Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , **, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Prof. B* , BSc, M.A. , **, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen EUR 38.136,72 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 37.149,22) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.12.2024, GZ **-22, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.665,52 (darin EUR 610,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind die (einzigen) Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ** (in weiterer Folge: Liegenschaft). Der Kläger ist Eigentümer von 222/481-Anteilen der Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an dem um 1900 errichteten Haus 1; der Beklagte ist Eigentümer der restlichen 259/481-Anteile der Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus 2 und Haus 3, die bautechnisch eine Einheit bilden.
Punkt VII. Z 16 des von Rechtsvorgängern der Streitteile am 25.7.2007 geschlossenen Wohnungseigentumsvertrags Beil./D lautet auszugsweise:
„ Die jeweiligen Wohnungseigentümer der Wohnhäuser 2 und 3 verpflichten sich zur Errichtung ihrer Wohneinheiten nach Baubeginn zügig, vollständig und in einem Stück durchzuführen und Flurschäden umgehend auf ihre Kosten zu beseitigen. Im Zuge der Baufertigstellung sind der gemeinsame Eingangsbereich und der Zufahrtsweg … vollständig zu errichten. Die Wohnungseigentümer der Wohnhäuser 2 und 3 verpflichten sich, bei der Errichtung der Einheiten die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und Bauvorschriften einzuhalten und sämtliche Miteigentümer hinsichtlich allfälliger Schäden, die durch den Neubau oder einen allfälligen Umbau entstehen könnten, durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung schadlos zu halten. “
Der Beklagte ließ ab Herbst 2020 zur Errichtung seiner Häuser 2 und 3 auf der Liegenschaft Aushub- und Bauarbeiten durchführen.
Mit der am 1.2.2024 eingelangten Klage begehrte der Kläger EUR 38.136,72 Schadenersatz, bestehend aus EUR 27.000,-- (Beil./A und ./B) näher aufgeschlüsselten Reparaturkosten (Seite 2 in ON 1; Seiten 2, 3 in ON 9) für Beschädigungen des Hauses 1 und eines Maschendrahtzauns, und EUR 11.136,72 (Beil./E) Sanierungskosten für einen unter der Liegenschaft gelegenen Kanal (Seite 3 in ON 1; Seiten 3, 4 in ON 9). Er brachte dazu stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, im Zuge der Errichtung der beiden Wohnungseigentumsobjekte - am nördlichen Teil der Liegenschaft - seien durch den Verkehr mit Schwerfahrzeugen und andere Bautätigkeiten am Haus und Liegenschaftsanteil des Klägers Risse, Verschmutzungen, Schäden am Maschendrahtzaun und eine Beschädigung der Schwimmbadumrandung verursacht worden.
Der Beklagte habe diese Schäden trotz einer Aufforderung bisher nicht beheben lassen.
Nach den vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlägen Beil./A und ./B vom 16.3.2023 der C* GmbH koste die Behebung dieser Schäden EUR 16.058,44 (Beil./A) und EUR 5.226,-- (Beil./B) [insgesamt sohin EUR 21.284,44, Anm des Berufungsgerichts ]. Da diese Kostenvoranschläge vom 16.3.2023 stammten, Baukosten aber bekannterweise in der Zwischenzeit enorm gestiegen seien, sei davon auszugehen, dass die Reparaturkosten, die der Kläger erst im Frühjahr 2024 durchführen könne, etwa um 20 % höher liegen würden, weshalb der Kläger insoweit einen (um EUR 5.715,56, Anm des Berufungsgerichts ) höheren Schaden von EUR 27.000,-- geltend mache.
Weiters sei bei den Bauarbeiten der Kanal beschädigt worden, wobei diese Behebungskosten nach dem Angebot der D* GmbH vom 18.5.2021 (Beil./E) EUR 11.136,72 betragen würden.
Der Kläger sei vom Beklagten bzw von dessen Werkunternehmern geschädigt worden. Der Beklagte sei nach Punkt VII. Z 16 des Wohnungseigentumsvertrags Beil./D verpflichtet, all diese Schäden zu ersetzen.
Da der Beklagte aber keine Bauherrenversicherung abgeschlossen habe, seien die Schäden direkt von ihm zu tragen.
Nach Punkt VII. Z 16 des Wohnungseigentumsvertrags bestehe der Anspruch des Klägers während der aufrechten Wohnungseigentümergemeinschaft, weshalb er jederzeit geltend gemacht und eine Verjährung nicht erfolgreich eingewandt werden könne (Seite 2 in ON 6).
Die Haftpflichtversicherung der E* GmbH, welche die Bauarbeiten durchgeführt habe, habe (gegenüber dem Kläger, Anm des Berufungsgerichts ) überdies erklärt, bis 31.12.2023 auf den Verjährungseinwand zu verzichten. Der Kläger habe die Klage noch zeitgerecht vor dem 31.12.2023 eingebracht. Der Beklagte habe sich den Verjährungsverzicht der Haftpflichtversicherung der E* GmbH zurechnen zu lassen. Zudem habe es der Beklagte unterlassen, die im Wohnungseigentumsvertrag vertraglich vereinbarte Versicherung abzuschließen. Der Beklagte hafte dem Kläger aufgrund des Unterlassens der Erfüllung dieser Verpflichtung (Seite 4 im Schriftsatz ON 6).
Der von der F* AG - als Haftpflichtversicherer der E* GmbH - beauftragte Sachverständige Ing. G* habe in seinem Gutachten vom 17.10.2023 (Beil./H) festgestellt, dass sich die dokumentierten Rissbildungen in der Wohnung des Klägers im Zuge der stattgefundenen Bauführung höchstwahrscheinlich vergrößert hätten, und die Risserweiterungen möglicherweise durch die Baustellenvibration ausgelöst worden seien, sowie, dass es durch die über die Zufahrt eingebrachten Lasten bzw Fahrbewegungen zu unvermeidbaren Vibrationen durch die von der E* GmbH und vom Bauunternehmen eingesetzten Baugeräte und Transportgeräte gekommen sei.
Vom Versicherungsschutz der E* GmbH seien lediglich 8 m des beschädigten Maschendrahtzauns umfasst. Tatsächlich seien von den Werkunternehmern des Beklagten aber 55 Laufmeter Maschendrahtzaun beschädigt worden, wie es auch im Kostenvoranschlag Beil./B enthalten sei (Seite 3 im Schriftsatz ON 9).
Der Kläger habe den Sachverständigen für Bausachen DI H* mit dem Gutachten Beil./J vom 10.12.2021 beauftragt, in welchem dieser ausdrücklich auf die offenbar durch die Erschütterungen bei der Bauführung entstandenen Risse in Decken, Wänden und Hohlkehlen, in den Räumen des Erdgeschosses und im ersten Stock des Gebäudesockels des Hauses des Klägers hingewiesen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für den Kläger nicht klar gewesen, wer die Schäden verursacht habe und wie hoch sie zu veranschlagen seien (Seite 4 in ON 6, Seite 2 im Protokoll ON 18).
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die geltend gemachten Schäden seien nicht durch die von ihm in Auftrag gegebenen Bauarbeiten kausal verursacht worden.
Weiters seien die Klagsforderungen verjährt. Der Erdaushub und der Einsatz von Baggern und Raupenlader habe im Herbst 2020 stattgefunden. Die behaupteten Schäden seien daher – wenn überhaupt – bereits im Jahr 2020 entstanden. Gemäß dem Schadensprotokoll des Klägers auf Seite 3 in Beil./J seien ihm erstmals am 22.9.2020 Schäden aufgrund der Bauarbeiten zur Kenntnis gelangt. Die Verjährungsfrist habe daher in Ansehung der Klagsforderung von EUR 27.000,-- am 22.9.2023 geendet.
Die vertragliche Verpflichtung im Wohnungseigentumsvertrag zur Schadloshaltung der Miteigentümer berühre nicht die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Klägers, und mache die Verjährungseinrede des Beklagten daher nicht unzulässig (Seite 3 im Schriftsatz ON 11). Vielmehr gelte die Verjährung nach § 1489 ABGB. Über die für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist notwendige Tatsachenkenntnis von Schaden und Schädiger habe der Kläger laut seinem eigenen Schadensprotokoll in Beil./J bereits im September 2020 verfügt. Ein Verjährungsverzicht der Haftpflichtversicherung der E* GmbH könne dem Beklagten nicht zugerechnet werden.
Aus advokatorischer Vorsicht werde auch die mangelnde Kausalverursachung der Rissbildungen und Risserweiterungen eingewandt. Aufgrund des Alters des Hauses des Klägers von rund 130 Jahren müsste bei allfälligen kausalen Sanierungskosten ein Abzug „Neu für Alt“ von zumindest 90 % vorgenommen werden (Seite 8 im Schriftsatz ON 11).
Notwendige kausale Sanierungsmaßnahmen hätten ausschließlich auf einer Gesamtlänge von insgesamt bloß 8 Laufmetern den Maschendrahtzaun betroffen, und zwar in der Höhe des Zeitwerts von EUR 725,--, nämlich von 50 % des Neuwerts von EUR 1.450,-- laut dem Gutachten Beil./H (Seite 9 im Schriftsatz ON 11). Ein Ersatz von 55 Laufmetern Maschendrahtzaun entbehre mangels Kausalität jeglicher Grundlage; zudem werde vorsichtshalber ein Abzug „Neu für Alt“ von mindestens 50 % eingewandt. Weiters sei für den Zaun auch eine Zahlung der F* von EUR 870,-- zu berücksichtigen (Seite 6 im Schriftsatz ON 11).
Die Kausalität der Bauarbeiten für die Kosten der Kanalsanierung werde bestritten; zudem werde auch eine Verjährung der Schadenersatzforderung in Ansehung des Kanals von EUR 11.136,72 eingewandt. Sollte hier tatsächlich ein kausaler Schaden vorliegen, sei es ein vorhersehbarer Folgeschaden der Erschütterungen gewesen, die im September und Oktober 2020 zum Schaden des Kanals geführt hätten (Seite 9 im Schriftsatz ON 11).
Das Gutachten Beil./H sei für die verjährungsrelevante Kenntniserlangung des Klägers irrelevant. Dem seit Jahren rechtlich beraten gewesenen Kläger sei nämlich stets bewusst gewesen, dass der Beklagte als sein Nachbar für die Bauarbeiten verschuldensunabhängig nach § 364a ABGB hafte.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage mit (restlichen) EUR 987,50 in Ansehung des Maschendrahtzauns statt, und wies das Mehrbegehren von EUR 37.149,22 ab.
Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 4-7 der Urteilsausfertigung enthaltene Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – im Wesentlichen, der Schadenersatzanspruch in Ansehung der Risse am Wohnhaus des Klägers sei zur Gänze verjährt, weil der Schaden eine verjährungsrechtliche Einheit bilde. Der Kläger habe bereits ab dem 24.10.2020 Kenntnis von den Rissen und vom Beklagten als Schädiger gehabt. Dass sich die Risse teilweise vergrößern würden, sei objektiv vorhersehbar (gewesen). Der Schadenersatzanspruch in Ansehung der Risse sei daher mit dem 24.10.2023 verjährt.
Die im Wohnungseigentumsvertrag (Beil./D) enthaltene Vertragsklausel betreffe nur den vertraglichen Ersatzanspruch, nicht aber dessen Verjährung. Ein von der F* als Drittem abgegebener Verjährungsverzicht könne nicht für den Beklagten wirken.
Der Schadenersatzanspruch von EUR 570,-- sei als unbegründet abzuweisen.
Beschädigungen des Maschendrahtzauns durch bis Ende März 2021 erfolgte Handlungen seien noch nicht verjährt. Der Beklagte hafte für den gesamten nicht verjährten Schaden. Es stehe aber nicht fest, ob die noch nicht verjährten Schädigungshandlungen die Beschädigung von 20 m des Maschendrahtzauns verursacht hätten. Dem Kläger gebühre für den beschädigten Maschendrahtzaun in der Länge von 20 Laufmetern als Ersatz der Zeitwert von EUR 1.812,50 für 20 Laufmeter, sowie EUR 45,-- für die Baustellenpräparierung. Da die F* AG und die E* GmbH an den Kläger insgesamt EUR 870,-- für den beschädigten Zaun gezahlt hätten, vermindere sich der Ersatzanspruch des Klägers aber auf EUR 942,50, weshalb der Ersatzanspruch des Klägers für 20 m beschädigten Maschendrahtzaun im Ergebnis EUR 987,50 betrage.
Ein Kausalzusammenhang der Bautätigkeit des Beklagten mit den Schäden am Kanal habe nicht festgestellt werden können, weshalb insoweit kein Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe.
Gegen den klagsabweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Die Berufung (Berufung Seiten 2-5 und Seite 7) wendet sich gegen die Feststellung:
„ Auch dem Kläger war spätestens mit dem 24.10.2020 bekannt, dass die Risse vorhanden und durch die Bautätigkeit des Beklagten entstanden sind. “ (Seite 5 der Urteilsausfertigung)
Ersatzweise werden folgende Feststellungen gewünscht:
„ Dem Kläger war frühestens ab Sommer 2021, allenfalls erst nach Vorliegen der Beil./H vom 17.10.2023, die Vergrößerung der Risse im Mauerwerk und die Verursachung dieser durch die Bautätigkeit des Beklagten bekannt. “
Die Berufungsausführungen vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Die Berufung setzt sich mit der konkreten Beweiswürdigung des Erstgerichts zur bekämpften Feststellung (Seite 9 der Urteilsausfertigung) nicht auseinander, und legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen zwingend unrichtig sein sollten. So führte das Erstgericht etwa als tragende Überlegung aus, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Klägers diesem ihre umfangreiche Fotodokumentation leicht erkennbarer Risse nicht (sofort) im Oktober 2020 gezeigt hätte. Diese Erwägung ist allerdings lebensnah und nicht von der Hand zu weisen. Dasselbe trifft auch auf die Argumentation zu, der Kläger habe immerhin bereits eine belastete Beziehung zum Beklagten gehabt, und schon am 5.9.2020 ein (privates) Sachverständigengutachten zur Beweissicherung (Beil./I) erstellen lassen, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass der Kläger die Bautätigkeit des Beklagten besonders aufmerksam verfolgt und zur Kenntnis genommen habe.
Die Berufung (Berufung Seite 7) führt gegen die Erwägung des Erstgerichts, dass die Schlussfolgerung, die Risse seien durch die offensichtliche Bautätigkeit verursacht worden, selbst für einen Laien leicht zu ziehen gewesen sei, ins Treffen, dass selbst der Sachverständige Ing. G* in seinem Gutachten vom 17.10.2023 (Beil./H) zum Ergebnis gekommen sei, dass den Beklagten hiefür bloß „vielleicht“, „wahrscheinlich“, bzw „möglicherweise“ die Haftung treffe. Ihr ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese Expertise aber ohnehin im Einklang mit der laienhaften Schlussfolgerung steht, und als solche keineswegs dagegen spricht, dass auch eine in bautechnischen Fragen laienhafte Person aus für sie eindeutig wahrnehmbaren Tatsachen – im vorliegenden Fall aus dem Auftreten von mit freiem Auge leicht erkennbaren Rissen im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit intensiven Bauarbeiten – aufgrund ihrer Lebenserfahrung über tatsächliche Zusammenhänge richtige Schlussfolgerungen ziehen und zutreffende Zusammenhänge herstellen kann.
Die Tatsachenrüge erweist sich daher als nicht stichhältig.
