JudikaturOLG Wien

32Bs151/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ ** 60.1, nach der unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Dr. Marc Gollowitsch durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. Juli 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltendenUrteil wurde A* zweier Verbrechen der schweren Körperverletzung nach „§§ 84 Abs 4, 15 StGB“ schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt sowie nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht.

Demnach hat er in ** andere vorsätzlich schwer am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, nämlich

A./ am 12. Mai 2022 B*, indem er ihm zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch erlitt;

B./ am 17. August 2024 C*, indem er diesem mit einem Leatherman Taschenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 6 cm vier Messerstiche bzw Schnitte im Oberkörper- und Brustbereich sowie am linken Unterarm versetzte, wodurch der Genannte eine ca zwei Zentimeter lange und einen Zentimeter tiefe Stich- bzw Schnittverletzung im linken oberen vorderen Brustkorbquadranten, eine ca zwei Zentimeter lange und eineinhalb Zentimeter tiefe Stich- bzw Schnittverletzung in der linken äußeren Schulterblattregion sowie oberflächliche Stich-/Schnittverletzungen an der Streckseite des linken Unterarms und am linken Unterbauch erlitt.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die zumindest teilweise verminderte Steuerungsfähigkeit in Folge Suchtgiftkonsums und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, erschwerend hingegen die zehn einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und den raschen Rückfall.

Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wurde berücksichtigt, dass die unter Spruchpunkt A./ genannte Tat vor der zuletzt ergangenen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. November 2023, AZ ** (Punkt 11 der Strafregisterauskunft), begangen wurde und der Angeklagte während eines ihm gewährten Strafaufschubs nach § 39 SMG neuerlich straffällig geworden ist.

Nachdem die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom Erstgericht gemäß § 258a Z 1 erster Fall StPO zurückgewiesen wurde (ON 68), ist über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 60.1 S 15) Berufung des Angeklagten, die sich nichtgegen den Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB, sondern ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe richtet (ON 67.1; Schriftsatz vom 6. Juni 2025 [ON 5 im hg Akt]), zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen und liegen solche auch nach der Aktenlage nicht vor.

Ausgehend von der vom Erstgericht sohin vollständig erfassten Strafzumessungslage und einem Strafrahmen von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe vermag auch das Vorbringen des Angeklagten, dass die ihm zugute kommenden Milderungsgründe stärker zu gewichten seien, nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt bereits sein durch zehn einschlägige Vorverurteilungen geprägtes Vorleben und der rasche Rückfall, aber auch der Umstand, dass bisher verhängte und auch vollzogene Freiheitsstrafen, so etwa eine vierjährige Freiheitsstrafe wegen § 87 Abs 1 StGB (vgl Punkt 11 der Strafregisterauskunft), keine Verhaltensänderung zu bewirken vermochten, eine Reduktion der Freiheitsstrafe, die ohnehin vergleichsweise moderat ausgemessen wurde, nicht zu. Dass der spezialpräventive Strafzweck durch die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB maßgeblich zurücktrete, ist weder aus der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Bestimmung des § 32 Abs 3 StGB abzuleiten noch aus dem von ihm zitierten – im RIS-Justiz nicht auffindbaren - Rechtssatz RISJustiz RS0094058).