18Bs142/25a – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2025, GZ **-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Am 10. Jänner 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung geführte Ermittlungsverfahren nach Einholung eines Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. B* (ON 11.2) gemäß § 190 StPO aus dem Grund des § 11 StGB ein (ON 1.13).
Mit Antrag vom 23. Jänner 2025 begehrte A* einen Kostenbeitrag nach § 196a StPO in Höhe von 2.860,32 Euro (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass dem Akteninhalt keine Vertretungshandlung des Verteidigers im Strafverfahren zu entnehmen sei (ON 15).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (ON 16), der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.
Gemäß Abs 3 leg cit ist ein Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfällt, die erst nach Beginn des Strafverfahrens eingetreten sind.
Da fallbezogen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 StGB erfolgte (ON 1.13; ON 11.2, 14), liegt ein Ausschlussgrund des § 196a Abs 3 StPO vor.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.