30Bs151/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegenA* B* und eine andere Beschuldigte wegen § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz StGB über die Beschwerden des A* B* und der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2025, GZ ** 65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Text
Mit Verfügung vom 14. November 2024 stellte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption das gegen A* und C* B* wegen § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz StGB anhängige Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.44).
Mit Antrag vom 23. April 2025 begehrten A* und C* B* „gemäß § 393a StPO“ - gemeint offenbar § 196a StPO - die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren und legten ihrem Antrag ein gemeinsames Kostenverzeichnis über 27.370 Euro bei (ON 63).
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht den Antragstellern einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung von jeweils 1.400 Euro (ON 65).
Gegen diesen Beschluss richten sich die gemeinsam in einem Schriftsatz eingebrachten Beschwerden von A* und C* B* (ON 66), mit der sie eine Erhöhung des Kostenbeitrags auf jeweils 3.000 Euro begehren.
Rechtliche Beurteilung
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tatund Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die wie der vorliegende keinen außergewöhnlichen oder extremen Umfang aufweisen, wobei die Bemessung unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- oder Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen soll.
Als Beispiel für ein durchschnittliches Standardverfahren wird darin eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Verfahren genannt, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs und Erschwernis )Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Bei Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, scheint im Regelfall eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte dieses Werts angezeigt.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
Zunächst ist bezüglich der Darstellung des Verfahrensumfangs und der vom Verteidiger erbrachten Leistungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreiche und im Wesentlichen zutreffende Darstellung des Erstgerichts zu verweisen (BS 5f), wobei die Beschwerdeführer keine weiteren entscheidungswesentlichen Leistungen ins Treffen führen. Dass im Zusammenhang mit den verzeichneten Leistungen auch entsprechende Vorbereitungen und Besprechungen erforderlich waren, versteht sich von selbst und ist regelmäßig der Fall.
Zutreffend kam das Erstgericht in Anwendung der gesetzlichen Kriterien zur Einschätzung, dass es sich – insbesondere bei Fokussierung auf den wesentlichen Akteninhalt - um einen im Ergebnis durchschnittlich komplexen Sachverhalt handelt und auch ein noch durchschnittlicher Aktenumfang vorliegt, wenngleich dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass das Ermittlungsverfahren den Annahmen des Erstgerichts zuwider überdurchschnittlich lang gedauert hat. Soweit die Beschwerdeführer aber davon abgesehen eine abweichende Einschätzung weiterer entscheidungsrelevanter Parameter zur Darstellung bringen, überzeugen sie damit nicht.
Zutreffend führte das Erstgericht auch ins Treffen, dass sich der Verteidigungsaufwand vor dem Hintergrund, dass sich der Sachverhalt und die Beweismittel für beide Beschuldigte im Wesentlichen gleich gestaltete, durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers jeweils ganz wesentlich verringert hat (vgl Lendl in WK StPO § 393a Rz 12).
Vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung oben genannter Prämissen hat das Erstgericht den ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Pauschalkostenbeitrags nicht überschritten, sodass den Beschwerden ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).