Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichterin Mag. Heindl in der Strafsache gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen § 133 Abs 1 StGB uaDel über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2025, GZ **-10, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung der B* mit 400,- Euro bestimmt wird.
Begründung:
Mit Verfügung vom 11. April 2025 (ON 1.4) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen B* wegen §§ 223 Abs 2; 297 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2025 (ON 7) beantragte B* die Leistung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO.
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu inhaltlich nicht (ON 1.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) bestimmte das Erstgericht den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten mit 300,- Euro und begründete dies im Wesentlichen mit der einfachen Sach- und Rechtslage, dem geringen Aktenumfang und den vergleichsweise wenig aufwändigen Verteidigerleistungen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 11), mit der releviert wird, dass der Verteidiger - über die vom Erstgericht ins Kalkül gezogenen Leistungen hinaus - zusätzlich noch auf der Polizeiinspektion C* Akteneinsicht genommen habe, weshalb der Zuspruch höher hätte ausfallen müssen.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen. Nach § 196a Abs 2 StPO kann das Höchstmaß des Beitrags bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden.
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000,- Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt. Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, wird angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne bei gleichem Höchstsatz im Gesetz (6.000,- Euro) eine Reduktion der Ausgangsbasis angezeigt scheinen, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500,- Euro, angemessen scheint (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Gegenständlich bestand der Ermittlungsakt des bis zur Einstellung rund dreieinhalb Monate andauernden, in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallenden Verfahrens aus lediglich fünf Ordnungsnummern, worunter sich als notwendige und zweckmäßige Verteidigungsleistungen eine Vollmachtsbekanntgabe an die Staatsanwaltschaft samt Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht (ON 4), ein kurzes Mail an die Polizei (ON 5.10), eine knapp fünfseitige Stellungnahme samt Begleitmail (ON 5.11 und 5.12) und ein Antrag auf Akteneinsicht an die Polizei samt kurzer Bekanntgabe (ON 5.13) befanden. Überdies nahm der Rechtsvertreter – wie er in seiner Beschwerde zutreffend releviert – auf der Polizeiinspektion C* Akteneinsicht (s ON 5.2, 2).
Unter Bedachtnahme auf diese Umstände und vor dem Hintergrund der oben dargestellten Prämissen ist der Zuspruch von 300,- Euro tatsächlich etwas zu gering bemessen. Zwar liegt aufgrund des minimalen Umfangs der (nur einige Wochen andauernden) Ermittlungen und der nicht vorhandenen Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen ein einfacher, hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, doch ist mit Blick auf den durch die persönliche Akteinsicht des Verteidigers bei der Polizei entstandenen, vom Erstgericht nicht berücksichtigten Aufwand eine geringfügige Erhöhung des Verteidigerkostenbeitrags auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß angezeigt.
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