Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, MSc , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* C* gmbh , FN D*, **, vertreten durch Schubeck&Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen zuletzt EUR 88.281,01 brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert EUR 4.000; gesamt EUR 92.281,01 sA), über den Rekurs der B* E* gmbh, FN , **, vertreten durch Schubeck&Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 16.6.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die B* E* gmbh, FN F*, ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.324,58 (darin EUR 387,43 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger war vom 2.3.2015 bis 26.9.2024 bei der B* C* gmbh als Angestellter beschäftigt. Die B* C* gmbh war unter FN F* unter der Geschäftsanschrift ** im Firmenbuch eingetragen. Die B* E* gmbh per Geschäftsanschrift ** wurde am 19.7.2024 unter FN D* im Firmenbuch eingetragen. Am 5.10.2024 wurde im Firmenbuch unter FN F* die Spaltung zur Aufnahme in die B* E* gmbh (FN D*) durch Übertragung des gesamten operativen Betriebs der B* C* gmbh eingetragen. Am 10.10.2024 wurde unter FN F* die Änderung des Firmennamens der B* C* gmbh auf B* E* gmbh im Firmenbuch eingetragen. Ebenfalls am 10.10.2024 wurde unter FN D* die Änderung des Firmennamens der B* E* gmbh auf B* C* gmbh im Firmenbuch eingetragen.
Mit Mahnklage vom 24.10.2024 bezeichnete der Kläger die Beklagte mit B* C* gmbh, **, FN F*. Er begehrte zuletzt (ON 13, 9) die Zahlung von EUR 88.281,01 brutto sA sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses, da er am 26.9.2024 zu Unrecht entlassen worden sei.
Der Zahlungsbefehl wurde am 31.10.2024 an die B* C* gmbh an der Anschrift ** zugestellt. In dem am 21.11.2024 durch den Beklagtenvertreter eingebrachten Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und in weiteren Schriftsätzen bezeichnete er die Beklagte selbst mit B* C* gmbh, FN F*. In der Folge stellte er das Dienstverhältnis dieser Partei mit dem Kläger außer Streit (ON 3, 2; ON 7,2) und erstattete umfangreiches Bestreitungsvorbringen. Erstmals in der Tagsatzung am 9.5.2025 wurde vorgebracht, dass zwar mit Klage vom 24.10.2024 Ansprüche gegen die B* C* gmbh mit der Firmenbuchnummer F* geltend gemachten worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe die unter der genannten Firmenbuchnummer eingetragene Firma jedoch unter B* E* gmbh firmiert. Die Übertragung des gesamten operativen Betriebs der B* C* gmbh (FN F*) an die B* E* gmbh (FN D*) habe vor Klagseinbringung stattgefunden und sei ins Firmenbuch eingetragen worden. Passiv legitimiert sei daher die B* E* gmbh, die dann in die B* C* gmbh FN D* übertragen worden sei und nicht die vom Kläger bezeichnete Firma.
Der Kläger beantragte daraufhin die Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten auf B* C* gmbh, FN D*, wogegen sich die Beklagte aussprach.
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der Beklagten von „B* C* gmbh, FN F*“ auf „B* C* gmbh, FN D* “.
Begründend führte das Erstgericht aus, der Kläger mache Entgeltansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis mit der B* C* gmbh geltend. Noch vor Klagseinbringung sei der operative Betrieb der (ehemaligen) Arbeitgeberin des Klägers im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die B* E* gmbh, FN D* übertragen worden, die ebenfalls vor Klagseinbringung in B* C* gmbh umfirmiert worden sei. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung habe eine juristische Person mit dem Firmenwortlaut B* C* gmbh unter der in der Klage angeführten Geschäftsanschrift existiert, diese sei allerdings nicht unter FN F*, sondern unter FN D* im Firmenbuch eingetragen gewesen. Unter der in der Klage angeführten FN F* sei die B* E* gmbh im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der Zahlungsbefehl sei jedoch der B* C* gmbh zugestellt worden. Damit sei von Beginn an die juristische Person B* C* gmbh und nicht die unter der in der Mahnklage angeführten FN F* im Firmenbuch eingetragene B* E* gmbh als Beklagte aufgetreten. Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Fall stets die unter FN D* im Firmenbuch eingetragene B* C* gmbh und nicht die unter FN F* im Firmenbuch eingetragene B* E* gmbh (beklagte) Partei des Verfahrens gewesen. Bei der unrichtigen Angabe der Firmenbuchnummer durch den Kläger handle es sich bloß um eine teilweise unrichtige Bezeichnung der Beklagten, die über Antrag des Klägers zu berichtigen sei. Da es durch die Berichtigung zu keinem Parteiwechsel komme, sei eine Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens nicht notwendig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der B* E* gmbh, FN F*, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
1.Zutreffend führt die Rekurswerberin aus, dass nach ständiger Rechtsprechung im Zwischenverfahren über die Berichtigung der Parteienbezeichnung auch derjenige, dem im Verfahren eine Parteistellung abgesprochen wurde, grundsätzlich legitimiert ist, die Überprüfung dieser Rechtsansicht im Rechtsmittelweg zu verlangen (RS0035319; RS0107893).
