32Bs148/25m – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 13. März 2025, GZ **-10, nach§ 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * Haftstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren und fünf Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 13. November 2026.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem Ansuchen des Genannten vom 21. Oktober 2024 (ON 1; beim Bundesministerium für Justiz eingelangt am 24. Oktober 2024) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalten Wien-Simmering, Wien-Josefstadt oder Krems nicht Folge (ON 10).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt und nicht in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe wie den Justizanstalten Wien-Josefstadt und Krems zu vollziehen seien. Die Befindlichkeit des Strafgefangenen stelle auch keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Vollzugsortsänderung dar. Dieser weise zudem ein getrübtes Vollzugsverhalten auf, werde in der Justizanstalt * beschäftigt und habe bereits einmal Besuch erhalten. Auch die medizinische Versorgung sei gewährleistet. Zudem sei die Belagssituation in den Zielanstalten Krems (110,56 %), Wien-Simmering (112,77 %) und Wien-Josefstadt (127,82 %) deutlich angespannter als jene in der Justizanstalt * (104,61 %).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 16. März 2025, in welcher dieser neuerlich um Verlegung ersucht. Hinsichtlich seiner Operation habe ihm sein Arzt gesagt, er solle nur zu ihm kommen. Was das getrübte Vollzugsverhalten betreffe, habe er sich in * nur gewehrt, dafür habe er auch Zeugen und den Volksanwalt hingeschickt. Er wolle weg von hier, da er sich nicht zurechtfinde. Besuch habe er nur deshalb gehabt, weil sein Bruder gerade in der Nähe gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) aus allen gerichtlichen Urteilen zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 9 Rz 6 mwN).
Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten auf (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation), sodass die Strafen gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Wien-Josefstadt oder der Justizanstalt Krems -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen sind (§ 9 Abs 1 StVG) und eine Vollzugsortsänderung in die genannten Justizanstalten schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Schließlich steht der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wien-Simmering bereits die Auslastungssituation entgegen, zumal diese nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 13. März 2025 eine weit höhere Auslastung (117,71 %) aufwies als die Justizanstalt * (110,66 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belags übersicht betreffend männliche Strafgefangene vom 13. März 2025]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 14. Juli 2025 (Wunschanstalt: 115,15 %, Stammanstalt 112,28 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene vom 14. Juli 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).
Soweit der Beschwerdeführer eine beim ihm anstehende Operation ins Treffen führt, ist er auf § 71 Abs 1 StVG zu verweisen, wonach – soweit hier interessierend - ein kranker Strafgefangener, der in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden kann, in die nächste Anstalt zu überstellen ist, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung gewährleisten. Für eine solche Entscheidung nach § 71 StVG wäre der Anstaltsleiter zuständig ( Drexler/Weger, StVG 5 § 71 Rz 2), zumal es sich dabei nicht um eine Strafvollzugs ortsänderung handelt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 7). Dem Befund der Allgemeinmedizinerin der Justizanstalt * vom 10. Jänner 2025 (ON 3) ist jedoch zu entnehmen, dass eine allenfalls erforderliche Operation im nahe gelegenen Krankenhaus B* durchgeführt werden würde und diese aus medizinischer Sicht keinen Grund für eine Überstellung darstelle.
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.