31Bs186/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene amerikanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den unbedingten Teil einer wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr mit urteilsmäßigem Strafende am 23. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. August 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 23. Oktober 2025 (ON 3 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der Strafgefangene weist abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Entscheidung keine Vorstrafen auf. Der zu vollziehenden Verurteilung liegt zugrunde, dass der Strafgefangene 2006 in ** und an anderen Orten Verfügungsberechtigte der B* Holding Aktiengesellschaft bzw diverser Tochtergesellschaften der B* Holding AG mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Behauptung, die an die C* AG zu zahlenden Prämien wären mit schuldbefreiender Wirkung an ihn bzw an ein von ihm beherrschtes Unternehmen zu bezahlen, zur Überweisung von Jahresversicherungsprämien an die D* GmbH, deren faktischer Geschäftsführer er war, in Höhe von insgesamt 1.079.777 Euro verleitete, wodurch diese Unternehmen mit dem genannten Betrag am Vermögen geschädigt und er bzw das von ihm kontrollierte Unternehmen in diesem Umfang unrechtmäßig bereichert wurden (ON 4).
Angesichts des hohen Schadens stehen der bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewichtige generalpräventive Erwägungen entgegen. Eine solche würde Delikte im Bereich der schweren Wirtschaftskriminalität mit beträchtlichem, die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um mehr als das Dreifache übersteigendem Schaden – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – in den Bereich des Symbolhaften rücken. Die Entlassung zum Hälftestichtag würde dem Auftrag der Strafrechtspflege, die generelle Normtreue in der Bevölkerung zu festigen, zuwiderlaufen und unweigerlich eine Bagatellisierung dieser Form der Delinquenz zum Ausdruck bringen. Ein stark verkürzter tatsächlicher Strafvollzug hätte auch den negativen Effekt, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einer baldigen bedingten Entlassung rechnen, wodurch die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden würde als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Soweit der Strafgefangene einwendet, er habe bereits in der Justizanstalt Innsbruck einen Antrag auf Anhörung gestellt (ON 6, 2), ist er darauf zu verweisen, dass dieser Antrag nicht aktenkundig ist und bei 18 Monate (tatsächliche Vollzugszeit) nicht übersteigenden Freiheitsstrafen keine förmliche Pflicht zur Anhörung besteht ( Pieber in Höpfel/Ratz,WK StVG § 152a Rz 1), und der Ermessensentscheidung des Erstgerichts, keine Anhörung durchzuführen, keine Bedenken begegnen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.