17Bs155/25f – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie den Richter Ing. Mag. Kaml und die Richterin Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 11. Juni 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2025 wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 und 3 zweiter Fall, 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 24. Juli 2025 vorliegen, zwei Drittel der Strafe wird er am 24. September 2025 verbüßt haben. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 24. Jänner 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* zur Hälfte der Strafzeit aus spezial und generalpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete, jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der Berechtigung nicht zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungennur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Das Erstgericht hat zutreffend dargestellt, dass der Beschwerdeführer vor der nunmehr in Vollzug stehenden Strafe bereits zweimal qualifiziert einschlägig verurteilt werden musste und ihn weder die Gewährung der Rechtswohltat einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (drei Monate wegen § 27 Abs 2a SMG), noch der Vollzug eines dreimonatigen unbedingten Strafteiles unter gleichzeitiger Gewährung bedingter Strafnachsicht hinsichtlich weiterer sechs Monate Freiheitsstrafe (wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB) von der Begehung gleichartiger Straftaten rund 1½ Jahre nach Vollzug des unbedingten Strafteiles abhalten konnte.
Das Erstgericht ging sohin zutreffend von einer negativen Zukunftsprognose aus, sodass bereits spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung entgegenstehen.
Das Erstgericht hat auch zutreffend den Antrag der Strafgefangenen auf Anhörung abgewiesen, da diese im § 152a StVG normiert ist, diese Bestimmung aber nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, gilt ( PieberWK StVG § 152a Rz 1).
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.