Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Claus&Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, wider die beklagte Partei C* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen EUR 172.917,98 samt Zinsen über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.714,32) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10.3.2025, GZ: **-69, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit € 36.463,68 (darin € 6.077,28 USt) bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig(§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Begründung:
Mit Urteil vom 29.7.2024 (ON 59) wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerin dem Grunde nach zum Kostenersatz. Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten behielt es bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vor. Der Berufung der Klägerin wurde nicht Folge gegeben (ON 63) die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen (ON 67).
Mit dem angefochtenen Beschlussverpflichtete das Erstgericht die Klägerin zum Kostenersatz von EUR 37.309,14 binnen 14 Tagen. Darin enthalten sind die nach TP 3 RATG verzeichneten Kosten von EUR 1.714,32 für einen als „Urkundenvorlage“ bezeichneten Schriftsatz der Beklagten vom 21.3.2023 (richtig: ON 41). Das Erstgericht führte dazu aus, dass – entgegen der Einwendungen der Klägerin – die „Urkundenvorlage“ auch (Hilfs-)Tatsachenvorbringen enthalten habe, das nicht bereits erstattet worden sei. Das Vorbringen, als Reaktion auf eine Urkundenvorlage der Klägerin, hätte nicht früher erstattet werden können. Der Schriftsatz sei im Sinn des § 41 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen.
Nur gegen den Zuspruch dieser Kosten wendet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Abänderungsantrag des Kostenzuspruchs auf EUR 35.594,82. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1.Die Klägerin bringt in ihrem Rekurs vor, dass eine Urkundenvorlage nur nach TP 1 RATG zu honorieren sei. Die konkrete Urkundenvorlage sei allerdings überhaupt nicht zu honorieren. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt die Urkunden in einer der mündlichen Verhandlungen (am 16.03., 20.04., 19.10.2023 oder 14.03.2024) vorzulegen.
2.1.Diese Ausführungen überzeugen für den konkreten Fall nicht. § 41 Abs 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Als zweckentsprechend gilt jede-verfahrensrechtlich zulässige-Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (vgl RS0036038). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (vgl RIS-Justiz RS0035774 [T2], RS0036038 [T3]).
2.2. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 21.3.2023 (ON 41) vorgelegten Urkunden beziehen sich auf die Aussage des Zeugen B* in der vorangegangenen Tagsatzung am 16.03.2023. Es handelt sich dabei unter anderem um einen Kontoauszug von diesem Zeugen und eine Aufstellung aus dessen Insolvenzverfahren, sodass naheliegend ist, dass diese Urkunden erst nach seiner Aussage von der Beklagten beschafft werden konnten. Auf vorhandene Urkunden hat sich die Partei dann sofort zu beziehen, sodass die Beklagte bei einer Vorlage erst in einer späteren Verhandlung möglicherweise mit dem Vorwurf der „taktischen Urkundenvorlage“ konfrontiert gewesen wäre ( Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 Rz 3.55 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
Der Schriftsatz geht außerdem über eine bloße Urkundenvorlage hinaus, er enthält Erklärungen und Vorbringen zu den Urkunden und war angesichts des rechtlich und tatsächlich komplexen Sachverhaltes zweckmäßig, weil er die Protokollierung in der Verhandlung erleichtert und verkürzt hat. Der Schriftsatz wurde entgegen dem Antrag der Klägerin (ON 43) nicht zurückgewiesen, sondern in der Verhandlung am 22.6.2023 vorgetragen (ON 46).
Der Schriftsatz ist allerdings nicht nach TP 3 RATG mit EUR 1.714,32 zu honorieren, sondern nur nach TP 2 RATG (RS0121828), somit mit EUR 868,86 (darin € 144,81 USt). Der Kostenersatzausspruch von EUR 37.309,14 war um die Differenz von EUR 845,46 auf EUR 36.463,68 zu reduzieren.
2.3. Der Kostenrekurs war somit teilweise berechtigt und die Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.
3.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO, weil die Rekurswerberin mit rund der Hälfte ihres Begehrens durchgedrungen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden