Zwischen dem Kläger und derjenigen Person, die eine nach Namen, Beruf und Anschrift auf sie passende Klage in Empfang genommen hat, entsteht dadurch, auch wenn sie sachlich nicht geklagt werden sollte, ein unechtes Prozessverhältnis, hinsichtlich dessen Beendigung dieser Person ein Antragsrecht und Rekursrecht zukommt.
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