JudikaturOLG Wien

32Bs136/25x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 28. März 2025, GZ **-2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Beschwerdeführer ist derzeit gemäß § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt * untergebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz seinen Antrag vom 23. März 2025, eingebracht im Bundesministerium für Justiz am 26. März 2025 (ON 1), auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Graz-Karlau gemäß § 10 Abs 1a StVG zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 22. November 2024, B* einem Ansuchen des in der Justizanstalt * angehaltenen strafrechtlich Untergebrachten A* um Änderung des Vollzugsorts in das forensisch-therapeutische Zentrum Garsten nicht Folge gegeben worden sei. Der Bescheid sei am 27. November 2024 nachweislich zugestellt worden.

Mit seiner Eingabe begehre der Untergebrachte nun eine Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 iVm § 161 StVG in der Justizanstalt Graz-Karlau. Gemäß § 10 Abs 1a StVG sei während offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheids über ein Ansuchen um Vollzugsänderung nach § 10 Abs 1 Z 2 StVG sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheids die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach § 10 Abs 1 Z 2 StVG nicht zulässig. A* habe gegen den Bescheid vom 22. November 2024 am 3. Dezember 2024 eine Beschwerde eingebracht, wobei noch keine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 1. April 2025, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit inhaltlich fassbar moniert er - zusammengefasst wiedergegeben – wie folgt: Unabhängig zu B* habe er am 23. März 2025, diesmal nicht „wegen Garsten“, sondern bezüglich der Justizanstalt Graz-Karlau einen neuen Antrag eingebracht. Dazu sei kein Beschwerdeverfahren offen. Daher sei die Entscheidung unverständlich, da nicht differenziert werde. Aus „**“ ergebe sich, dass die Vollzugsziele in der Stammanstalt nicht erreicht werden könnten; damit sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein anderer Vollzugsort festzulegen. Der zuständige Beamte im Bundesministerium handle „im vollen Vorsatz fahrlässig“ durch ständig fortlaufende Provokationen von Beamt:innen wie der Maßnahmenvollzugsdepartmentsleiterin, Fachdienste. Die damit verbundenen Eskalationen stünde seiner Weiterentwicklung entgegen. Dies würde dem Gefährlichkeitsabbau nicht entgegenwirken, gleiches gelte für Anfeindungen gewisser Beamter. * sei total „mies“, den Anstaltsleiter würden die Missstände nicht interessieren und würde er diesen nicht abhelfen. Nach über acht Monaten sei es immer noch nicht gelungen eine strukturierte Beschäftigung zu finden, die ihm Spaß mache. Hingegen sei er in Garsten in zwei Betrieben sehr gut integriert worden. Die Betriebe dort hätten auch größtenteils geöffnet. Die Justizbeamten würden ihn dort auch sofort wieder nehmen. In * herrsche teils nur Respektlosigkeit.

Vorauszuschicken ist, dass im Verfahren GZ B* das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. März 2025, AZ 32 Bs 370/24g, der Beschwerde des A*, der eine Änderung des Vollzugsorts in das FTZ Garsten begehrt hatte, Folge gegeben, den angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen hat.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass gemäß § 10 Abs 1a StVG während offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheids über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheids die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs 1 Z 2 leg cit nicht zulässig ist.

Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende, während anhängigem Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Graz-Karlau wurde demnach von der Generaldirektion zu Recht zurückgewiesen (vgl Drexler / Weger, StVG 5 § 10 Rz 8).

Der Einwand des A*, wonach er nicht neuerlich eine Vollzugsortsänderung in das FTZ Garsten begehrt habe, sondern in eine andere Anstalt überstellt werden wollte, vermag daran nichts zu ändern, weil nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1a StVG die Einbringung eines (jeden) weiteren Ansuchens nach Abs 1 Z 2 StVG nicht zulässig ist.

Da der angefochtene Bescheid sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

R echtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.