Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegenA* B* und weitere Beschuldigte wegen § 84 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* B* und des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. März 2025, GZ **-35, den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* B*, C* B* und drei weitere Beschuldigte vormals wegen des Verdachts des Raufhandels nach § 91 StGB zu AZ **, zuletzt zu AZ ** auch wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 84 StGB geführte Ermittlungsverfahren (ON 1.15) wurde von der Anklagebehörde betreffend der Genannten am 25. März 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO aF eingestellt (ON 1.16).
Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, sie hätten am 23. Juli 2022 in ** im Zuge des dortigen Feuerwehrfests D* durch Versetzen von Tritten und Schlägen vorsätzlich leicht am Körper verletzt.
Mit getrennt eingebrachten Anträgen vom 16. März 2025 (ON 33) begehrten die vom selben Wahlverteidiger vertretenen A* B* und C* B* unter Auflistung der erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 2.516,36 Euro den Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung (ON 33.1; ON 34.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO jeweils mit 350 Euro.
Dagegen richten sich die fristgerecht in einem Schriftsatz eingebrachten Beschwerden des A* B* und des C* B* (ON 36), mit denen unter Hinweis auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens und das Ausmaß der erbrachten Leistungen der Zuspruch von jeweils 1.500 Euro begehrt wird.
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer dem Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen. Für die konkrete Bemessung dieses mit 6.000 Euro als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags ( Lendl in WKStPO § 393a Rz 3/1, Rz 9ff) bieten die Materialien zum neu gefassten § 196a StPO (2557 der Beilagen 27. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen) eine Orientierungshilfe für die unabhängige Rechtsprechung. Beispielhaft wird dargestellt, dass ein sogenanntes Standardverfahren der Stufe 1, das unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe, einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst. Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, wird angesichts der zu erwartenden, im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinn bei gleichem Höchstsatz im Gesetz eine Reduktion der Ausgangsbasis angezeigt erscheinen, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen scheint (aaO 2557 der Beilagen 27. GP, 5).
Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht beizupflichten, dass gegenständliches, unmittelbar nach Übertragung in ein St-Referat eingestellte (ON 1.16), der Sache nach in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallende, rund ein Jahr und drei Monate anhängige Verfahren weder als umfangreich noch nach der Sach-und Rechtslage schwierig eingestuft werden kann. Im Rahmen der zweckmäßigen Verteidigung wurde Vollmacht gelegt, wiederholt ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, bei einer kurzen, am selben Tag stattgefunden habenden Einvernahme in Anwesenheit des rechtlichen Vertreters von dem den Beschuldigten zustehenden Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (ON 2.6 und ON 2.7) und in der Folge jeweils eine einige Seiten umfassende Stellungnahmen eingebracht (ON 15.2 und ON 18.2). Dem Beschwerdevorbringen zuwider ging der Umfang des schnell erfassbaren, relevanten Akteninhalts in keinster Weise über einen durchschnittlichen, in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallenden Vergleichsfall hinaus. Inwiefern mehrere Kommissionen zur Akteneinsicht mit Blick auf die digitale Führung des Aktes notwendig gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.
Da der gegenständliche, betreffend beider Beschwerdeführer den identen Vorfall betreffende Verteidigungsfall dem bezirksgerichtlichen „Standardverfahren“ entspricht und unverändert kein vollständiger Ersatz der Verteidigungskosten, sondern lediglich ein Beitrag zu diesen zu leisten ist, erweisen sich die vom Erstgericht mit jeweils 350 Euro festgesetzten Pauschalbeiträge zu den Kosten der Verteidigung mit Blick auf die notwendigerweise erbrachten Leistungen als angemessen, weshalb den Beschwerden ein Erfolg zu versagen war.
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