Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 146 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2025, GZ ** 184, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Antrag vom 15. Mai 2025 (ON 181.1) begehrte A* B* – soweit hier relevant - die Berichtigung des Beschlusses vom 13. Mai 2025 (ON 173) dahingehend, dass sein Vorname nicht C*, sondern A* laute.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Führung des richtigen Names des Verurteilten im justizinternen System bereits veranlasst worden sei. Nachdem im Beschluss vom 13. Mai 2025 unzweifelhaft erkennbar sei, wer gemeint sei, läge keine Notwendigkeit für eine Berichtigung vor (ON 184).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des B*, in der er neuerlich eine Berichtigung des Beschlusses anstrebt.
Dem Rechtsmittel kommt kein Berechtigung zu.
Gemäß § 270 Abs 3 StPO hat der Vorsitzende Schreib- oder Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 erwähnten Punkte betreffen, jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen.
§ 270 Abs 3 StPO ist sinngemäß auch für Beschlüsse anwendbar (RIS-Justiz RS0098933).
Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht – soweit gegenständlich von Bedeutung - dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Erfolgreich kann das konkrete Rechtsmittelbegehren, aber gegenständlich nicht sein, sind doch ausschließlich Fehler ohne jegliche Entscheidungsrelevanz betroffen, sodass dem Rechtsmittelwerber die Beschwer für eine derartige Berichtigung fehlt (RIS-Justiz RS0125613; Danek/Mann in WK StPO § 270 Rz 54).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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