JudikaturOLG Wien

22Bs91/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
11. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Hahn und den Richter Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 287 Abs 1 (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. März 2025, GZ ** 73.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Juli 2024, GZ **17.2, jeweils eines Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1) StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Nach Einholung eines gerichtspsychologischen Gutachtens von Priv.-Doz. Mag. Dr. B* (ON 31.2) wurde A* über seinen Antrag (ON 17.2, 6) mit Beschluss vom 4. Oktober 2024 Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis 30. Juli 2026 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG), insbesondere einer stationären Therapie in der Dauer von sechs Monaten in einer geeigneten Therapieeinrichtung, zu unterziehen (ON 44.1).

Der Verurteilte wurde am 29. Oktober 2024 beim Verein „C*“ in der Einrichtung „D*“ untergebracht (ON 47), wobei er den Aufenthalt am 9. November 2024 beendete (ON 48, 51). Bereits seit 4. November 2024 befand sich der Genannte in Vorbetreuung des E* (ON 52) und er wurde dort am 7. Jänner 2025 aufgenommen (ON 55). Am 15. Jänner 2025 musste die stationäre Therapie aus disziplinären Gründen wegen des Konsums verbotener Substanzen beendet werden (ON 58). Nach förmlicher Mahnung (vgl. ON 59) befand sich A* seit 16. Jänner 2025 in einer Motivationsphase beim E* mit regelmäßigen psychosozialen Gesprächsterminen (ON 64). Die am 4. März 2025 begonnene Therapie wurde ebendort am 7. März 2025 wegen des Konsums verbotener Substanzen auf dem Gelände der Einrichtung beendet (ON 68.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG wegen fehlender Therapiewilligkeit des Verurteilten, sodass es spezialpräventiv des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedürfte.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er sein Bemühen um einen stationären Therapieplatz zum Ausdruck bringt und um Verlängerung des Strafaufschubs bittet (ON 79).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Ein gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährter Aufschub des Strafvollzugs ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (§ 39 Abs 4 Z 1 SMG), oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit der Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (§ 39 Abs 4 Z 2 SMG) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Aus dem Umstand, dass A* mit der stationären Therapie beim Verein „C*“ nach nur wenigen Tagen aufhörte und die weiteren Aufenthalte im E* jeweils nur kurz nach der Aufnahme wegen des neuerlichen Konsums von Suchtgift beendet werden mussten, darüber hinaus auch im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt ein dort gewährter Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis dato ebensowenig zur Absolvierung einer längeren stationären Therapie genutzt wurde, folgt unzweifelhaft eine beharrliche Therapieunwilligkeit und ein Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme auf Dauer im Sinne des § 39 Abs 4 Z 1 SMG (vgl. Schwaighofer in WK² SMG § 39 Rz 40).

Dies zeigt sich umso mehr, als er trotz der Notwendigkeit eines stationären Therapieaufenthalts (vgl. ON 31.2, 21 ff) im letztgenannten Verfahren auf eine Arbeitsplatzzusage hinwies (vgl. ON 71, 75 im Beiakt; siehe auch den Dienstvertrag ON 84.2 im Beiakt), was sich mit der erforderlichen Therapie nicht in Einklang bringen lässt. Da sich A* im gegenständlichen Verfahren bloß Anfang April 2025 beim Verein C* für eine stationäre Therapie meldete (ON 86) und letztmalig am 17. April 2025 ein als Bestätigung zu wertendes Schreiben übermittelte (vgl. ON 88), ist vom Vorliegen der genannten Widerrufsvoraussetzungen auszugehen. Zudem reagierte er im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt bloß über Aufforderung (vgl. ON 79, 83, 86) und sandte Bestätigungen, denen sich ebenso wenig ein stationärer Therapieantritt entnehmen lässt (vgl. ON 80, 84, 87). Die Aufforderung vom 7. Juli 2025 (ON 89.1) blieb bis dato überhaupt unbeantwortet.

Im Hinblick auf die zum Ausdruck gebrachte mangelnde Bereitschaft von A* zur Bewältigung seines Suchtproblems mit Hilfe einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ist der Einschätzung des Erstgerichts beizupflichten, dass es des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftatensowohl nach dem SMG als auch zwecks Beschaffung von Suchtmitteln abzuhalten.

Der Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).