Wien abgetreten wurde (ON 1.1), ist nicht nachvollziehbar.
Dass bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation vom Verteidiger vorsichtshalber Vollmachtsbekanntgaben an sämtliche in Frage kommenden Strafverfolgungsbehörden erfolgten, ist nahe liegend und als notwendige und zweckmäßige Verteidigung anzusehen.
Sofern im Aktenvermerk vom 25. Juli 2025 festgehalten wird, dass am 4. März 2025 keine Einvernahme bei der PI E* stattgefunden habe (ON 1.5), ist diese Divergenz dahingehend aufzulösen, dass es sich dabei um einen Fehler der Datierung im Leistungsverzeichnis handeln dürfte, wurde doch die (sehr wohl) aktenkundige Sachverhaltsdarstellung an die Polizeiinspektion E* vom 7. April 2025 (ON 2.5) im Leistungsverzeichnis nicht angeführt.
Da die Notwendigkeit der Intervention des Verteidigers auf einen Irrtum der Ermittlungsbehörden zurückzuführen ist (ON 2.8, ON 2.9), die Beschuldigte dennoch mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert und um 21. Februar 2025 als Beschuldigte vernommen wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt der tatsächliche Verwender der (korrekten) Telefonnummer **, nämlich F* längst ausgeforscht und das gegen ihn geführte Verfahren bereits zu B* eingestellt worden war (ON 2.4, S 3; ON 3), ist A* selbst unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs von drei Ordnungsnummern bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 1.200, zuzugestehen, um zumindest ihren finanziellen Aufwand abzufedern.
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt, haben bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs und Erschwernis )Zuschläge außer Betracht zu bleiben.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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