21Bs304/25x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Juli 2025, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 22. Jänner 2025, rechtskräftig seit 28. Jänner 2025, AZ **, wegen §§ 198 Abs 1; 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. September 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 26. Juli 2025, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 5. August 2025 erfüllt.
Nachdem seine bedingte Entlassung zum Hälfte und Zwei Drittel Stichtag vom Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 14. Mai 2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt worden war, beantragte der Strafgefangene am 9. Juli 2025 (ON 2) erneut seine bedingte Entlassung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2025 (ON 7) wies das Landesgericht St. Pölten als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit den jeweils ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.3) und der Leitung der Justizanstalt ** (ON 3.2, 2) - den Antrag auf bedingte Entlassung wegen „res iudicata“ zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Zustellung (ON 8), in Folge zu ON 10 ausgeführte Beschwerde (ON 10), der keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung so auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wurde Sperrwirkung (dazu Lewisch , WKStPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 31 ff; vgl RISJustiz RS0101270) entfaltet. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Eine dem § 176 Abs 1 Z 2 StPO entsprechende Regelung besteht im Strafvollzugsrecht nicht. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommenden Änderungen fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber in WK 2StVG, § 152 Rz 31 ff).
Der hier weniger als zwei Monate nach vorangegangener rechtskräftiger Beschlussfassung gemäß § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG eingebrachte Antrag auf bedingte Entlassung vermag, wie bereits vom Erstgericht ausgeführt, eine wesentliche Änderung der zeitlichen und insbesondere auch entscheidungsrelevanter materieller Umstände nicht darzutun.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr im gelockerten Vollzug befindet (ON 3.2, 2) und er zusammengefasst seine Taten bereut und in Zukunft ein rechtschaffendes Leben führen will, kann darin - bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände - keine wesentliche Änderung sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände, die eine inhaltliche meritorische Prüfung zur Folge hätte, erblickt werden.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.