2. Die Rekurswerberin argumentiert, der Kläger sei unstrittig bei der B* C* gmbh, FN F*, vom 2.3.2015 bis 26.9.2024 beschäftigt gewesen. Dienstgeberin und sohin für allfällige Ansprüche passiv legitimiert sei sohin die genannte GmbH. Diese habe der Kläger auch mit der Klage in Anspruch genommen. Dabei habe der Kläger jedoch übersehen, dass es im Zeitraum zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Klagseinbringung zu einer Gesamtrechtsnachfolge gekommen sei. Die nunmehrige B* C* gmbh, FN D*, sei mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 11.7.2024 gegründet worden. Es sei sohin klar, dass diese nicht Dienstgeberin des Klägers gewesen sein könne. Vielmehr sei mit Spaltungs-und Übernahmsvertrag vom 24.9.2024 sowie mit Generalversammlungsbeschluss vom 24.9.2024 die Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteiles der B* C* gmbh, FN F*, und zwar des gesamten operativen Betriebes durchgeführt worden. Der gesamte operative Betrieb und sohin auch daraus resultierende Ansprüche seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die am 11.7.2024 gegründete B* C* gmbh FN D* übertragen worden. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei sohin klar gewesen, dass aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge nicht die ursprüngliche Dienstgeberin B* C* gmbh, FN F*, sondern nur noch die B* C* gmbh, FN D*, passiv legitimiert sein könne. Mit Klage vom 24.10.2024 seien sohin die Ansprüche bewusst gegen die B* C* gmbh, FN F*, geltend gemacht worden, dies unter Außerachtlassung der zwischenzeitigen eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge, welche im Firmenbuch ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Ein solcher Fehler, der Mangel der Sachlegitimation, könne nicht im Wege der Berichtigung der Parteienbezeichnung saniert werden. Die Klägerin habe bewusst und bestimmt ihren ehemaligen Dienstgeber, der unter FN F* firmiere, in Anspruch genommen. Die nunmehr ins Verfahren hineingezogene Partei könne aufgrund des Verhaltens und der Klagserzählung nicht gemeint gewesen sein.
2.1.Bei einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG) kommt es gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG iVm § 17 SpaltG zu einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung. Das durch die Spaltung übertragene Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht uno actu mit Eintragung ins Firmenbuch auf die übernehmende Gesellschaft über ( Brix in Straube / Ratka / Rauter, WK GmbH § 1 SpaltG Rz 44).
Die Abspaltung zur Aufnahme zieht keine „universelle“ Gesamtrechtsnachfolge, sondern ein partielle Gesamtrechtsnachfolge nach sich. Die daran beteiligten Gesellschaften bestehen – wenn auch in Bezug auf ihren „vermögensmäßigen Gehalt“ verändert – weiter. Auch in Fällen partieller Gesamtrechtsnachfolge wurde bereits ausgesprochen, dass das Prozessrechtsverhältnis übergeht und die bisherige Partei aus dem Verfahren ausscheidet (vgl 6 Ob 17/25f [Rz 28 und 29]).
2.2.Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung ist dann ausgeschlossen, wenn im Berichtigungsweg ein bestehendes und beklagtes Rechtssubjekt in ein anderes bestehendes, nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll. Dies trifft jedoch bei einer – auch nur partiellen Gesamtrechtsnachfolge – nicht zu (vgl RS0039530).
2.3.Häufig haben Gläubiger von Gesellschaften keine Kenntnis von Umgründungsmaßnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann – auch wenn die Gesamtrechtsnachfolge schon vor Einbringung der Klage erfolgt ist-die Bezeichnung der beklagten (übertragenden) Gesellschaft in die der aufnehmenden Gesellschaft berichtigt werden. Darauf, dass die Umgründungsmaßnahme schon vor Klagseinbringung durchgeführt wurde, kommt es nicht (als hindernd) an (vgl RS0039592; 6 Ob 17/25f [Rz 24]).
2.4. Zwar trat die B* C* gmbh, FN F*, einer Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die B* C* gmbh, FN D*, entgegen. Sie begründete dies jedoch im Wesentlichen damit, dass die Abspaltung zur Aufnahme des operativen Bereiches vor der Klagseinbringung stattgefunden habe. Dass das gegenständliche Verfahren nach dem Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrages nicht der B* C* gmbh, FN D*, zugewiesen sei und daher nicht in deren Teilgesamtrechtsnachfolge falle, hat sie dagegen nicht behauptet.
3. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung ist daher im Ergebnis zurecht erfolgt; dem unberechtigten Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Es liegt ein kostenrechtlich gesondert zu beurteilender Zwischenstreit vor (vgl RS0122234), in dem der Kläger zur Gänze obsiegte.
5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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