30Bs181/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2025, GZ ** 21.1,3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und § 105 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Februar 2023, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen, hingegen vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2024, AZ **, hinsichtlich eines Teils der Freiheitsstrafe gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 23), zu ON 29 im Sinne des § 498 Abs 2 iVm § 88 Abs 1 StPO verspätet, nämlich außerhalb der 14-tägigen Frist, ausgeführte Beschwerde des Verurteilten. Angesichts der umfassenden amtswegigen Prüfpflicht des Beschwerdegerichts (15 Os 123/13x; Kirch-bacher aaO § 88 Rz 1; § 498 Rz 1/2) schadet die Verspätung im Ergebnis jedoch nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO hat das erkennende Gericht, für den Fall, dass der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Spezialpräventive Erwägungen müssen den Vollzug zusätzlich zum neuen Strafübel unumgänglich machen. Generalpräventive Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 53 Rz 7).
Gegen derartige Beschlüsse steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen, die zugunsten eines Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde erheben können, zum Nachteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger das Beschwerderecht zu (§ 498 Abs 2 erster Satz StPO).
Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten wurden am 13. April 2025, sohin vor Ablauf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Februar, AZ **, rechtskräftig seit 14. Februar 2023, bestimmten, anlässlich der Folgeverurteilung auf fünf Jahre verlängerten, und der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2024, AZ **, rechtskräftig seit 23. März 2024, für die Dauer von drei Jahren ausgesprochenen Probezeit begangen.
In der neuerlichen Delinquenz innerhalb zweier offener Probezeiten des bereits über Hafterfahrung verfügenden Beschwerdeführers rund ein Jahr nach der Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG (ON 45 und ON 47 des Aktes des Landesgerichts Korneuburg AZ **) manifestiert sich – wie vom Erstrichter zutreffend dargelegt – die Wirkungslosigkeit der dem Verurteilten bisher in Form von zwei gänzlich bedingten und einer (teil-)bedingten Strafnachsicht (ON 14) und der Bewilligung eines Strafaufschubs gewährten Rechtswohltaten. Der Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Februar 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht und des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe (12 Monate abzüglich erlittener Vorhaft; ON 24 des bezughabenden Akts) zusätzlich zu der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe ist daher spezialpräventiv erforderlich, um dem seit dem Jahr 2020 nunmehr viermal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, Leib und Leben sowie die Freiheit verurteilten Rechtsbrecher das Unrecht seines Handelns eindrücklich vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Nicht zuletzt aufgrund der Bandbreite der von seinem bisherigen strafbaren Handlungen betroffenen Rechtsgüter sind keine – vom Beschwerdeführer auch nicht näher bezeichneten – Weisungen auszumachen, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, das durchaus hohe Rückfallsrisiko des Verurteilten nennenswert zu minimieren. Von der darüber hinaus offen gestandenen Möglichkeit eines Widerrufs des mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2024, AZ **, bedingt nachgesehenen Strafteils von 16 Monaten wurde vom Erstgericht ohnehin Abstand genommen.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.