18Bs218/25b – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Juli 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und zwei Monaten, die über ihn mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Oktober 2024, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und 2, 15 StGB; 229 Abs 1 StGB; 241e Abs 3 StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Oktober 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. September 2025 vorliegen.
Nachdem der Strafgefangenen mit Antrag vom 11. Juni 2025 das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG beantragt hatte, über welches Begehren das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 4. Juli 2025, AZ **, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. August, AZ 18 Bs 212/25w, abschlägig entschieden hatte, liegt diesem Verfahren ein kurz nachdem ursprünglichen Antrag gestelltes, bei Gericht am 25. Juni 2025 eingelangtes, neuerliches Begehren auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG (ON 2) zugrunde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2025 (ON 6) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht diesen neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen res iudicata zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene, in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des A* (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gerichtliche Beschlüsse entfalten Sperrwirkung ( Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352-363 Rz 32 ff). Wie das Erstgericht zutreffend darlegt, hat daher auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG abgewiesen wurde, Einmaligkeitswirkung, sodass ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Nur eine wesentliche Änderung der Umstände, wie etwa ein beträchtlicher Zeitablauf seit der letzten Entscheidung, erlaubt trotz rechtskräftig entschiedener Sache eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber , WK-StVG § 133a Rz 26/1; vgl zum spiegelbildlichen Fall der bedingten Entlassung: Pieber , WK-StVG § 152 Rz 31 ff).
Da der gegenständliche Antrag während laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag gestellt wurde, über den mittlerweile rechtskräftig abgesprochen wurde, und eine wesentliche Änderung der Sachverhaltsgrundlage nicht eingetreten ist, ist die Zurückweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden.