JudikaturOLG Wien

23Bs238/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2025, GZ **-97, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der (neuerliche) Antrag des Verurteilten, ihm einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren (ON 95; Postaufgabe 8. Juli 2025), zurück- und nicht abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Der am ** geborene marokkanische und libysche Staatsangehörige A* wurde mit seit 14. Februar 2023 rechtskräftigem (vgl ON 81.2) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Jänner 2023 (ON 74) der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 dritter Fall StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils vollzogen wird (ON 84.1).

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. September 2023 (ON 90) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts einen Antrag des Verurteilten vom 4. September 2023 (ON 88; vgl aber auch bereits ON 73 S 4 und S 20) „auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG“ ab.

In einer am 8. Juli 2025 zur Post gegebenen Eingabe (ON 95) beantragte dieser nunmehr (erkennbar) abermals, ihm einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 97) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden und der Antrag nicht vor Einleitung des Strafvollzuges gestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende, rechtzeitige und mit einem noch zu vollziehenden Strafrest von unter drei Jahren argumentierende Eingabe des A* (ON 101), der (mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe) keine Berechtigung zukommt.

Denn einer neuerlichen meritorischen Entscheidung über die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG stand fallbezogen einerseits bereits die Sperrwirkung des Beschlusses vom 11. September 2023 (ON 90) entgegen (RIS-Justiz RS0101270), andererseits erfolgte der (neuerliche) Antrag aber auch – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – (deutlich) nach Beginn des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe (RIS-Justiz RS0133637). Im Übrigen würde aber auch der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Umstand, dass der noch zu vollziehende Strafrest (nunmehr) unter drei Jahren liegen mag, nichts daran ändern, dass in der gegenständlichen Verurteilung eine (ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG ausschließende) fünfjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen („verhängt“; vgl RIS-Justiz RS0132035 [T2]) wurde.

Der Beschwerde war somit, da der neuerliche Antrag des Verurteilten, ihm einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren, aus den eingangs dargelegten Erwägungen zurück- und nicht abzuweisen gewesen wäre, mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ein Erfolg zu versagen.