Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin A* B* C*, FN **, ** B*, ** Straße D*, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die Antragsgegnerin E* GmbH Co KG , FN **, **, **gasse ** D*+**, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.4.2025, F*-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Rekurses dient zur Kenntnis.
Begründung
Mit Eingabe vom 13.6.2025 erklärte die Antragstellerin, ihren Rekurs gegen den Beschluss vom 4.4.2025, F*-3, mit dem ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin G* mangels ausreichender Bescheinigung der Insolvenzforderung abgewiesen worden war, zurückzuziehen.
Auch in Insolvenzsachen ist die Zurücknahme eines Rekurses in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Zurücknahme der Berufung bis zur Entscheidung über den Rekurs zulässig (§ 252 IO iVm § 484 ZPO; RS0110466). Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T6]).
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