JudikaturOLG Wien

11R85/25p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei B* , **, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 16.199 samt Nebengebühren (hier: Kosten), über den (Kosten-)Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2025, GZ: ** 10 (Kostenrekursinteresse: EUR 79,67) in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert , dass er zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 501,49 bestimmten Kosten (darin EUR 83,58 USt) zu ersetzen.“

Die beklagte Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht in einem Zwischenstreit Kosten des Klägers der Beklagten zur Zahlung auferlegt. Dabei bestimmte es diese Kosten mit insgesamt EUR 581,16, wovon (erkennbar) auf den Schriftsatz vom 18.3.2025 die von der Beklagten der Höhe nach zugestandenen Kosten von EUR 477,06 (nach TP 2 RAT) und auf den Kostenbestimmungsantrag vom 24.3.2025 die verzeichneten Kosten von EUR 104,10 (nach TP 1 RAT) entfielen.

Gegen diesen Kostenzuspruch richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die Kosten der Beklagten mit nur EUR 501,49 zu bestimmen.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenrekurs ist zulässig(§ 517 Abs 1 Z 5 und Abs 3 ZPO) und berechtigt .

Richtig ist, dass die Kosten des Kostenbestimmungsantrags nicht auf der Basis des Streitwerts im Hauptverfahren (hier: EUR 16.199) zu bemessen sind. Nach § 11 Abs 1 RATG dient in Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung allerdings auch nicht jener Kostenbetrag, der letztlich zuerkannt wird, als Bemessungsgrundlage, sondern der Kostenbetrag, dessen Zuspruch beantragt wird. Im vorliegenden Fall wären daher die Kosten des Kostenbestimmungsantrags auf der Basis der darin geltend gemachten Kostensumme von EUR 942,90 zu bemessen gewesen, was nach TP 1 des RATG einen Tarifansatz von EUR 14,80 (und Gesamtkosten von EUR 31,54) zu ergeben hätte.

Seit jener Neuregelung des § 11 RATG durch BGBl I 2007/111 (BRÄG 2008) wird in der Rechtsprechung (überwiegend) die Ansicht vertreten, dass auch Kosten von Kostenbestimmungsanträgen der Quotenkompensation unterliegen, und zwar nicht nur dann, wenn - wie es hier der Fall war - eine Gegenäußerung dazu erstattet wurde, ist doch das Kostenbestimmungsverfahren ebenso wie das daran anschließende Rekursverfahren keineswegs einseitig (RISJustiz RWZ0000186 [LG für ZRS Wien, 40 R 204/13s]; vgl auch RSP0000071 [LG St. Pölten, 21 R 33/08y]). Dennoch wird in Rechtsprechung und im Schrifttum weiterhin gelegentlich der zugesprochene (oder ersiegte) Kostenbetrag unter Ausschluss der Quotenkompensation als Bemessungsgrundlage herangezogen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.126 mwN; 4 Ob 111/23b).

Welche Lösung richtig ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Rekurs, der die Bestimmung der Schriftsatzkosten vom 18.3.2025 (EUR 477,06) nicht beanstandet, gesteht für den Kostenbestimmungsantrag vom 24.3.2025 ohnedies Kosten (nach TP 1 RAT) auf Basis der zuerkannten Schriftsatzkosten (EUR 477,06) in Höhe von insgesamt EUR 24,43 zu, während bei Quotenkompensation ein Vergleich der beantragten und zugesprochenen Kosten (EUR 942,90 zu EUR 477,06) zur Kostenaufhebung führen und damit für den Kostenbestimmungsantrag gar kein Ersatz gebühren würde.

Dem Rekurs war daher im Sinn des Abänderungsantrags stattzugeben.

Gemäß § 11 Abs 2 RATG bestand allerdings, da der (zusätzlich) begehrte Kostenbetrag (EUR 79,67) EUR 100 nicht überstieg, kein Anspruch auf Ersatz der keinerlei Barauslagen umfassenden Rekurskosten.