1.2. Bekämpft wird weiters (Berufung Seiten 5-6) die Feststellung:
„ Die Risse vergrößerten sich teilweise im Laufe der Zeit, zumindest bis zum Jahr 2023. Die weitere Bautätigkeit ab dem 22.12.2020 war dafür nicht ursächlich. “
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„ Die weitere Bautätigkeit ab dem 22.12.2020 vergrößerte die Risse und Schäden am Objekt des Klägers. “
Soweit die Berufung hier das Gutachten Beil./H vom 17.10.2023 ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass sich dieses ausschließlich auf die Bautätigkeit des E* GmbH – als Versicherungsnehmerin ihrer Haftpflichtversicherung – bezieht, und daher entgegen der offenbaren Ansicht der Berufung eben nicht auf eine Bautätigkeit ab dem 22.12.2020, zumal die E* GmbH nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen ja bloß vom 1.9.2020 bis 22.12.2020 tätig war (Seite 5 der Urteilsausfertigung). Dass konkret die Bautätigkeit nach dem 22.12.2020 Risse am Haus des Klägers vergrößert hätte, geht aus dem Gutachten Beil./H entgegen der Berufung (Berufung Seite 6) nicht hervor. Die von der Berufung genannte Beweiswürdigung (Seite 9 der Urteilsausfertigung) bezieht sich allerdings lediglich auf den Zeitraum der Tätigkeit der E* GmbH (= 1.9.2020 – 22.12.2020); für die gewünschte Ersatzfeststellung ist daraus nichts zu gewinnen.
Im Übrigen setzt sich die Berufung nicht konkret mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser bekämpften Feststellung auseinander, und legt nicht konkret dar, inwiefern diese zwingend unrichtig sein sollte (vgl Kodek in Rechberger, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15 mwN). So hebt das Erstgericht etwa die Aussage des Beklagten hervor, der große Bagger sei nur am Anfang benützt worden, und, aus den Fotos Beil./O und Beil./P sei erkennbar, dass nach dem 22.12.2020 bloß nur noch kleinere Baufahrzeuge in einiger Entfernung zum Haus des Klägers im Einsatz gewesen seien. Diesen Erwägungen vermag die Berufung allerdings nichts Konkretes entgegenzusetzen.
Die Tatsachenrüge erweist sich somit als nicht überzeugend.
1.3. Bekämpft wird schließlich die Feststellung:
„ Wie viele und welche Laufmeter Maschendrahtzaun durch welche Handlungen beschädigt wurden, kann nicht festgestellt werden. “
Ersatzweise wird folgende Feststellung gewünscht:
„ Durch die Bautätigkeit von vom Beklagten beauftragten Baufirmen wurde der Zaun zur Liegenschaft des Beklagten, welcher insgesamt 55 Laufmeter lang ist, zu zumindest 50 % beschädigt. “
Die gewünschte Ersatzfeststellung steht allerdings in keinem inhaltlichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung. Das Erstgericht stellte nämlich – unbekämpft geblieben – fest (Seite 5 der Urteilsausfertigung), dass der Maschendrahtzaun auf einer Länge von 20 m durch die Tätigkeit der E* GmbH und anderer im Auftrag des Beklagten tätigen Unternehmen – unter anderem der I* – beschädigt wurde . Die nachfolgende – beanstandete - Negativfeststellung bezieht sich im Sinnzusammenhang sodann bloß darauf, dass nicht festgestellt werden könne, jeweils wieviele und welche Laufmeter dieser (festgestellten) 20 Laufmeter jeweils durch welche Handlungen beschädigt wurden. Eine Feststellung, wieviele Laufmeter des Maschendrahtzauns insgesamt durch die vom Beklagten veranlasste Bautätigkeit beschädigt wurden (20 m), besteht daher – unbekämpft – ohnehin.
Die Tatsachenrüge geht somit ins Leere.
2. Die Berufung übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. In der Rechtsrüge macht die Berufung (Berufung Seiten 8, 9) zunächst im Kern geltend, dem Kläger habe als Laie in bautechnischen Fragen entgegen der Ansicht des Erstgerichts am 24.10.2020 (in der Berufung offenbar irrtümlich als „2023“ bezeichnet, Anm des Berufungsgerichts ) noch keineswegs klar sein können, bzw sei ihm nicht klar gewesen, wer für die an seinem Haus (sichtbar) aufgetretenen Rissbildungen als Schädiger verantwortlich gemacht werden könne - dies sei ihm erst nach dem Erhalt des (Privat-)Gutachtens der von der Haftpflichtversicherung der E* GmbH beauftragten J* GmbH vom 17.10.2023 (Beil./H) möglich gewesen.
Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Berufung allerdings von den Feststellungen des Erstgerichts, nach welchen am 24.10.2020 sowohl der Ehefrau des Klägers als auch dem Kläger bekannt/klar war, dass die Risse vorhanden und durch die Bautätigkeit des Beklagten entstanden waren.
Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass mit der „Kenntnis des Schädigers“ gemäß § 1489 ABGB nach richtigem Verständnis die „Person des Ersatzpflichtigen“ gemeint ist ( Garber/Perner in Schwimann/Neumayr , TaKomm 5§ 1489 ABGB Rz 8 mwN), also etwa – wie im vorliegenden Fall – das Bekanntsein des Geschäftsherren (hier: Bauherren) beim Einsatz von Gehilfen.
Für den Kläger war aber selbst als Laie in bautechnischen Angelegenheiten stets völlig offensichtlich und eindeutig erkennbar, dass sämtliche Bautätigkeiten auf dem Liegenschaftsanteil des Beklagten konkret der Errichtung der Wohnungseigentumsobjekte des Beklagten dienten und diese bezweckten, sie vom Beklagten als Bauherren veranlasst waren, und sie ihm daher eindeutig als Bauherrn und Auftraggeber zuzuordnen waren – weshalb auch die aus ihnen resultierenden Beschädigungen durch sämtliche auf der Liegenschaft tätigen Bauarbeiter eindeutig dem Beklagten zuzuordnen waren. Dem Kläger war somit im Sinne des § 1489 ABGB sehr wohl auch als Laie klar erkennbar, dass der Beklagte der ihm Ersatzpflichtige sei bzw sein müsse.
Da die Gebäuderisse erst ab dem Beginn der Bauarbeiten mit schwerem Baugerät eintraten, war für den Kläger im hier konkret vorliegenden Fall auch als Laie in bautechnischen Fragen allerdings sehr wohl der Kausalzusammenhang zwischen der Bautätigkeit und den Gebäuderissen an seinem Haus auch ohne ein Sachverständigengutachten klar und eindeutig offengelegt. Die Bestätigung durch ein Sachverständigengutachten war insoweit nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung darf ein Geschädigter verjährungsrechtlich nämlich nicht so lange zuwarten, bis er einen allfälligen Prozess mit Sicherheit zu gewinnen glaubt (RS0034374 [T16]; 1 Ob 47/24d uva).
Die Berufung vermag hier keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.
3.2. Soweit die Berufung (Berufung Seiten 9, 10) schließlich geltend macht, die im Wohnungseigentumsvertrag Beil./D enthaltene vertragliche Vereinbarung einer Schadloshaltung der anderen Wohnungseigentümer in Ansehung allfälliger durch einen Neubau oder Umbau der Wohnungseigentumsobjekte entstehender Schäden mittels des Abschlusses einer (Bauherrn-)Versicherung biete eine Rechtsgrundlage für die Klagsansprüche, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Unterlassung der Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung abzuschließen, der Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Klägers aus durch Bautätigkeiten des Beklagten an seinem Wohnungseigentumsobjekt eingetretenen Sachschäden keineswegs entgegensteht, zumal der Kläger nicht einmal andeutungsweise behauptet, geschweige denn bewiesen hat, dass und gegebenenfalls warum eine vereinbarungsgemäß abgeschlossene (Bauherrn-)Versicherung ohne Weiteres auch gegenüber dem Bauherrn bereits verjährte Schadenersatzansprüche gedeckt hätte.
An schlüssige Willenserklärungen ist gemäß § 863 ABGB der strenge Maßstab anzulegen, dass für einen redlichen Erklärungsempfänger kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden bestehen darf ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7§ 863 ABGB Rz 6 mwN). Ein stillschweigender Verzicht des (potenziellen) Bauherren auf eine Verjährungseinrede für den Fall des Unterbleibens des im Wohnungseigentumsvertrag vorgesehenen Versicherungsabschlusses ist Punkt VII. Z 16 des Wohnungseigentumsvertrags Beil./D allerdings keineswegs ohne jeden Zweifel eines redlichen Erklärungsempfängers zu entnehmen.
Die Argumentation der Berufung ist daher rechtlich unbegründet.
4. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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